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In den kleinern Maͤrkten, so wie in
den Landgemeinden, sind zuerst die Pfarrer
mit den Gemeinde Vorstehern von Amtswe-
gen zur Oftegschaft berufen. Ihnen soll eine
mit der Bevölkerung jedes Orts in Ver-
hileniß stehende Zahl von Pflege Vätern,
aus der Mitte der Einwohner zur Seite
seyn, welche den Pflege Ausschuß bilden.
Artikel 12.
Wo mehrere Gemeinden sich zu einer
Offlege vereinigen, wird ein gemeinschaftli-
cher Ausschuß bestellt. Eben so wird den
Verichts Vorständen für die Besorgung der
Verichtspflege ein besonderer Bezirks Aus-
eccuß beigesellt.
Artikel 13.
Die Mitglieder des Pflegschafts Raths
und der örtlichen Pflege Ausschüsse werden
in eben der Art gewählt, wie die Munizl-
palräthe oder Magistrate, Bürgermeister
und Orts Vorsteher. Für die Bezirks Aus-
schüsse wählt jede Gemeinde einen Vertreter
aus ihrer Mitte und die Vertreter sämtli-
cher Gemeinden wählen unter sich diejenigen,
die zu den Geschäften der Bezirkspflege zu-
nächst miewirken sollen. Alle Gewählten ver-
sehen ihre Verrichtungen drei Jahre lang,
und zwar eben so wie die Vorstände und üb-
rizen von Amtewegen berufenen Mitglieder,
Janz unentgeldlich. Kein angesessener Ein-
wohner darf, ohne nachgewiesene wichtige
Ursachen, die erste auf ihm gefallene Wahl
ablehnen. Besondere Verdienste um das
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Armenwesen werden öffentlich ausgezeichnet
werden. .
Zweiter Abschnitt.
Von dem Wirkungskreise der
Armenpflegen.
Artikel 14.
Der Wirkungskreis der Acmenpflegen
umfaßt folgende vier Hauptgeschäfte, l. den
S.and der Armuth herzustellen, II. für die
Bedürfnisse desselben zu sorgen, III. densel-
ben unter polizeiliche und sittliche Vormund=
schaft zu nehmen, und 1V. die näöthigen
Hilfsquellen auszumitteln, zu verwalten und
zu verwenden.
Titel l.
Von dem Stande der Armuth und der Be-
schreibung der Armen.
Artikel 15.
Zu den Stand der Armuth gehoͤren die-
jenigen Personen, welche die nothwendigen
Bedürfnisse des Lebens aus eigenen Mit-
teln und durch eigene Kräfte oder aus Mit-
teln von Anverwandten, auf welche sie ge-
sezlichen Unterhalts Anspruch haben, entwe-
der gar nicht oder nur zum Theil erwerben
können. Der Stand der Armuth dauert bei
jedem Einzelnen nur so lange, als jene gänz-
liche oder theilweise Erwerbs Unfähigkeie.
Der wirkliche Stand der Armen wird durch
eine Beschreibung derselben hergestellt. Die
vorlaufigen Erkundigungen und Aufzeichnun-
gen für diese Beschreibung werden von den
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