Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XX. Stück. München, Samstag den 15. Juni 1816. 
  
  
Verordnung. 
(Das von den approbirten Beschlagschmieden an 
manchen Orten noch übliche Meisterstuck be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Uns zur Anzeige gekommen ist, 
daß einige Jnnungen der Beschlagschmiede 
die mit Approbations Zeugnissen Unserer 
Central Vererinärschule zu München versehenen 
Hufschmiede, wenn diese eine Beschlagschmie= 
de als Meister übernehmen wollen, gegen 
die Bestimmungen Unseres organischen Edik- 
tes über das Veterindrwesen vom 1. Februar 
180 Titel III. G. 24. zur Ablegung eines 
Meisterstückes und zur Bestreitung der da- 
mit verbundenen Kosten angehalten; so ver- 
erdnen und befehlen Wir nachträglich hie- 
mit wie folgt. 
Die von Unserer Central Veterindrschule. 
mit Approbations Zeugnissen versehenen Be- 
schlagschmiede werden bei Uebernahme einer 
Ehehafts Gerechtigkeit oder nach erhaltener 
Koncession, den Hufbeschlag als Meister 
ohne fernere Ablegung eines Meisterstückes 
in diesem Fache, und ohne Bestreitung der 
hiefür ehemals herkommlichen weitern Kosten 
ausüben, indem das Approbations Zeugniß 
Unserer Central Veterinärschule die hinläng- 
liche Befähigung in der Beschlagkunst des 
gesunden und kranken Pferdehufs und der 
Kenntniß der Zufälle und Krankheiten des 
Pferdefußes mit der dabei nörhigen Behand= 
lung hinlänglich beurkunder. Rücksichtlich 
des Meisterstücks in den übrigen Gattungen 
der Schmiedarbeiten bleibt es jedoch bei den 
Bestimmungen der Zunftartikel. 
Unsere General Kommissariate und Hof 
Kommissionen, dann sämtliche Polizei: Be- 
hörden werden diesem gemäß das Geeignete 
versügen, und auf die genaue Befolgung 
dieser Verordnung halten. 
München den 3. Juni 1816. 
Max Josepp. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
  
Bekauntmachungen. 
(Die Ausfertigung neuer Zinöcoupens zu den 
Obligationen des in den Jahren 1800 
und 1810 erhobenen allgemeinen Land An- 
lehens betreffend.) 
Da die Verloosung des in den Jah- 
ren 1800 und 1810 erhobenen allgemei- 
(24) 
 
	        
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