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gibt; wer an dem Ererage thres Gewerbes
sich einen Antheil bedinge. und genießt; wer
dieselben, auf obrigkeirliche Frage und Spähe,
eslissentlich verhehlt, verbirgre, ihnen durcht
zuhelsen und ihre Verhafeung zu vereiteln
suchr, soll den gegen die Bettler und Land-
streicher selbst ausgesprochenen Arreststrafen
unterworsen, und, wenn aus solchen Be-
günstigungen, Verhehlungen und Dienstlel-
stungen ein Gewerbe gemacht wird, auch kör-
perlich gezüchtiger, und nach Umständen in
ein Zwangs Arbeitshaus gesperrt werden.
Widersezlichkeir gegen die Obrigkeit, oder
ihre Diener und Wachen, bei Verhaftung,
Abführung oder Bestrafung der Bettler und
kandstreicher, wird nach den Bestiimmungen
des Straf Gesezbuchs gerichtet.
Artikel 13.
Pelizei: und Gerichtsdiener, wesche in
Ansehung des Gesindels die ihnen gegebe-
nen Dienst Vorschriften oder besondern Auf-
träge nicht erfüllen, und bei der Spähe,
Verfolgung und Lieferung desselben fahrls-
sig sind, sollen mit Arrest von 3 bis 8 Ta-
gen, nach Umständen auch am Leibe bestraft,
und bei forrgesezter Nachlässigkeic entlassen
werden.
Wider nachlaͤssig ige Gendarmen wird nach
der für dieselben bestehenden eigenen Straf-
Ordnung verfahren.
Gemeinde Vorsteher, die den Unfug der
Bettelei, und den Aufenthalt sremden Ge-
sindels in den Gemeinden wissentlich dulden;
ihren Obliegenheiten für die öffentliche Si-
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cherheie, die Armenpflege und die Dienstbo-
ten Oednung nicht nachkommen, und die Auf-
sicht auf die aufgestellten Gemeinde Wäch:
ter unterlassen, sollen, nach vorläufiger War-
nung, in eine Buße von 3 bis 15 fl. genom-
men, und nach Beschaffenheit der Umstän-
de von ihrem Amte entfernet werden.
Artikel 14.
Ebenfalls in eine Geldbuße von 3 bis
15 fl. verfallen Pfarrer und Beamten, wel-
che, ohne gehörige Vorsicht und Sicherung
gegen Mihbrauch, Zeugnisse über Taufe,
Trauung, Sterbsälle, Armuth, oder an-
deres Unglück ausstellen; besonders wenn
diese Zeugnisse unbekannten, unangesessenen,
übel berüchtigten, oder schon bestraften Men-
schen behändiget werden.
Beamten, welche die schuldige Aufsiche
auf die Armenpflege, auf das Paß= und
Fremdenwesen, und auf die Thätigkeit der
untergeordneten Amtsvorsteher gegen Bett-
ler und Landstreicher vernachläßigen; in der
Anordnung öfterer Sereifen, und in der
Untersuchung der gewöhnlichen Schlupfwin=
kel des Gesindels sorglos und säumig sind,
oder dasselbe, so wie dessen Begünstiger,
Hehler, und Gehilfen mir ungebührlicher
Nachsscht behandeln, oder ar straflos las
sen, sollen mit Geldbussen von 10 — 30
Gulden belegt werden, und haften für allen
aus ihrer Fahrlässigkeit entstandenen Scha-
den.
Artikel 15.
Alle nach vorstehenden Bestimmungen