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Aufgenommenen werden bei den koͤniglichen
Finanz Direktionen verpflichtet.
V.
Der untere Kanzlei Dienst wird den Ac-
cessisten erlassen. Die Finanz Direktionen
werden nach dem Maße der Bildung und
Erfahrung dieser Accessisten bestlimmen, ob
solche den Dienst des Sekretariats und der
Registratur durchzumachen haben.
In jedem Falle sollen die Aceessisten hie-
bei nicht lange verweilt werden.
VI.
Wesentlich und unerläáßlich ist dagegen
für sie der Dienst im Rechnungs Kommissa-
riate, welcher wenigstens ein Jahr lang
dauern soll, und worin als Ausnahme nur
denjenigen nachgesehen werden kann, welche
diesen Dienst bereits eine gleiche Zeit
hindurch mit Auszeichnung bestanden ha-
ben, ehe sie um den Raths Acceß sich be-
warben. Von dem Ermessen der Finanz=
Direktionen wird es übrigens abhängen, ob
und wie lange ein Accessist nach dem Maße
seines Wissens, seiner Fassungskrast, seiner
Verwendung noch übers Jahr in diesem
Vorbereitungs Accesse verharren soll.
VII.
Der Acceß im Rechnungs Kommsssarlate
ist die Elnleitung und Vorbedingung zum
eigentlichen Rathe# Acceß. Allein dieser Rech-
nungs Kommissariats Acceß soll darum als
kein besonderer angesehen werden, der
für sich alle tin ohne den NRaths-
Acceß nachgesuche, begutachtet oder bewil-
liget werden kann.
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VIII.
Im Rechnungs Kommissariate wird der
Aecessist einem verläßigen Rechnungs Kom-
missär, (wenn es an solchen fehlen soilte)
auch einem Rathe untergeben, unter dessen
Aussicht und Revisson derselbe so lange ar-
beitet, bis der Finanz Direktor ihn für faͤhig
erkenne, selbstständig zu arbeiten.
IX.
Wemnder Aceist die schwersten Auf-
Jgaben des Rechnungs Kommissariats auf diese
Weise genügend bearbeitet hat, kann er
ohne weitere Prüfung in den Raths Acceß
eintreten. Dagegen sollen Accessisten, die
schon im Rech ssariats Dienste
ihre umüüchtigkeit sür Raths= und höhere
Finanz Dienste an den Tag legen, längstens
nach Verfluß eines Jahres aus dem Accesse
gewiesen, vielmehr zur au,sschließenden Ue-
bung für untergeordnete Finanz Dienste an-
gewiesen werden. Jenes wie dieses ist von
den Finan] Direktionen berichtlich anzuzeigen.
X.
Im Naths Accesse wird der Accessist mit
seinen Arbeiten der Aufsicht und Revision ei-
nes Finanz Rathes untrergeben. Erst wenn
der Finanz Direktor ihn für tüchtig hält,
Rathsarbeiten selbstständig zu leisten, kann
der Accessist den Rathe Sizungen beigezogen
werden, worin er ein votum consultatipum
führt.
*W*.
XI.
Erst von dem Zeitpunkte anfangend, wo
der Accessist, früher bei dem Rechnungs Kom-