Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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den einschlägigen köntglichen Aopellations-= 
Gerichten angebracht. 
Artikel go. 
Für alle anderen persönlichen gerichtlichen 
Angelegenheiten der Prinzen und Prinzes- 
sinnen des königlichen Hauses wird der Ké- 
nig einen Familien Rath anordnen. 
Artikel or. 
Dieser besteht aus dem Könige, den 
Kronprinzen, denjenigen Prinzen des ké- 
niglichen Hauses, welche das achtzehnte 
Jahr erreicht haben, den Ministern und 
übrigen Kron Beamten. 
Artikel 92. 
Der Familien Rath wird von dem Koͤ— 
nige, oder in dessen Abwesenheit von dem 
Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht ge- 
genwärtig, so wird das Präsidium nach 
Gutfinden des Monarchen einem andern 
übertragen. 
Diese Uebertragung geschieht durch ein 
besonderes Decret. 
Artikel 93. 
Der Familien Rath versammelt sich nur 
auf ausdrücklichen Befehl des Königs, 
und zu dem von ihm bestimmten Zwecke. 
Artikel 94. 
Zu dessen Geschäfts Sphäre gehören: 
a) alle Beschwerden gegen die Prinzen 
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und Drinzessinnen des königlichen 
Hauses; 
b) alle blos persönlichen Klagen gegen 
dieselben; 
c) die Interdictionen der Prinzen oder 
Prinzessinnen; 
d) die Ehescheidungen, in Beziehung 
auf ihre bürgerlichen Wirkungen; 
c) die Vormundschafts Sachen. 
Artikel os. 
Bei versönlichen Klagen wird zuerst 
elne gütliche Vereinbarung der Betheiligten 
versucht. Kommt ein Vergleich zu Stan- 
de, und der König hat ihn genehmiget, so 
unterbleibt die Zusamimenbernfung des Fa- 
aillien Rathes. 
Actikel oo. 
Hat die Zusammenberufuüng statt, so 
wird diese durch ein Decret an sämtliche 
Mitglieder bekannt gemacht. 
Artikel 97. 
Der Justiz Minister hat bei dem Fami- 
lien Rathe den Vortrag. 
Artikel os. 
Sollte eine gerichtliche Angelegenheit 
von großer Wichtigkeit und großem Um- 
fange eintreten, so nimmt der Familien Rath 
die Eigenschaft eines königlichen obersten
	        
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