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Hersonen, welche zwar weder in dem
Sptaats Gebiet gebohren, noch zu Unter-
thanen daselbst aufgenommen worden,
hingegen nach Aufgebung ihrer vorheri-
gen staarsbürgerrechtlichen Verhältniße,
oder sonst als heimatslos dadurch in nä-
here Verbindung mit dem Staate getre-
ten sind, daß sie mit obrigkeitlicher Be-
willigung daselbst geheurathet haben, oder
daß ihnen während eines Zeitraums von
zehen Jahren stillschweigend gestattet
worden ist, darin ihren Wohnsiz zu ha-
ben, oder als selbstständtg ein Gewerbe
zu treiben.
Zur Begründung einer Ansprache an den
S.aat durch Verheurarhung ist es nicht hin-
reichend, daß der Geistliche in der gewöhn-
lichen Ordnung die Trauung vollfogen hat,
sondern es wird erfodert, daß der Distrikts-
Beamte, in dessen Amts Bezirke die Trauung
geschehen ist, dieselbe durch eine schriftlich
ausgestellte amrliche Erklárung als zulaͤssig
anerkannt hat.
S. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird,
der in einem Staate zufällig gebohren ist, in
einem andern aber das Unterthanen Recht er-
worben oder mit obrigkeitlicher Bewilligung
sich verheurathet, oder durch zehnjährlichen
Aufenthalt und Treibung eines Gewerbes
sich einheimisch gemacht hat, so ist der lez-
tere Staat vorzugsweise ihn aufjunehmen
verbunden. Trift das Unterthanen Recht in
einem Staate mit der Verheurathung oder
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zehnjährlichen Wohnung oder Gewerbscrei-
bung in einem andern zusammen, so ist das
erste Verhaliniß entscheidend. Ist ein hei-
mathloser in einem Staate mit obrigkeitlicher
Bewilligung in die Ehe getreten, in el-
nem andern aber nach seiner Verheurathung
während des bestimmten Zeitraums von zehn
Jahren, als seßhaft oder gewerbtreibend,
gedulder worden, so muß er in dem lezteren
beibehalten werden.
F. 4.
Sind bei einem Vaganten keine der hier
aufgezahlten Bestimmungen anwendbar oder
erweislich, so hat derjenige Staat, wo er
sich zufällig befindet, ihn provisorisch bei-
zubehalten.
S. 5.
Verheurathete Personen weiblichen Ge-
schlechts sind dem Staate zuzutheilen, wel-
chem der Ehemann vermäg eines der angeführ-
ten Verhältniße zugehört. Wittwen find
nach eben denselben Grundsädzen zu behandeln,
es wäre denn, daß während ihres Witewene
standes eine Veränderung eintrete, durch
welc## sie nach den Grundsäzen dieser Ueber-
einkunft ein anderes Aufenthalts Recht er-
hielten.
Befinden sich unter einer heimathlosen
Familie Kinder unter 14 Jahren, oder wel-
che sonst wegen des Unterhalte, den sie von
den Eltern genleßen, von denselben nicht ge-
trennt werden können, so sind solche, ohne
Räcksicht auf ihren zufälligen Geburtsort,