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den einschlägigen köntglichen Aopellations-=
Gerichten angebracht.
Artikel go.
Für alle anderen persönlichen gerichtlichen
Angelegenheiten der Prinzen und Prinzes-
sinnen des königlichen Hauses wird der Ké-
nig einen Familien Rath anordnen.
Artikel or.
Dieser besteht aus dem Könige, den
Kronprinzen, denjenigen Prinzen des ké-
niglichen Hauses, welche das achtzehnte
Jahr erreicht haben, den Ministern und
übrigen Kron Beamten.
Artikel 92.
Der Familien Rath wird von dem Koͤ—
nige, oder in dessen Abwesenheit von dem
Kronprinzen präsidirt; sind beide nicht ge-
genwärtig, so wird das Präsidium nach
Gutfinden des Monarchen einem andern
übertragen.
Diese Uebertragung geschieht durch ein
besonderes Decret.
Artikel 93.
Der Familien Rath versammelt sich nur
auf ausdrücklichen Befehl des Königs,
und zu dem von ihm bestimmten Zwecke.
Artikel 94.
Zu dessen Geschäfts Sphäre gehören:
a) alle Beschwerden gegen die Prinzen
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und Drinzessinnen des königlichen
Hauses;
b) alle blos persönlichen Klagen gegen
dieselben;
c) die Interdictionen der Prinzen oder
Prinzessinnen;
d) die Ehescheidungen, in Beziehung
auf ihre bürgerlichen Wirkungen;
c) die Vormundschafts Sachen.
Artikel os.
Bei versönlichen Klagen wird zuerst
elne gütliche Vereinbarung der Betheiligten
versucht. Kommt ein Vergleich zu Stan-
de, und der König hat ihn genehmiget, so
unterbleibt die Zusamimenbernfung des Fa-
aillien Rathes.
Actikel oo.
Hat die Zusammenberufuüng statt, so
wird diese durch ein Decret an sämtliche
Mitglieder bekannt gemacht.
Artikel 97.
Der Justiz Minister hat bei dem Fami-
lien Rathe den Vortrag.
Artikel os.
Sollte eine gerichtliche Angelegenheit
von großer Wichtigkeit und großem Um-
fange eintreten, so nimmt der Familien Rath
die Eigenschaft eines königlichen obersten