Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

897. — 
wenn sie die Zahl von 18 Streichen uͤbersteigt; 
entscheidet uͤber die Abkuͤrzung oder Verlaͤn- 
gerung der Verwahrungs Dauer; unterwirft 
die Anstalt öftern Besichtigungen und Un- 
tersuchungen; stellt die vorkommenden Be- 
schwerden ab, und erstattet über den Stand 
derselben in den vorgeschriebenen Fristen fort- 
laufende Anzeigen an das Ministerium, wel- 
chem jährlich eine Hauptllebersicht mit den ge- 
elgneten Bemerkungen und Vorschlägen vor- 
zulegen ist. 
« Artikel 24. 
Die Verwaltungen der Zwangs Arbeits-, 
häuser sind in allen lanern Angelegenheiten 
derselben den zur obern Aufsicht und Leitung 
benannten General Kreis Kommissariaten un- 
mietelbar und ausschließend untergeordnet, 
haltren die Verwahrten zur Arbeit, zum Un- 
terrichte und zu einem regelmáßigen Betragen 
an, verfügen die gegen Uebertreter nothwen- 
digen Züchtigungen unter der im Artikel 23 
ausgedrückten Beschränkung, und handeln 
im Uebrigen nach ihren Justruktlonen. 
Artikel 25. 
Sie sind schuldig, sämtlichen Pelizei- 
umd Gerichtsbehörden die schriftlich nachge- 
suchten Aufklárungen über Personen, die in 
den Anstalten verwahrt sind, unweigerlich 
und förderlich zu ertheilen; dagegen aber be- 
rechtigt, dergleichen Aufklärungen hinwie 
derum auch von allen audern Behörden zu 
verlangen. Sie legen über die in den Zwangs-- 
Arbeitshäusern verwahrten Personen ein Na- 
mens Register an, welches auf die über dle- 
selben in oder ausser dem Hause erwachsenen 
808. 
und bekannten Verhandkungen, bei denen 
ganz genaue Beschreibungen jener Personen 
niemals fehlen sollen, kurz zurückweist. 
Artikel 26. 
Alle Sceckbrief:, von welcher Behörde 
ste auch ausgehen mögen, sollen ungescuumt 
den sämtlichen Verwaltungen der Zwangs= 
Arbeitshäuser zugefertigt; von denselben sorge 
fältig verglichen, gesammelt und registrire, 
und hiemit auch die in auswärtigen, beson- 
ders in den benachbarten Staaten erscheinen- 
den JannerListen in Verbindung gesezt; über 
alles dieses aber eine pünktliche Nachweisung 
unterhalten werden. 
Artikel 2r. 
Die Verwaltungen sollen sich gegenseitig 
die Beschreibungen der verwahrten Personen 
mittheilen, welche in alphaberischer Reihen= 
solge zu ordnen, und zur geeigneten Benü- 
zung aufzubewahren sind. In gleicher Art 
und zu gleichem Zwecke sellen die nämlichen 
Beschreibungen auch bei denjenigen Behörden, 
welchen solche bei den Lie##erungen in die 
Zwangs Arbeitshäuser, oder bei den Entlas- 
sungen und Ablieferungen aus denselben zu 
Handen kommen, hinterlege, und die Ramen 
der Beschriebenen in die über dar Gesindel 
zu führenden Listen aufgenommen werden. 
Die Beschreibungen der verwahrten Auslän= 
der aber sind bei deren Entlassung in sämt- 
liche Kreis Intelligenzblätter einzurücken, und 
von den Verwaltungen der Zwangs Abbeits- 
häuser an die Redaktionen dieser Blätter ab- 
zusenden. 
Wir wollen, daß vorstehende Bestimmun- 
gen durch Unser Regierungsblatt össeurlich 
bekannt gemacht werden, und versehen Uns 
allenthalben der genauesten Nachachtung. 
München den 28. November 1810. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Besehl. 
der General Sekretär 
von Geiger.
	        
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