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verschuldete Umstände in Gefahr häuslichen
Umsturzes kommen, durch Rath und That
beizustehen, und zur Rettung Wege zu aöff-
nen. Nicht minder sollen die Armenpflegen
auf Hausväter, die durch auffallend und
offenkundig ausschweifendes Benehmen ihre
und der Ihrigen Armuth herbei zu führen
drohen, aufinerksam seyn, und dem Vorfall
durch geeignete Erinnerungen, unter Bei-
hilse der nächsten Anverwandten, so viel
möglich entgegen wirken.
Artikel 57.
Ausserdem sollen die Armenpflegen be-
dacht seyn, die bestehenden oder noch zu errich-
tenden Versicherungs Anstalten wider Brand-
und Hagel Scháden u. dgl. zu befördern;
nach Umständen für die Bildung von Spar-
Kassen für Zeiten des Alters und der Noth
und für die Ausmittelung von keih Kassen
zu sorgen, besonders aber dahin zu trachten,
daß für Handwerks Gesellen und Dienstbo-
ten ein Sicherungsverband auf Fälle der
Krankhelt, mittels kleiner Beiträge von ih-
rem Lohne unter Mitwirkung der Meister
und Dienstesherren, zu Seand komme.
Artikel 53.
Keine Verehelichung unangesessener Leute
soll bewilliget werden, ohne vorläusige Ver-
nehmung der Armen pflegschaften. Beam-
ten, welche diese Vernehmung unterlassen,
und die in der Verordnung vom 12. Ju
lins 18os (Rggsblatt S. 1506) über die
Heurathen auf dem Lande gegebenen Vor-
schriften S. 3. und 4. ausser Acht lassen,
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haften für den Unterhalt der neuen Familie,
wenn sie sich nicht selbst ernähren kann. Des-
gleichen haften die Hfarrer und andere Geist-
liche für den Unterhalt solcher Personen,
welche sie ohne obrigkeitliche Erlaubniß ge-
traut haben, vorbehaltlich auderweiter Stra-
sen, die auf Trauungen dieser Art gesezt sind.
Titel IV.
Von den Hilfsquellen für den Stand
der Armuth.
Kapitel l.
Von den Bestandtheilen des Armen-
Vermögene.
Artikel 5So.
Rebst den ausserordentlichen Zuftüssen,
theils aus den Verlassenschaften der Armen,
theils aus den Ersazleistungen von Schein:
Armen und pflichesäumigen Verwandten oder
andern Personen, und theils aus den Straf-
Geldern, die dem Armen Vermögen zugewier
sen sind, oder noch zugewiesen werden, sind
die Hilfsquellen für den Stand der Armuth
aus freiwilligen Beitraͤgen, aus unstaͤndigen
Abgaben, aus dem Gemeinde Säckel, aus An-
lehen oder aus Pflich# Beiträgen zu schöpfen.
Artikel bo.
Der jährliche Ertrag aller für die Zwe-
cke der Wohlthätigkeit bestehenden Sciftun-
gen gehört den Armenpflegen an, und wird
zu den Bedürfnissen derselben abgegeben und
verwendet. Mit den Sreiftungen fürdie
Armen werden vereiniger: die bei der einen
oder andern ArmenPfiegschaft vorhandenen