Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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suche einer Schule ihrer Konfession ver- 
hindert sind, behält zwar der Grundsaz, 
daß sie derjenigen Pfarrei ihrer Kon- 
fession, welcher sie in kirchlicher Bezie- 
hung zugewiesen siud, auch in Rücksicht 
der Schule zugehören, im Allgemeinen 
seine Gültigkeit. Allein dadurch ist ih- 
nen so wenig untersagt, ihre Kinder in 
die Schule ihres Wohnortes zu schicken, 
daß diese vielmehr, so fern nicht bewie- 
sen werden kann, daß auf eine andere 
Weise für den nöcthigen Schulunterricht 
derselben hinlänglich gesorgt sey, zum 
Besuch ihrer Ortsschule anzuhalten sind. 
Wieeee in diesem Falle mit dem Religions- 
unterrichte solcher Kinder zu halten sey, 
ist von dem Pfarrer ihrer Konfession an- 
zuordnen; welcher auch darüber zu wa- 
chen hat, daß der Schulunterricht der- 
selben nicht versäumt werde. 
III. Was die Aussicht über Schule, und 
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und Religions Uneerrichte eneweder in eis 
ner öffentlichen Schule oder zu Hause 
erhalten; wie denn auch ohne Vorwissen 
und Einwilligung derselben kein schul- 
pflichtiges Kind in dem ganzen Umfange 
des Pfarrsprengels dem Sffenrlichen 
Schulbesuche entzogen werden darf. 
2.) In den oben bezeichneten Fällen der 
Ausnahme von der Regel 
ea. ) steht die aus Ortschaften verschiedener 
S 
Pfarreien errichtete Parochialschule un- 
ter der Lokal Schulinspekzion derjenigen 
Pfarret, in deren Bezirk die Schule 
ihren Siz erhält; 
) damit jedoch die dabei betheiligten 
übrigen Pfarrer über die zu ihrem Kirch- 
spiel gehbrigen Kinder in Ansehung des 
Schulbesuches sich der Theiluahme nicht 
entschlagen oder daran gehindert wer- 
den, so wird ihnen die Mitaufsicht zus 
erkannt, und sie haben sich wenigstens 
Schulbesuch überhaupt anbelange, so wird 
darüber Folgendes festgesezt: 
I.) In der Regel stehen der obigen allge- 
bei der alljährlichen Schulprüfung selbst 
auch in der Schule einzusinden, um 
sich von dem fleißigen Schulbesuche und 
meinen Bestimmung gemäß sämtliche zu 
dem Umfang des Pfarrsprengels gehöri- 
ze Schulen und schulpslichtige Kinder 
unter der Lokal Schulinspekzion desselben 
Sprengels, welche gemäß der Amts In- 
strukzion für die Lokal Schulinspekzionen 
C. a. und 3. (Reggebl. r3og. S. :403.) 
angeordnet seyn soll, und welche beson- 
ders darüber zu wachen hat, daß alle 
ihrer Aufsicht untergebenen Kinder ohne 
Ausnahme dem vorschriftmäßigen Schul- 
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den Fortschritten der Schulkinder ihres 
Kirchsprengels zu überzeugen; 
) in Ansehung der vereinzelt in dem 
Kirchspiele einer andern Konfessien. 
wohnhaften Parochianen werden die 
beiden Pfarrer, der des Wohnortes 
und der ihrer Kirche, zusammenwiet 
ken, durch gemeinschaftliches Beneh- 
men dafür zu sorgen, daß der nöthige 
Schulunterricht an den Kindern solcher 
Parochianen nicht versäumt werde.
	        
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