Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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dingung:  daß  die  Gehaͤlter  entweder  das
normalmaͤßige  Quantum  nicht  schon  erreichen,
  oder  sich  groͤßere  Mittel  durch  zufaͤllige
Umstaͤnde  darbieten,  daß  die  Verbesserungen
ohne  Anweisung  ständiger  Zulagen  auf  die
Kreis  Schul  Dotazion,  aus  geeigneten  Lokal-Fonds,
  durch  freiwillige  Beiträge  der  Schul-Gemeinden,
  durch  Zuwendung  eines  Antheils
an  den  Gemeinde  Gründen  u.  dgl.  geschehen
können;  daß  nicht  andere  dringende  Schulbedurfnisse
  darunter  leiden,  und  daß  dem
Jahresberichte  eine  Uebersicht  der  auf  diese
Art  bewirkten  Gehalts  Verbesserungen  beigelegt
  werde.

10)  Die  Bewilligung  von  NRemunerazionen
  für  den  Unoeerricht
in  den  Sonn  und  Feiertags  Schulen,
  mit  der  Beschränkung,  daß  dazu  keine
anderen  als  örtlichen  Hilfsquellen  in  Anspruch
genommen  werden.

11)  Die  Bewilligung  temporc-=rer
  Unterstüzungen  für  einzelne
Volks  Schullehrer  und  Schulgehilfen
  in  dringenden  Nothfällen,  ebenfalls  mit
Beschränkung  auf  die  Lokal  Fonds,  jedoch  —
wenn  diese  durchaus  unvermögend  seyn  sollten,
  mit  ausnahmsweiser  Ermächtigung,  auf
den  Kreis  Schulfond  zu  rekurriren,  insofern
die  angewiesene  Dotazions  Rate  zureicht.

Desgleichen  mit  der  nämlichen  Beschränkung
  und  Ermächtigung,  die  Bewilligung
  von  Alimentazions  Beitrgen
  für  die  Wittwen  und  Kinder
der  Volks  Schullehrer;  mit  dem  weitern
  Anhange,  daß  die  nur  im  dußersten

 

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Falle  zu  verfuͤgende  Anweisung  auf  den  Kreis-Schulfond
  jedesmal  nur  auf  ein  Jahr  gelten
soll;  so  daß  die  Fortdauer  des  Betrags  jaͤhrlich
  in  dem  Etat  aufs  Neue  begutachtet  werden
muß;  uͤbrigens  vorbehaltlich  der  allgemeinen
Anordnung,  welche  wegen  Unterstuͤzung  der
Schullehrers  Wittwen  getroffen  werden  duͤrfte.

12)  Die  Anordnung  der  Schul—
haus  Bauten,  Reparaturen  und
Bauveränderungen,  unter  der  Voraussezung,
  daß  die  dazu  erfoderlichen  Mittel
  zuvor  gehörig  untersucht  und  hinreichend
erkannt  worden  sind;  und  daß  kein  Reubau
so  wie  beine  bedeutende  Bauveränderung,
auch  wenn  die  Kosten  ganz  aus  dem  Lokal-Schulfonde
  bestritten  werden  können,  vorgenommen
  werde,  ohne  daß  zuvor  von  dem
Kreis  Bauinspektor  der  Plan  revidirt,  die
Voranschläge  der  Kosten  geprüft,  und  nach
Erfoderniß  ermäßiget  worden  sind.

13)  Die  Verleihung  der  Stipendien,
  welche  zur  Erlernung  eines
Handwerk,s,  oder  zum  Unterrichte  und
zur  Erziehung  von  Mädchen  bestimmt
  sind.

Desgleichen  die  Verleihung  der
Lokal=  und  Familien  Stipendien  an
fundazionsmäßige  Bewerber,  mit  strenger
Rücksicht  auf  die  Stiftungs  Briese,  und
dann  mit  Ausnahme
der  in  die  Kathegorie  der  allgemeinen
Stipendien  nach  der  Verordnung  vom  1.  Dezember
  18127)  übergehenden  Seipendien  dieser
  Art;  und  in  dieser  lezteren  Rücksicht  mit  der
besondern  Verbindlichkeit,  jährlich  ein  durch-#*)

  R##gsbl  v.  J.  1312.  St.  LXVII.  G.  202  -  2028.

salvo  recursu;