Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Hersonen, welche zwar weder in dem 
Sptaats Gebiet gebohren, noch zu Unter- 
thanen daselbst aufgenommen worden, 
hingegen nach Aufgebung ihrer vorheri- 
gen staarsbürgerrechtlichen Verhältniße, 
oder sonst als heimatslos dadurch in nä- 
here Verbindung mit dem Staate getre- 
ten sind, daß sie mit obrigkeitlicher Be- 
willigung daselbst geheurathet haben, oder 
daß ihnen während eines Zeitraums von 
zehen Jahren stillschweigend gestattet 
worden ist, darin ihren Wohnsiz zu ha- 
ben, oder als selbstständtg ein Gewerbe 
zu treiben. 
Zur Begründung einer Ansprache an den 
S.aat durch Verheurarhung ist es nicht hin- 
reichend, daß der Geistliche in der gewöhn- 
lichen Ordnung die Trauung vollfogen hat, 
sondern es wird erfodert, daß der Distrikts- 
Beamte, in dessen Amts Bezirke die Trauung 
geschehen ist, dieselbe durch eine schriftlich 
ausgestellte amrliche Erklárung als zulaͤssig 
anerkannt hat. 
S. 3. 
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, 
der in einem Staate zufällig gebohren ist, in 
einem andern aber das Unterthanen Recht er- 
worben oder mit obrigkeitlicher Bewilligung 
sich verheurathet, oder durch zehnjährlichen 
Aufenthalt und Treibung eines Gewerbes 
sich einheimisch gemacht hat, so ist der lez- 
tere Staat vorzugsweise ihn aufjunehmen 
verbunden. Trift das Unterthanen Recht in 
einem Staate mit der Verheurathung oder 
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zehnjährlichen Wohnung oder Gewerbscrei- 
bung in einem andern zusammen, so ist das 
erste Verhaliniß entscheidend. Ist ein hei- 
mathloser in einem Staate mit obrigkeitlicher 
Bewilligung in die Ehe getreten, in el- 
nem andern aber nach seiner Verheurathung 
während des bestimmten Zeitraums von zehn 
Jahren, als seßhaft oder gewerbtreibend, 
gedulder worden, so muß er in dem lezteren 
beibehalten werden. 
F. 4. 
Sind bei einem Vaganten keine der hier 
aufgezahlten Bestimmungen anwendbar oder 
erweislich, so hat derjenige Staat, wo er 
sich zufällig befindet, ihn provisorisch bei- 
zubehalten. 
S. 5. 
Verheurathete Personen weiblichen Ge- 
schlechts sind dem Staate zuzutheilen, wel- 
chem der Ehemann vermäg eines der angeführ- 
ten Verhältniße zugehört. Wittwen find 
nach eben denselben Grundsädzen zu behandeln, 
es wäre denn, daß während ihres Witewene 
standes eine Veränderung eintrete, durch 
welc## sie nach den Grundsäzen dieser Ueber- 
einkunft ein anderes Aufenthalts Recht er- 
hielten. 
Befinden sich unter einer heimathlosen 
Familie Kinder unter 14 Jahren, oder wel- 
che sonst wegen des Unterhalte, den sie von 
den Eltern genleßen, von denselben nicht ge- 
trennt werden können, so sind solche, ohne 
Räcksicht auf ihren zufälligen Geburtsort,
	        
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