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aus vollständiges und genanes Verzeichniß
der in jedem Kreise wirklich verliehenen Lokal=
und Familien Stipendien, so wie ein Ver-
zeichmß der von sttfrungsmäßigen Bewer-
bern nicht in Anspruch genommenen Stipen=
dien dieser Gattung einzusenden, worin die
hiernach erledigten, und in sofern als all-
Femein zu betrachtenden Stipendien nach
der Verschiedenheit der Konfessions Verwand-
ten, für welche sie gestiftet worden, zusam-
men zu stellen sind.
Endlich: das jährlich zu erneuernde Er-
kenntuiß über die Wurdigkeit zum
Fortgenuß eines auf eine bestimm-
te Zahl von Jahren allerhöchsten
Orts bewilligten allgemeinen
Stipendiums, mit dem Anhange; daß
die einschlägige Stiftungs Administrazion je-
deo Jahr aufs Neue zur Fortbezahlung an-
zuweisen, und ohne solche Anweisung dazu
nicht befugt, diese Anweisung selbst aber
nicht anders, als auf vorgelegtes Zeugniß
sortdauernder Würdigkeit des Stipendiaten,
zu ertheilen sey.
14) Die Bewilligung, Kinder
weilblichen Geschlechts ins Aus-
land, zur Erziehung bei Drivaten
oder in Instituten, zu geben.
15) Die Entlassung und Rele-
gazion der Studierenden; und die
Wiederaufnahme der Entlassenen; lez-
tere mit Beobachtung der nöthigen Vorsiche
und Strenge.
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C. Im Fache des Kirrhenweseneê.
I. In Ansehung der katholischen
Kirchen Angelegenheiten.
1) Der Vollzug der Verordnungen rück-
sichtlich des landesfürstlichen Pla-
cet, in Betreff der jährlichen Fasten-
Dispensazionen, sofern die bischöfli-
chen Fastenpatente mit den bisher schon ge-
nehmigten übereinstimmen; und unrer aus-
drücklicher Ausnahme des Falles, wens.
darin neue abweichende Anordnungen ge-
macht werden wollen.
II. In Ansehung der protestan-
tischen Kirchen Angelegenhei-
ten.
2) Die Bestätigung der auf den
Distrikte SonodalVersammlungen getroffe-
nen Wahlen von Kapitels Senioren
und Kamerarien, nach den darüber be-
stehenden Verordnungen, gemäß welcher nur
Ein Senior und Ein Kamerer in jedem Ka-
pitel bestehen soll.
3) Die Bestellung und Remu-
nerazion der Pfarrvikarien, mit ge-
nauer Einhaltung der Verordnungen vom 27.
November 1300 ') und 15. März 1810 7),
besonders auch in Bezug auf die unentgeld-
liche Pfarrverwesung durch benachbarte
Geistliche, während der Dauer des Nach-
sizes, und in den darauf folgenden ersten
sechs Wochen, dann bei kurzen, durch Be-
förderung geistlicher Individuen, entstehen
den Vakanzen.
2) J. 189%. S. 1889 ff. % ) J. I810. S. 177.