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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXIII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den zo0. November 1316.
Verordnungen.
(Den Getreid Handel betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
IJ. der Absicht, die Vollziehung Unserer
Verordnung vom 17. vorigen Monats, den
Getreid.Handel betreffend"), noch mehr zu
sichern, haben Wir nachträglich beschlossen,
und bestimmen:
J.
Von nun an sollen die vorschriftmaͤßigen
Ausweise, welche uͤber die auf den Schran-
nen oder ordentlichen Getreid Märkten ge-
machten Getreid Einkäufe, zur Legitimation
für die beabsichtigte Ausfuhr in das Aus-
land, von den Polizei Behörden entweder
schon ausgestellt sind, oder künftig noch
werden ausgestellt werden, jedesmal und in
allen einzelnen Fällen nur auf die Dauer von
vier Wochen, vom Tage der Ausstellung an,
wirksam und gültig seyn, dergestalt, daß
jeder Ausweis, nach Verftuß dieser Frist,
als veraltet und erloschen anzusehen ist, und
hiemit die Berechtigung zur Ausfuhr der darin
bezeichneten Vorräthe, gänzlich hinwegfällt.
Wß Usbd. I. J. St. XXXVI. S. 666-681.
II.
Unsere Polizei Behoͤrden und Stellen
sind ermaͤchtiget und angewiesen, denjenigen,
welche eine Uebertretung Unserer uͤber den
GetreidHandel bestehenden Verordnungen
anzeigen, in dem Falle, wenn diese Anzeige
die wirkliche Ueberfuͤhrung und Verurthei-
lung der Strafbaren zur Folge hat, einen
verhältnißmäßigen Theil der anfallenden
Geld= und Konfiskations Strafen, und zwar,
nach Umständen, bis zur Hälfte des Betrags,
auf Verlangen, zuzusprechen und zu verab-
folgen, während der übrige Theil, nach der
bereits gegebenen Bestimmung, zur Un-
terstütung Unserer Unterthanen vorbehalten
bleibt.
München den 24. Rovember 1816.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General Sekret#
Z. v. Kobell.
(Die Kommunikation der im Appellatione Ver-
fahren einkommenden Prozeßschriften an die
Parteien betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Da Wir über die Kommunikation der im
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