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suche einer Schule ihrer Konfession ver-
hindert sind, behält zwar der Grundsaz,
daß sie derjenigen Pfarrei ihrer Kon-
fession, welcher sie in kirchlicher Bezie-
hung zugewiesen siud, auch in Rücksicht
der Schule zugehören, im Allgemeinen
seine Gültigkeit. Allein dadurch ist ih-
nen so wenig untersagt, ihre Kinder in
die Schule ihres Wohnortes zu schicken,
daß diese vielmehr, so fern nicht bewie-
sen werden kann, daß auf eine andere
Weise für den nöcthigen Schulunterricht
derselben hinlänglich gesorgt sey, zum
Besuch ihrer Ortsschule anzuhalten sind.
Wieeee in diesem Falle mit dem Religions-
unterrichte solcher Kinder zu halten sey,
ist von dem Pfarrer ihrer Konfession an-
zuordnen; welcher auch darüber zu wa-
chen hat, daß der Schulunterricht der-
selben nicht versäumt werde.
III. Was die Aussicht über Schule, und
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und Religions Uneerrichte eneweder in eis
ner öffentlichen Schule oder zu Hause
erhalten; wie denn auch ohne Vorwissen
und Einwilligung derselben kein schul-
pflichtiges Kind in dem ganzen Umfange
des Pfarrsprengels dem Sffenrlichen
Schulbesuche entzogen werden darf.
2.) In den oben bezeichneten Fällen der
Ausnahme von der Regel
ea. ) steht die aus Ortschaften verschiedener
S
Pfarreien errichtete Parochialschule un-
ter der Lokal Schulinspekzion derjenigen
Pfarret, in deren Bezirk die Schule
ihren Siz erhält;
) damit jedoch die dabei betheiligten
übrigen Pfarrer über die zu ihrem Kirch-
spiel gehbrigen Kinder in Ansehung des
Schulbesuches sich der Theiluahme nicht
entschlagen oder daran gehindert wer-
den, so wird ihnen die Mitaufsicht zus
erkannt, und sie haben sich wenigstens
Schulbesuch überhaupt anbelange, so wird
darüber Folgendes festgesezt:
I.) In der Regel stehen der obigen allge-
bei der alljährlichen Schulprüfung selbst
auch in der Schule einzusinden, um
sich von dem fleißigen Schulbesuche und
meinen Bestimmung gemäß sämtliche zu
dem Umfang des Pfarrsprengels gehöri-
ze Schulen und schulpslichtige Kinder
unter der Lokal Schulinspekzion desselben
Sprengels, welche gemäß der Amts In-
strukzion für die Lokal Schulinspekzionen
C. a. und 3. (Reggebl. r3og. S. :403.)
angeordnet seyn soll, und welche beson-
ders darüber zu wachen hat, daß alle
ihrer Aufsicht untergebenen Kinder ohne
Ausnahme dem vorschriftmäßigen Schul-
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den Fortschritten der Schulkinder ihres
Kirchsprengels zu überzeugen;
) in Ansehung der vereinzelt in dem
Kirchspiele einer andern Konfessien.
wohnhaften Parochianen werden die
beiden Pfarrer, der des Wohnortes
und der ihrer Kirche, zusammenwiet
ken, durch gemeinschaftliches Beneh-
men dafür zu sorgen, daß der nöthige
Schulunterricht an den Kindern solcher
Parochianen nicht versäumt werde.