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bei dem Hauptkasse Zahlamte, sondern bei
der besondern Schulden Tilgungs Kasse,
táäglich erhoben werden können.
2) Daß jene Staats Glänbiger, welche ihre
Zinse in der Folge lieber bei einem dus-
sern Rentamte in der Provinz als bei der
Schulden Tilgungs Kasse in Würzburg er-
heben wollen, sich deshalb bei der könig-
lichen Schulden Tilgungs Kommission zu
melden haben, welche alsdann die geeigne-
te Verfügung treffen wird.
Wobei es sich von selbst versteht, daß
bei Obligazionen, die im Allgemeinen auf
jedem Inhaber lauten und mit Zins Kou-
pons versehen sind, die Zinse, ohne alle
vorhergehende Anweisung, bei jedem
NRentamte der Provinz erhoben werden
können.
Die Aufkändigung der Kapitalien hat
bei der Schulden Tilgungs Kommission zu
geschehen, welche jedesmal die Anwei-
sung an die Schulden Tilgunge Kasse er-
lassen wird, nach Verfluß der vertrags-
mäßigen Aufkündungs Zeit das Kapital
pünktlich heimzubezahlen,
5) wogegen aber von den aufgekündeten jes
desmal zur Heimbezahlung dekretirten Ka-
pitalien nach Verstuß der Aufkündungs-=
Zeit keine weiteren Interessen mehr be-
zahlt werden können, wenn sie auch läu
gere Zeit nicht abgeholt werden sollten.
Würzburg den 3o. September 1815.
Königliche Hofkommission.
Freiherr von Lerchenfeld.
Geßele.
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Sizung des geheimen Raths.
Folgende RekursGegenstaͤnde wurden in
der koͤniglichen geheimen RathsSizung vom
5. Oltober 1815 entschieden;
1) Die Gewerbs Sereitsache der Branntwein,
brenner zu Wasserburg im Isarkreise
mit dem dortigen Brauer Gerbl.
Die Rekurs Sache des Stephan Probst
und Kons. zu Raichartshofen Landgerichts
Reuburg gegen Leonh. Karl und Konfs.
wegen Kulturs Ansprüchen.
3) Der Rekurs des Pfarrers Wolf zu
Kleinrinderfeld im Großherzogthume
Würzburg wegen Kleezehends wurde zum
königl. geh. Ministerial Departement der
auswärtigen Angelegenheiten zur Erledi-
gung abgegeben.
4) Der Rekurs der Krämerei Verwandten zu
Kaufbeuern gegen den Apotheker
Roth daselbst wegen Gewerbsstreits.
5) Der Rekurs des Boten Haller zu Am-
berg mit dem Boten Surtner von
Sulzbach wegen Gewerbs Beeinträchti,
gung.
6) Der Rekurs der von Bobenben-
hausen, gebornen Laminit, gegen
den ehemaligen Stadtrath von Mem-
mingen, nunmehr den keniglichen
Fiskus, wegen rückständigen ScMeuern
und Abzügen, wurde zum königl. geh.
Ministerial Departement des Innern ge-
geben.
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