Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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In den kleinern Maͤrkten, so wie in 
den Landgemeinden, sind zuerst die Pfarrer 
mit den Gemeinde Vorstehern von Amtswe- 
gen zur Oftegschaft berufen. Ihnen soll eine 
mit der Bevölkerung jedes Orts in Ver- 
hileniß stehende Zahl von Pflege Vätern, 
aus der Mitte der Einwohner zur Seite 
seyn, welche den Pflege Ausschuß bilden. 
Artikel 12. 
Wo mehrere Gemeinden sich zu einer 
Offlege vereinigen, wird ein gemeinschaftli- 
cher Ausschuß bestellt. Eben so wird den 
Verichts Vorständen für die Besorgung der 
Verichtspflege ein besonderer Bezirks Aus- 
eccuß beigesellt. 
Artikel 13. 
Die Mitglieder des Pflegschafts Raths 
und der örtlichen Pflege Ausschüsse werden 
in eben der Art gewählt, wie die Munizl- 
palräthe oder Magistrate, Bürgermeister 
und Orts Vorsteher. Für die Bezirks Aus- 
schüsse wählt jede Gemeinde einen Vertreter 
aus ihrer Mitte und die Vertreter sämtli- 
cher Gemeinden wählen unter sich diejenigen, 
die zu den Geschäften der Bezirkspflege zu- 
nächst miewirken sollen. Alle Gewählten ver- 
sehen ihre Verrichtungen drei Jahre lang, 
und zwar eben so wie die Vorstände und üb- 
rizen von Amtewegen berufenen Mitglieder, 
Janz unentgeldlich. Kein angesessener Ein- 
wohner darf, ohne nachgewiesene wichtige 
Ursachen, die erste auf ihm gefallene Wahl 
ablehnen. Besondere Verdienste um das 
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Armenwesen werden öffentlich ausgezeichnet 
werden. . 
  
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Wirkungskreise der 
Armenpflegen. 
Artikel 14. 
Der Wirkungskreis der Acmenpflegen 
umfaßt folgende vier Hauptgeschäfte, l. den 
S.and der Armuth herzustellen, II. für die 
Bedürfnisse desselben zu sorgen, III. densel- 
ben unter polizeiliche und sittliche Vormund= 
schaft zu nehmen, und 1V. die näöthigen 
Hilfsquellen auszumitteln, zu verwalten und 
zu verwenden. 
Titel l. 
Von dem Stande der Armuth und der Be- 
schreibung der Armen. 
Artikel 15. 
Zu den Stand der Armuth gehoͤren die- 
jenigen Personen, welche die nothwendigen 
Bedürfnisse des Lebens aus eigenen Mit- 
teln und durch eigene Kräfte oder aus Mit- 
teln von Anverwandten, auf welche sie ge- 
sezlichen Unterhalts Anspruch haben, entwe- 
der gar nicht oder nur zum Theil erwerben 
können. Der Stand der Armuth dauert bei 
jedem Einzelnen nur so lange, als jene gänz- 
liche oder theilweise Erwerbs Unfähigkeie. 
Der wirkliche Stand der Armen wird durch 
eine Beschreibung derselben hergestellt. Die 
vorlaufigen Erkundigungen und Aufzeichnun- 
gen für diese Beschreibung werden von den 
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