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verwuͤrkten Geldbußen der Unterthanen fal-
len in den Armen Säckel der Gemeinden, de-
nen die Strafbaren angehoͤren; die Geld-
bußen der Beamten und öffentlichen Diener
aber fallen in den Armen Säckel der Be-
zirkspflegen.
Wo zwischen Arrest= und Geldstrafe die
Wahl gelasser ist, soll vorzugsweise die erste
angewendet werden.
Titel III.
Von der Verhaftung und dem Verhbre der
Bettler und Landstreicher, und von den Er-
kennenissen gegen dieselben.
Artikel 16.
Die Aufspürung, Verhaftung und Ein-
bringung der Bettler und Landstreicher liegt
den Gemeinde Vorstehern, Gendarmen, Po-
lizei= und Gerichts Dienern ob.
Ausserdem ist aber auch jeder Unterthan
befugt, bettelndes und herumschweifendes
Gesindel anzuhalten, und zu verwahren, mit
der Verbindlichkelt jedoch, binnen längstens
24 Stunden der Hbrtgkeit oder ihren Die-
nern und Wachen die Anzeige davon zu
machen.
Gegen drohendes und bewassnetes Ge-
sindel sind die Einwohner zur Abwehr Ge-
walt zu brauchen berechtigt, und gegen Ban-
den solcher Art soll auf verabredete Noth-=
zeichen gemeinsame Hilfe aufgeboten werden.
Artikel 77.
Jede Polizel Behörde hat die in ihrem
Bezirk aufgegrifsenen Bettler und Landstrei-
cher in Verhör zu nehmen, und dabet zu
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erheben: Vor= und Zunamen; Alter; Va-
terland und Geburtsort; Namen, Stand
und Wohnort der Aeltern; Gewerbe und
bisherigen Aufenrhalt; Erwerbs Fähigkeit oder
Unfähigkeir, und Ursache der leztern; Ge-
sundheit und körperliche Beschaffenheit; Ort,
Zeit und Grund der Verhafrung, und durch
wen solche geschehen; Art, Beweismittel,
und erschwerende oder mildernde Umstände
der Uebertretung, und sonst schon erlittene
Verhaftungen und Strafen.
Bei Lieferungen aus dem Auslande hat
die zuerst übernehmende Behörde ein gleis
ches Verhör anzustellen, die übergebenen
Amts= und anderen Papiere genau zu unter-
suchen, und die eingebrachten Bettler und
Landstreicher zu mustern.
Artikel r38.
Auf den Grund dieser Verhöre nach
Vollendung etwa nothwendiger wesentlicher
Ersezungen, hat die nämliche Polizei Be-
hörde, in deren Bezirke die verhörten Bett-
ler und Landstreicher betreten worden sind,
die gesezliche Strase zu bestimmen und zu
verfügen, wohin die Bestraften, falls sie
nicht dem Bezirke der erkennenden Behörde
selbst angehören, entlassen oder gebracht wer-
den sollen? Lezteres mit Rücksicht auf die
in die Verhandlungen aufzunehmenden hei-
mathlichen Verhältnisse, und vorbehaltlich
näherer und endlicher Bestimmung darüber
an Ort und Seelle.
Ausnahmsweise soll die Zuerkennung der
Serase den Behörden, in deren Sprengel