Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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aus vollständiges und genanes Verzeichniß 
der in jedem Kreise wirklich verliehenen Lokal= 
und Familien Stipendien, so wie ein Ver- 
zeichmß der von sttfrungsmäßigen Bewer- 
bern nicht in Anspruch genommenen Stipen= 
dien dieser Gattung einzusenden, worin die 
hiernach erledigten, und in sofern als all- 
Femein zu betrachtenden Stipendien nach 
der Verschiedenheit der Konfessions Verwand- 
ten, für welche sie gestiftet worden, zusam- 
men zu stellen sind. 
Endlich: das jährlich zu erneuernde Er- 
kenntuiß über die Wurdigkeit zum 
Fortgenuß eines auf eine bestimm- 
te Zahl von Jahren allerhöchsten 
Orts bewilligten allgemeinen 
Stipendiums, mit dem Anhange; daß 
die einschlägige Stiftungs Administrazion je- 
deo Jahr aufs Neue zur Fortbezahlung an- 
zuweisen, und ohne solche Anweisung dazu 
nicht befugt, diese Anweisung selbst aber 
nicht anders, als auf vorgelegtes Zeugniß 
sortdauernder Würdigkeit des Stipendiaten, 
zu ertheilen sey. 
14) Die Bewilligung, Kinder 
weilblichen Geschlechts ins Aus- 
land, zur Erziehung bei Drivaten 
oder in Instituten, zu geben. 
15) Die Entlassung und Rele- 
gazion der Studierenden; und die 
Wiederaufnahme der Entlassenen; lez- 
tere mit Beobachtung der nöthigen Vorsiche 
und Strenge. 
  
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C. Im Fache des Kirrhenweseneê. 
I. In Ansehung der katholischen 
Kirchen Angelegenheiten. 
1) Der Vollzug der Verordnungen rück- 
sichtlich des landesfürstlichen Pla- 
cet, in Betreff der jährlichen Fasten- 
Dispensazionen, sofern die bischöfli- 
chen Fastenpatente mit den bisher schon ge- 
nehmigten übereinstimmen; und unrer aus- 
drücklicher Ausnahme des Falles, wens. 
darin neue abweichende Anordnungen ge- 
macht werden wollen. 
II. In Ansehung der protestan- 
tischen Kirchen Angelegenhei- 
ten. 
2) Die Bestätigung der auf den 
Distrikte SonodalVersammlungen getroffe- 
nen Wahlen von Kapitels Senioren 
und Kamerarien, nach den darüber be- 
stehenden Verordnungen, gemäß welcher nur 
Ein Senior und Ein Kamerer in jedem Ka- 
pitel bestehen soll. 
3) Die Bestellung und Remu- 
nerazion der Pfarrvikarien, mit ge- 
nauer Einhaltung der Verordnungen vom 27. 
November 1300 ') und 15. März 1810 7), 
besonders auch in Bezug auf die unentgeld- 
liche Pfarrverwesung durch benachbarte 
Geistliche, während der Dauer des Nach- 
sizes, und in den darauf folgenden ersten 
sechs Wochen, dann bei kurzen, durch Be- 
förderung geistlicher Individuen, entstehen 
den Vakanzen. 
2) J. 189%. S. 1889 ff. % ) J. I810. S. 177.
	        
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