Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Gemaͤlde- und Kupferstich Sammlun- 
gen und sonstige Gegenstände, die zum 
öffentlichen Gebrauche, oder zur Fort- 
pflanzung der Künste und Wissenschaf- 
ten bestimmt sind; 
3) alle vorhandenen Vorräthe von Ren- 
ten oder Gefällen an baarem Gelde, 
und Kapitalien in den Staats Kassen, 
oder an Naturalien bei den Receptu- 
ren; ferner die Ausstände der Gefälle, 
welche zur Führung und Fortsezung der 
Staats Regierung und Hofhaltung er- 
forderlich sind; 
9) Alles was aus Mitteln des Staats- 
und Kameral Vermögens erworben 
wurde. 
VI. Titel. 
Von Apanagen, Aussteuer und 
Witthum. 
Artikel 42. 
Keine Apanage darf künftig auf liegende 
Güter constituirt werden, sondern sie soll 
in einer Apanagial Rente in Geld von höch- 
stens loo, ooo fl. auf die königliche Staats- 
Kasse angewiesen werden, welche in monat- 
lichen Raten an die nachgebornen Prinzen 
ausbezahlt wird. 
Artikel 43.— 
Der Unterhalt des Kronprinzen wird 
von dem Könige besonders festgesezt, und 
auf die Staats Kasse angewiesen. 
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Artikel 44. 
Die Apanage der Nachgebornen wird 
von dem Koͤnige durch eine besondere Ur- 
kunde festgesezt und angewiesen, sobald fuͤr 
den nachgebornen Prinzen bei seiner Ver- 
mählung ein eigenes Haus gebildet wird. 
Bis dahin werden die nachgebornen 
Prinzen zwar auf Kosten der königlichen 
Staats Kasse unterhalten; dieser Unterhale 
wird aber jährlich von dem Könige beson- 
ders bestimmt. 
Artikel 45. 
Wenn narhgeborne Prinzen, welche nicht 
Söhne des Monarchen sind, die Volljäh- 
rigkeit zwar erreicht haben, aber noch nicht 
vermählt und vollkommen etablirt sind, so 
soll ihnen inzwischen und bis zur gänglichen 
Etablirung der dritte Theil der gesezlichen 
Apanage zu ihrem Unterhalte angewiesen 
werden. 
Artikel 46. 
Wenn für einen nachgebornen Prinzen 
die Apanage festgesezt, und angewiesen ist, 
so muß derselbe davon nicht nur den Unter- 
halr seines Hauses, sondern auch die Aus- 
steuer seiner Töchrer, die Erablirung seiner 
Söhne, und die Witthume in seiner Linte 
bestreiten. 
Sollte dessen Familie so zahlreich seyn, 
daß die ausgesezte Apanage zu ihrem stan- 
desmäßigen Unterhalte nicht mehr hinreichre,
	        
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