773
Prinzen und Prinzessinnen, in so weit sie
auf die Reichsverwesung sich nicht bezieht,
kann durch eine vaͤterliche Disposition be-
sonders angeordnet werden.
In Ermangelung einer solchen Dispo-
sirion gebührt der verwittweten Königin die
Erziehung ihrer Kinder, und die Vormund-
schaft über ihr Privat Vermögen während
ihrer Minderzährigkeit, jedoch allezeit unter
der Mitwirkung und Aufssicht des Monar-
chen, oder des gesezlichen Reichsverwesers,
welche Aufsicht auch bei der durch den ver-
storbenen Monarchru angeordneten Vor-
mundschaft statt hat.
Artikel 83.
Sollte die verwittwete Königin vor be-
endigter Vormundschaft mit Tode abgehen,
#der wegen eines geseflichen Hindernisses
öle Bormundschaft nicht foreführen kön-
nan, so kömmt die Anordnumg derselben
dem nachgefolgten Monarchen oder dem je-
desmallgen Reichsverweser zu.
Artikel 84.
Die Prinzefünnen verbleiben unter der
Kuratel des Monarchen und respective des
Reichsverwesers bis zu ihrer Vermählung,
es mag fuͤr sie ein besonderes Haus gebil-
det worden seyn, oder daß sle bei der ver-
wittweten Königin sich befinden.
Artil el 85.
Die Prinzen des öniglichen Hauses kön-
774
nen für die Verwaltung des Vermögens
und die Ecziehung ihrer minderjährigen
Kinder Vorn ünder ernennen, diese müssen
aber von dem Käönige bestätiget werden.
Arttkel
Wenn der Vater entweder selbst keine
Vormünder ernannt hat, oder die ernaunten
haben die königliche Genehmigung nicht er-
halten, so kömmt ihre Bestellung dem Ke-
nige zu.
86.
Artikel 87.
Die Vormuͤnder muͤssen bei der Erzie-
hung der Prinzen und Drinzessinnen das-
jenige beobachten, was Tit. IV. Art. 22.
deshalb verordnet ist.
Artikel 88.
In Ansehung der Verwaltung des
Vermögens haben sie die Vorschriften der
Geseze des Königreichs zu beobachten, jedoch
wird bei ihren Handlungen die Bestätigung
des Königs erfordert, wo bei Privaten die
Bestlätigung der Gerichte vorgeschrieben ist.
X. Titel.
Von der Gerichtsbarkeit über das
königliche Haus, und von dem
Familien Narthe.
Artikel 390.
Real= und vermischte Klagen gegen ein
Glied des königlichen Hauses werden bei