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dingung: daß die Gehaͤlter entweder das
normalmaͤßige Quantum nicht schon erreichen,
oder sich groͤßere Mittel durch zufaͤllige
Umstaͤnde darbieten, daß die Verbesserungen
ohne Anweisung ständiger Zulagen auf die
Kreis Schul Dotazion, aus geeigneten Lokal-Fonds,
durch freiwillige Beiträge der Schul-Gemeinden,
durch Zuwendung eines Antheils
an den Gemeinde Gründen u. dgl. geschehen
können; daß nicht andere dringende Schulbedurfnisse
darunter leiden, und daß dem
Jahresberichte eine Uebersicht der auf diese
Art bewirkten Gehalts Verbesserungen beigelegt
werde.
10) Die Bewilligung von NRemunerazionen
für den Unoeerricht
in den Sonn und Feiertags Schulen,
mit der Beschränkung, daß dazu keine
anderen als örtlichen Hilfsquellen in Anspruch
genommen werden.
11) Die Bewilligung temporc-=rer
Unterstüzungen für einzelne
Volks Schullehrer und Schulgehilfen
in dringenden Nothfällen, ebenfalls mit
Beschränkung auf die Lokal Fonds, jedoch —
wenn diese durchaus unvermögend seyn sollten,
mit ausnahmsweiser Ermächtigung, auf
den Kreis Schulfond zu rekurriren, insofern
die angewiesene Dotazions Rate zureicht.
Desgleichen mit der nämlichen Beschränkung
und Ermächtigung, die Bewilligung
von Alimentazions Beitrgen
für die Wittwen und Kinder
der Volks Schullehrer; mit dem weitern
Anhange, daß die nur im dußersten
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Falle zu verfuͤgende Anweisung auf den Kreis-Schulfond
jedesmal nur auf ein Jahr gelten
soll; so daß die Fortdauer des Betrags jaͤhrlich
in dem Etat aufs Neue begutachtet werden
muß; uͤbrigens vorbehaltlich der allgemeinen
Anordnung, welche wegen Unterstuͤzung der
Schullehrers Wittwen getroffen werden duͤrfte.
12) Die Anordnung der Schul—
haus Bauten, Reparaturen und
Bauveränderungen, unter der Voraussezung,
daß die dazu erfoderlichen Mittel
zuvor gehörig untersucht und hinreichend
erkannt worden sind; und daß kein Reubau
so wie beine bedeutende Bauveränderung,
auch wenn die Kosten ganz aus dem Lokal-Schulfonde
bestritten werden können, vorgenommen
werde, ohne daß zuvor von dem
Kreis Bauinspektor der Plan revidirt, die
Voranschläge der Kosten geprüft, und nach
Erfoderniß ermäßiget worden sind.
13) Die Verleihung der Stipendien,
welche zur Erlernung eines
Handwerk,s, oder zum Unterrichte und
zur Erziehung von Mädchen bestimmt
sind.
Desgleichen die Verleihung der
Lokal= und Familien Stipendien an
fundazionsmäßige Bewerber, mit strenger
Rücksicht auf die Stiftungs Briese, und
dann mit Ausnahme
der in die Kathegorie der allgemeinen
Stipendien nach der Verordnung vom 1. Dezember
18127) übergehenden Seipendien dieser
Art; und in dieser lezteren Rücksicht mit der
besondern Verbindlichkeit, jährlich ein durch-#*)
R##gsbl v. J. 1312. St. LXVII. G. 202 - 2028.
salvo recursu;