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Eben so darf keine PoltztiBehoͤrde, wel-
cher ein Bettler oder Lankstreicher, als in ih-
ren Bezirk gehérig, von einer inländischen
Behörde zugewiesen oder zugeschoben worden
ist, denselben unter dem Vorwande der hier
nicht zuständigen Heimath zurück weisen, zu
rück schieben, oder weiter liesern; sondern hat
gleichfalls bei obwaltenden Bedenken An-
frage zu stellen und Entscheidung zu erwarten.
Arrtikel 20.
Die Verpflegung verhafteter oder in der
b#ieferung begriffener Bettler und Landstreicher
sowohl im gesunden als kranken Zustande,
übernimme der Staat auf das Aerar, vor-
behaltlich des Rückersazes aus den Mitteln
der Verpflegten oder ihrer Angehörigen.
Arr und Preis der Verpflegung richten
sich nach besondern Vorschriften.
Artikel 30.
Die Wache bei Foreschaffung und Liefe-
rung der Bertler und Landstreicher, welche in
ein Zwangs Arbeitshaus gebracht werden, liegt
der Gendarmerie ob. Die übrigen Lieferun-
gen sind von den Polizel und Gerichtsdienern
zu besorgen; Kinder aber und alte Leute von
60 Jahren sind, falls es nicht genügt, sie mit
einer Marsch Route in ihre Heimath zu ent'
lassen, von Gemeinde zu Gemeinde durch die
Gemeindsdiener zu geleiten.
Diedieferungs Wachen haben alle Vorsiches-
maßregeln, die durch allgemeine Dienstvor-
schriften bestimmt sind, oder in einzelnen Fällen
von den Dolizei Behörden besonders anbefoh-
len werden, genau zu beobachten; sie haben
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sich keiner Zwangsmittel zu bedienen, als
solcber, wozu ste von Obrigkeitawegen odte
durch Norhwehr berechtiger sind; sie haben die
unter We js vorgefallenen besondern Ereilnisse
bei der Ablieferung getren zu melden, und eine
Bescheinigung der richtig geschehenen Lieferung
zurück zu bringen.
Alle Gemeinde Vorsteher sind schuldig, den
Wachen, auf Anrufen, den erfoderlichen Bei-
stand gegen Widersezlichkeit und Gewalt sor
Fleich zu verschaffen, Vorfälle dieser Art aber
unverzüglich anzuzeigen.
Arrtikel 31.
In der Regel geschehen die bieferungen
nur zu Fuß, und Vorspänne finden bloß un-
ter den in der Verordnung vom 1. Februar
1915 gemachten Voraussezungen, und in der
dort vorgeschriebenen Art state?); bel Vermei-
dung der auf desfallsige Uebertretungen gesez,
ten Strafen.
Es sollen daher dle Gründe zur Bewilli,
gung des Vorspanns nicht nur von den merst
einleitenden, sondern auch von allen Zwischen=
Behörden im den Verhandlungen über die
Bettler und Landstreicher ausdrücklich ange-
geben werden. Auch auf den Vorweisen soll
ausgedrückt seyn: ob die Lleferung mit over oh-
ne Vorspann vom Amte abgeschickt worden siy?
Artikel 32. "
Alle Lleferungen sollen jedesmal auf den
kürgesten Weg geleiter, und die Kosten, die durch
Umwege auf unnüze Weise verursacht wordem
sind, erseze werden.
ö*n)) Nggeblatt v. J. 1615, St. VII. S. 115—115.