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wenn sie die Zahl von 18 Streichen uͤbersteigt;
entscheidet uͤber die Abkuͤrzung oder Verlaͤn-
gerung der Verwahrungs Dauer; unterwirft
die Anstalt öftern Besichtigungen und Un-
tersuchungen; stellt die vorkommenden Be-
schwerden ab, und erstattet über den Stand
derselben in den vorgeschriebenen Fristen fort-
laufende Anzeigen an das Ministerium, wel-
chem jährlich eine Hauptllebersicht mit den ge-
elgneten Bemerkungen und Vorschlägen vor-
zulegen ist.
« Artikel 24.
Die Verwaltungen der Zwangs Arbeits-,
häuser sind in allen lanern Angelegenheiten
derselben den zur obern Aufsicht und Leitung
benannten General Kreis Kommissariaten un-
mietelbar und ausschließend untergeordnet,
haltren die Verwahrten zur Arbeit, zum Un-
terrichte und zu einem regelmáßigen Betragen
an, verfügen die gegen Uebertreter nothwen-
digen Züchtigungen unter der im Artikel 23
ausgedrückten Beschränkung, und handeln
im Uebrigen nach ihren Justruktlonen.
Artikel 25.
Sie sind schuldig, sämtlichen Pelizei-
umd Gerichtsbehörden die schriftlich nachge-
suchten Aufklárungen über Personen, die in
den Anstalten verwahrt sind, unweigerlich
und förderlich zu ertheilen; dagegen aber be-
rechtigt, dergleichen Aufklärungen hinwie
derum auch von allen audern Behörden zu
verlangen. Sie legen über die in den Zwangs--
Arbeitshäusern verwahrten Personen ein Na-
mens Register an, welches auf die über dle-
selben in oder ausser dem Hause erwachsenen
808.
und bekannten Verhandkungen, bei denen
ganz genaue Beschreibungen jener Personen
niemals fehlen sollen, kurz zurückweist.
Artikel 26.
Alle Sceckbrief:, von welcher Behörde
ste auch ausgehen mögen, sollen ungescuumt
den sämtlichen Verwaltungen der Zwangs=
Arbeitshäuser zugefertigt; von denselben sorge
fältig verglichen, gesammelt und registrire,
und hiemit auch die in auswärtigen, beson-
ders in den benachbarten Staaten erscheinen-
den JannerListen in Verbindung gesezt; über
alles dieses aber eine pünktliche Nachweisung
unterhalten werden.
Artikel 2r.
Die Verwaltungen sollen sich gegenseitig
die Beschreibungen der verwahrten Personen
mittheilen, welche in alphaberischer Reihen=
solge zu ordnen, und zur geeigneten Benü-
zung aufzubewahren sind. In gleicher Art
und zu gleichem Zwecke sellen die nämlichen
Beschreibungen auch bei denjenigen Behörden,
welchen solche bei den Lie##erungen in die
Zwangs Arbeitshäuser, oder bei den Entlas-
sungen und Ablieferungen aus denselben zu
Handen kommen, hinterlege, und die Ramen
der Beschriebenen in die über dar Gesindel
zu führenden Listen aufgenommen werden.
Die Beschreibungen der verwahrten Auslän=
der aber sind bei deren Entlassung in sämt-
liche Kreis Intelligenzblätter einzurücken, und
von den Verwaltungen der Zwangs Abbeits-
häuser an die Redaktionen dieser Blätter ab-
zusenden.
Wir wollen, daß vorstehende Bestimmun-
gen durch Unser Regierungsblatt össeurlich
bekannt gemacht werden, und versehen Uns
allenthalben der genauesten Nachachtung.
München den 28. November 1810.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Besehl.
der General Sekretär
von Geiger.