Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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gibt; wer an dem Ererage thres Gewerbes 
sich einen Antheil bedinge. und genießt; wer 
dieselben, auf obrigkeirliche Frage und Spähe, 
eslissentlich verhehlt, verbirgre, ihnen durcht 
zuhelsen und ihre Verhafeung zu vereiteln 
suchr, soll den gegen die Bettler und Land- 
streicher selbst ausgesprochenen Arreststrafen 
unterworsen, und, wenn aus solchen Be- 
günstigungen, Verhehlungen und Dienstlel- 
stungen ein Gewerbe gemacht wird, auch kör- 
perlich gezüchtiger, und nach Umständen in 
ein Zwangs Arbeitshaus gesperrt werden. 
Widersezlichkeir gegen die Obrigkeit, oder 
ihre Diener und Wachen, bei Verhaftung, 
Abführung oder Bestrafung der Bettler und 
kandstreicher, wird nach den Bestiimmungen 
des Straf Gesezbuchs gerichtet. 
Artikel 13. 
Pelizei: und Gerichtsdiener, wesche in 
Ansehung des Gesindels die ihnen gegebe- 
nen Dienst Vorschriften oder besondern Auf- 
träge nicht erfüllen, und bei der Spähe, 
Verfolgung und Lieferung desselben fahrls- 
sig sind, sollen mit Arrest von 3 bis 8 Ta- 
gen, nach Umständen auch am Leibe bestraft, 
und bei forrgesezter Nachlässigkeic entlassen 
werden. 
Wider nachlaͤssig ige Gendarmen wird nach 
der für dieselben bestehenden eigenen Straf- 
Ordnung verfahren. 
Gemeinde Vorsteher, die den Unfug der 
Bettelei, und den Aufenthalt sremden Ge- 
sindels in den Gemeinden wissentlich dulden; 
ihren Obliegenheiten für die öffentliche Si- 
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cherheie, die Armenpflege und die Dienstbo- 
ten Oednung nicht nachkommen, und die Auf- 
sicht auf die aufgestellten Gemeinde Wäch: 
ter unterlassen, sollen, nach vorläufiger War- 
nung, in eine Buße von 3 bis 15 fl. genom- 
men, und nach Beschaffenheit der Umstän- 
de von ihrem Amte entfernet werden. 
Artikel 14. 
Ebenfalls in eine Geldbuße von 3 bis 
15 fl. verfallen Pfarrer und Beamten, wel- 
che, ohne gehörige Vorsicht und Sicherung 
gegen Mihbrauch, Zeugnisse über Taufe, 
Trauung, Sterbsälle, Armuth, oder an- 
deres Unglück ausstellen; besonders wenn 
diese Zeugnisse unbekannten, unangesessenen, 
übel berüchtigten, oder schon bestraften Men- 
schen behändiget werden. 
Beamten, welche die schuldige Aufsiche 
auf die Armenpflege, auf das Paß= und 
Fremdenwesen, und auf die Thätigkeit der 
untergeordneten Amtsvorsteher gegen Bett- 
ler und Landstreicher vernachläßigen; in der 
Anordnung öfterer Sereifen, und in der 
Untersuchung der gewöhnlichen Schlupfwin= 
kel des Gesindels sorglos und säumig sind, 
oder dasselbe, so wie dessen Begünstiger, 
Hehler, und Gehilfen mir ungebührlicher 
Nachsscht behandeln, oder ar straflos las 
sen, sollen mit Geldbussen von 10 — 30 
Gulden belegt werden, und haften für allen 
aus ihrer Fahrlässigkeit entstandenen Scha- 
den. 
Artikel 15. 
Alle nach vorstehenden Bestimmungen
	        
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