Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Aufgenommenen werden bei den koͤniglichen 
Finanz Direktionen verpflichtet. 
V. 
Der untere Kanzlei Dienst wird den Ac- 
cessisten erlassen. Die Finanz Direktionen 
werden nach dem Maße der Bildung und 
Erfahrung dieser Accessisten bestlimmen, ob 
solche den Dienst des Sekretariats und der 
Registratur durchzumachen haben. 
In jedem Falle sollen die Aceessisten hie- 
bei nicht lange verweilt werden. 
VI. 
Wesentlich und unerläáßlich ist dagegen 
für sie der Dienst im Rechnungs Kommissa- 
riate, welcher wenigstens ein Jahr lang 
dauern soll, und worin als Ausnahme nur 
denjenigen nachgesehen werden kann, welche 
diesen Dienst bereits eine gleiche Zeit 
hindurch mit Auszeichnung bestanden ha- 
ben, ehe sie um den Raths Acceß sich be- 
warben. Von dem Ermessen der Finanz= 
Direktionen wird es übrigens abhängen, ob 
und wie lange ein Accessist nach dem Maße 
seines Wissens, seiner Fassungskrast, seiner 
Verwendung noch übers Jahr in diesem 
Vorbereitungs Accesse verharren soll. 
VII. 
Der Acceß im Rechnungs Kommsssarlate 
ist die Elnleitung und Vorbedingung zum 
eigentlichen Rathe# Acceß. Allein dieser Rech- 
nungs Kommissariats Acceß soll darum als 
kein besonderer angesehen werden, der 
für sich alle tin ohne den NRaths- 
Acceß nachgesuche, begutachtet oder bewil- 
liget werden kann. 
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VIII. 
Im Rechnungs Kommissariate wird der 
Aecessist einem verläßigen Rechnungs Kom- 
missär, (wenn es an solchen fehlen soilte) 
auch einem Rathe untergeben, unter dessen 
Aussicht und Revisson derselbe so lange ar- 
beitet, bis der Finanz Direktor ihn für faͤhig 
erkenne, selbstständig zu arbeiten. 
IX. 
Wemnder Aceist die schwersten Auf- 
Jgaben des Rechnungs Kommissariats auf diese 
Weise genügend bearbeitet hat, kann er 
ohne weitere Prüfung in den Raths Acceß 
eintreten. Dagegen sollen Accessisten, die 
schon im Rech ssariats Dienste 
ihre umüüchtigkeit sür Raths= und höhere 
Finanz Dienste an den Tag legen, längstens 
nach Verfluß eines Jahres aus dem Accesse 
gewiesen, vielmehr zur au,sschließenden Ue- 
bung für untergeordnete Finanz Dienste an- 
gewiesen werden. Jenes wie dieses ist von 
den Finan] Direktionen berichtlich anzuzeigen. 
X. 
Im Naths Accesse wird der Accessist mit 
seinen Arbeiten der Aufsicht und Revision ei- 
nes Finanz Rathes untrergeben. Erst wenn 
der Finanz Direktor ihn für tüchtig hält, 
Rathsarbeiten selbstständig zu leisten, kann 
der Accessist den Rathe Sizungen beigezogen 
werden, worin er ein votum consultatipum 
führt. 
*W*. 
XI. 
Erst von dem Zeitpunkte anfangend, wo 
der Accessist, früher bei dem Rechnungs Kom-
	        
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