Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

797 
suche des öffentlichen Schul, und Religions- 
Unterrichts, so wie auch der Arbeits= und 
Industrie Schulen, und zur Erlernung eines 
Gewerbes angehalten werden. Das Schul- 
geld für dieselben ist eine ständige Ausgabe 
der Armenpflegen, welche deßfalls mit den 
behrern eine Uebereinkunft treffen, wo niche 
schon besondere Armen Schulen bestehen. 
Artikel 47. 
Sämtliche Armen sind verbunden, sich 
dem Dienste, dem Handwerke, der Land- 
wirthschaft und überhaupt der Arbeic zu 
widmen, und es ist hierauf strenge zu halten. 
Artikel 48. , 
Jede Art von Bettellei ist allenthalben 
ohne Schonung den bestehenden Verordnun- 
gen gemaͤß, unterdruͤckt, und jeder Arme soll 
mit dem Inhalte dieser Verordnungen bei 
seiner Beschreibung, besonders bekannt ge- 
macht werden. 
Artikel 49. 
Kein Armer, der an den Wohlthaten 
der Armenpflege Theil nimmt, darf sich ohne 
Vorwissen und Erlaubniß des Orts Vorste- 
hers aus seinem Wohnorte entfernen, um 
sich an einem andern Orte wenn gleich im 
nämlichen Polizei Bezirke, eine Zeit lang 
oder für immer aufzuhalten. Gleiche Er- 
laubniß von Seite der Polizei Vorstände ist 
nothwendig, wenn ein solcher Armer in ber 
merkter Absicht, sich aus seinem Poltzei- 
Sprengel zu entfernen gedenkt. Die Er, 
laubniß ist in beiden Fdllen nur mit Vor- 
sche aus gegründeten Ursachen und unter der 
798 
nachgewlesenen Voraussezung zu ertheilen, 
daß der Arme anderen Orten und Bezirken 
nicht zur Last fallen werde; auch ist demsel- 
ben ein Vorweis auszustellen, worin nebst 
dem Namen und Orte, woher er kommr, 
die Zeit und Ursache, dann die Dauer seit 
ner Entfernung und die Orte, wohin er sich 
zu begeben gedenkt, ausgedrücke seyn sollen. 
Aeme, die sich willkührlich ohne Vorweis 
entfernen, und sich unstät und müssig herum- 
tceiben, werden als Landstreicher behandelt. 
Artikel 50. 
Jedem Armen ist zwar im Allgemeinen 
die Verwendung der ihm gerelchten Unter- 
stüzungen überlassen; hierdurch wird jedoch 
die Aufsicht auf den Mißbrauch derselben 
nicht ausgeschlossen, und die Pflege polizei 
hat vorzüglich in den Fällen einzuschreiren, 
wo der Mißbrauch entweder auf den noth- 
dürseigen Unrerhalt und die Sitten des Ar- 
men, auf die Ausgabe der Armenpflege 
selbst, und auf die öffentliche Meinung nach- 
theilig einwirkt, oder wo eine Verschleuder 
rung von Seite schlechter Hauswirthe auf 
ganze Familien einen schädlichen Elnfluß hat. 
Artikel 51. 
Arme, welche wegen tadelhafter Auf- 
führung und Müßiggangs fruchtlos gewarne 
worden sind, sollen ohne Nachsicht mir po, 
lizeilichen Zwangemicteln angegriffen, und 
in geeignete Zucht genommen werden. 
Artikel 52. 
Gegen Scheinarme, welche, ob sie gleich 
eigene Mittel besizen, doch durch Schamlo=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.