Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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verwuͤrkten Geldbußen der Unterthanen fal- 
len in den Armen Säckel der Gemeinden, de- 
nen die Strafbaren angehoͤren; die Geld- 
bußen der Beamten und öffentlichen Diener 
aber fallen in den Armen Säckel der Be- 
zirkspflegen. 
Wo zwischen Arrest= und Geldstrafe die 
Wahl gelasser ist, soll vorzugsweise die erste 
angewendet werden. 
Titel III. 
Von der Verhaftung und dem Verhbre der 
Bettler und Landstreicher, und von den Er- 
kennenissen gegen dieselben. 
Artikel 16. 
Die Aufspürung, Verhaftung und Ein- 
bringung der Bettler und Landstreicher liegt 
den Gemeinde Vorstehern, Gendarmen, Po- 
lizei= und Gerichts Dienern ob. 
Ausserdem ist aber auch jeder Unterthan 
befugt, bettelndes und herumschweifendes 
Gesindel anzuhalten, und zu verwahren, mit 
der Verbindlichkelt jedoch, binnen längstens 
24 Stunden der Hbrtgkeit oder ihren Die- 
nern und Wachen die Anzeige davon zu 
machen. 
Gegen drohendes und bewassnetes Ge- 
sindel sind die Einwohner zur Abwehr Ge- 
walt zu brauchen berechtigt, und gegen Ban- 
den solcher Art soll auf verabredete Noth-= 
zeichen gemeinsame Hilfe aufgeboten werden. 
Artikel 77. 
Jede Polizel Behörde hat die in ihrem 
Bezirk aufgegrifsenen Bettler und Landstrei- 
cher in Verhör zu nehmen, und dabet zu 
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erheben: Vor= und Zunamen; Alter; Va- 
terland und Geburtsort; Namen, Stand 
und Wohnort der Aeltern; Gewerbe und 
bisherigen Aufenrhalt; Erwerbs Fähigkeit oder 
Unfähigkeir, und Ursache der leztern; Ge- 
sundheit und körperliche Beschaffenheit; Ort, 
Zeit und Grund der Verhafrung, und durch 
wen solche geschehen; Art, Beweismittel, 
und erschwerende oder mildernde Umstände 
der Uebertretung, und sonst schon erlittene 
Verhaftungen und Strafen. 
Bei Lieferungen aus dem Auslande hat 
die zuerst übernehmende Behörde ein gleis 
ches Verhör anzustellen, die übergebenen 
Amts= und anderen Papiere genau zu unter- 
suchen, und die eingebrachten Bettler und 
Landstreicher zu mustern. 
Artikel r38. 
Auf den Grund dieser Verhöre nach 
Vollendung etwa nothwendiger wesentlicher 
Ersezungen, hat die nämliche Polizei Be- 
hörde, in deren Bezirke die verhörten Bett- 
ler und Landstreicher betreten worden sind, 
die gesezliche Strase zu bestimmen und zu 
verfügen, wohin die Bestraften, falls sie 
nicht dem Bezirke der erkennenden Behörde 
selbst angehören, entlassen oder gebracht wer- 
den sollen? Lezteres mit Rücksicht auf die 
in die Verhandlungen aufzunehmenden hei- 
mathlichen Verhältnisse, und vorbehaltlich 
näherer und endlicher Bestimmung darüber 
an Ort und Seelle. 
Ausnahmsweise soll die Zuerkennung der 
Serase den Behörden, in deren Sprengel
	        
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