Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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die  letzteren  jedoch  dergestalt  zur  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Schätzungswerthes  die
Größe  der  ideellen  Grundstückstheile  als  Vertheilungsmaßstab  dient.

844.  Ist  die  Versteigerung  eines  ideellen  Theiles  beantragt,  so  kann  das  in  8  446
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geordnete  Ablösungsrecht,  sofern  es  nicht  von  einem
Hypothekengläubiger  geltend  gemacht  wird,  von  jedem  Miteigenthümer  ausgeübt  werden.

45.  Bewegliche  Gegenstände,  auf  welche  sich  die  Hypothek  nicht  erstreckt,  sind,
soweit  nicht  Rechte  Dritter  entgegenstehen,  mit  dem  Grundstücke  zusammen  auszubieten,
wenn  der  betreibende  Gläubiger  und  die  demselben  im  Range  nachstehenden  Gläubiger
sowie  der  Schuldner  zustimmen,  auch  durch  Vereinbarung  derselben  das  Verhältniß  festgestellt
  ist,  nach  welchem  der  Kaufpreis  auf  das  Grundstück  und  auf  die  mitversteigerten
Gegenstände  zu  vertheilen  ist.

Die  Zustimmung  des  Schuldners,  ingleichen  die  Zustimmung  eines  nachstehenden
Gläubigers  zu  der  Erstreckung  des  Ausgebots  und  zu  der  zwischen  den  übrigen  Interessenten
  wegen  Vertheilung  des  Kaufpreises  getroffenen  Vereinbarung  kann,  wenn  derselbe
  nicht  bis  zum  Beginn  des  Ausrufs  (8  121)  widersprochen  hat,  vom  Vollstreckungsgericht
  ergänzt  werden.

Der  Zuschlag  auf  das  Gesammtausgebot  kann  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  der
auf  das  Grundstück  entfallende  Theil  des  Meistgebots  den  Erfordernissen  des  §  10

entspricht.
Vierter  Titel.

Verfahren.
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

46.  Das  Versteigerungsverfahren  erfolgt  bei  dem  Amtsgericht,  welches  als  Vollstreckungsgericht
  für  die  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  zuständig  ist.

&  47.  Sollen  mehrere  in  verschiedenen  Gerichtsbezirken  gelegene  Grundstücke  wegen
einer  auf  denselben  ungetheilt  lastenden  Forderung  in  demselben  Verfahren  zur  Versteigerung
gebracht  werden,  so  kommt  die  Bestimmung  in  §  756  Absatz  2  der  Civilproceßordnung
zur  Anwendung.

§#48.  Der  Antrag  auf  Zwangsversteigerung,  sowie  alle  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  zu  stellenden  Anträge  und  abzugebenden  Erklärungen  können  schriftlich  oder
zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  erfolgen.

49.  Die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  vorkommenden  Entscheidungen  können
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Die  Vorladung  zu  mündlichen  Verhandlungen  wird  von  Amtswegen  verfügt.