Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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bei dem Hauptkasse Zahlamte, sondern bei 
der besondern Schulden Tilgungs Kasse, 
táäglich erhoben werden können. 
2) Daß jene Staats Glänbiger, welche ihre 
Zinse in der Folge lieber bei einem dus- 
sern Rentamte in der Provinz als bei der 
Schulden Tilgungs Kasse in Würzburg er- 
heben wollen, sich deshalb bei der könig- 
lichen Schulden Tilgungs Kommission zu 
melden haben, welche alsdann die geeigne- 
te Verfügung treffen wird. 
Wobei es sich von selbst versteht, daß 
bei Obligazionen, die im Allgemeinen auf 
jedem Inhaber lauten und mit Zins Kou- 
pons versehen sind, die Zinse, ohne alle 
vorhergehende Anweisung, bei jedem 
NRentamte der Provinz erhoben werden 
können. 
Die Aufkändigung der Kapitalien hat 
bei der Schulden Tilgungs Kommission zu 
geschehen, welche jedesmal die Anwei- 
sung an die Schulden Tilgunge Kasse er- 
lassen wird, nach Verfluß der vertrags- 
mäßigen Aufkündungs Zeit das Kapital 
pünktlich heimzubezahlen, 
5) wogegen aber von den aufgekündeten jes 
desmal zur Heimbezahlung dekretirten Ka- 
pitalien nach Verstuß der Aufkündungs-= 
Zeit keine weiteren Interessen mehr be- 
zahlt werden können, wenn sie auch läu 
gere Zeit nicht abgeholt werden sollten. 
Würzburg den 3o. September 1815. 
Königliche Hofkommission. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Geßele. 
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Sizung des geheimen Raths. 
Folgende RekursGegenstaͤnde wurden in 
der koͤniglichen geheimen RathsSizung vom 
5. Oltober 1815 entschieden; 
1) Die Gewerbs Sereitsache der Branntwein, 
brenner zu Wasserburg im Isarkreise 
mit dem dortigen Brauer Gerbl. 
Die Rekurs Sache des Stephan Probst 
und Kons. zu Raichartshofen Landgerichts 
Reuburg gegen Leonh. Karl und Konfs. 
wegen Kulturs Ansprüchen. 
3) Der Rekurs des Pfarrers Wolf zu 
Kleinrinderfeld im Großherzogthume 
Würzburg wegen Kleezehends wurde zum 
königl. geh. Ministerial Departement der 
auswärtigen Angelegenheiten zur Erledi- 
gung abgegeben. 
4) Der Rekurs der Krämerei Verwandten zu 
Kaufbeuern gegen den Apotheker 
Roth daselbst wegen Gewerbsstreits. 
5) Der Rekurs des Boten Haller zu Am- 
berg mit dem Boten Surtner von 
Sulzbach wegen Gewerbs Beeinträchti, 
gung. 
6) Der Rekurs der von Bobenben- 
hausen, gebornen Laminit, gegen 
den ehemaligen Stadtrath von Mem- 
mingen, nunmehr den keniglichen 
Fiskus, wegen rückständigen ScMeuern 
und Abzügen, wurde zum königl. geh. 
Ministerial Departement des Innern ge- 
geben. 
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