Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Eben so darf keine PoltztiBehoͤrde, wel- 
cher ein Bettler oder Lankstreicher, als in ih- 
ren Bezirk gehérig, von einer inländischen 
Behörde zugewiesen oder zugeschoben worden 
ist, denselben unter dem Vorwande der hier 
nicht zuständigen Heimath zurück weisen, zu 
rück schieben, oder weiter liesern; sondern hat 
gleichfalls bei obwaltenden Bedenken An- 
frage zu stellen und Entscheidung zu erwarten. 
Arrtikel 20. 
Die Verpflegung verhafteter oder in der 
b#ieferung begriffener Bettler und Landstreicher 
sowohl im gesunden als kranken Zustande, 
übernimme der Staat auf das Aerar, vor- 
behaltlich des Rückersazes aus den Mitteln 
der Verpflegten oder ihrer Angehörigen. 
Arr und Preis der Verpflegung richten 
sich nach besondern Vorschriften. 
Artikel 30. 
Die Wache bei Foreschaffung und Liefe- 
rung der Bertler und Landstreicher, welche in 
ein Zwangs Arbeitshaus gebracht werden, liegt 
der Gendarmerie ob. Die übrigen Lieferun- 
gen sind von den Polizel und Gerichtsdienern 
zu besorgen; Kinder aber und alte Leute von 
60 Jahren sind, falls es nicht genügt, sie mit 
einer Marsch Route in ihre Heimath zu ent' 
lassen, von Gemeinde zu Gemeinde durch die 
Gemeindsdiener zu geleiten. 
Diedieferungs Wachen haben alle Vorsiches- 
maßregeln, die durch allgemeine Dienstvor- 
schriften bestimmt sind, oder in einzelnen Fällen 
von den Dolizei Behörden besonders anbefoh- 
len werden, genau zu beobachten; sie haben 
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sich keiner Zwangsmittel zu bedienen, als 
solcber, wozu ste von Obrigkeitawegen odte 
durch Norhwehr berechtiger sind; sie haben die 
unter We js vorgefallenen besondern Ereilnisse 
bei der Ablieferung getren zu melden, und eine 
Bescheinigung der richtig geschehenen Lieferung 
zurück zu bringen. 
Alle Gemeinde Vorsteher sind schuldig, den 
Wachen, auf Anrufen, den erfoderlichen Bei- 
stand gegen Widersezlichkeit und Gewalt sor 
Fleich zu verschaffen, Vorfälle dieser Art aber 
unverzüglich anzuzeigen. 
Arrtikel 31. 
In der Regel geschehen die bieferungen 
nur zu Fuß, und Vorspänne finden bloß un- 
ter den in der Verordnung vom 1. Februar 
1915 gemachten Voraussezungen, und in der 
dort vorgeschriebenen Art state?); bel Vermei- 
dung der auf desfallsige Uebertretungen gesez, 
ten Strafen. 
Es sollen daher dle Gründe zur Bewilli, 
gung des Vorspanns nicht nur von den merst 
einleitenden, sondern auch von allen Zwischen= 
Behörden im den Verhandlungen über die 
Bettler und Landstreicher ausdrücklich ange- 
geben werden. Auch auf den Vorweisen soll 
ausgedrückt seyn: ob die Lleferung mit over oh- 
ne Vorspann vom Amte abgeschickt worden siy? 
Artikel 32. " 
Alle Lleferungen sollen jedesmal auf den 
kürgesten Weg geleiter, und die Kosten, die durch 
Umwege auf unnüze Weise verursacht wordem 
sind, erseze werden. 
ö*n)) Nggeblatt v. J. 1615, St. VII. S. 115—115.
	        
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