Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

899 Königlich-Baierisches 900 
  
Regierungsblatt. 
XXXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den rr. December 2816. 
  
Verordnung. 
(Die Transito Behandlung der Getreld adun- 
gen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben in Unserer Verordnung vom 
17. vorigen Monats uͤber die Essito Behand- 
lung des Getreides") die nach gegenwärtigen 
Zeitverhältnissen erfoderlichen Bestimmungen 
erlassen; da aber nicht minder die Behand- 
lung des auswärtigen durch Unsere Lande 
transitirenden Getreides einer gleichmäßigen 
strengen Kontrolle unterworfen werden muß, 
so verordnen Wir 
1) Alle Getreid#adungen, welche bei der- 
Eintritts Postirung als Transito= 
Gut erklärt werden, unterliegen einer 
gemeinschaftlichen von dem Mautamte 
und der einschlägigen Polizei Behörde 
vorzunehmenden Untersuchung der Getreid= 
Gattungen und der Quantität derselben, 
welche in der auszustellenden und ebenfalls 
gemeinschaftlich zu unterschreibenden Tran- 
sito Polerte genau bemerkt werden müssen. 
2) Die badung ist nach Vorschtift der Zoll- 
und Mau#cOrdnung, durch Anlegung von. 
) XXXXIl. S. 36 — 329. 
Schnüren, oder Sieglung der Säcke zu 
versichern. 
3) Die Grenz Maut Austrittsstation, wel- 
cher ohnehin ein Indlviduum des Kor- 
dons oder der Polizei Behörde beigege- 
ben ist, hat sich vor allem gemeinschaftlich 
mit lezterem von dem richtigen Bestande 
der Versicherung zu überzeugen, sodann 
die ganze Ladung mit dem Inhalte der Po- 
lette zu kontrolliren, und erst nach Be- 
fiund der genauen Uebereinstimmung die 
weitere Ausfuhr zu bewilligen. 
4) Die richtige Vornahme der vorgezeich- 
neten Kontrolle ist auf jeder einzuziehen- 
den Transso Polerte zu bemerken, und diese 
von dem beigegebenen Individuum mit zu 
unterschreiben.. 
5) Jede Gefährde'gegen diese neuerliche Be- 
stimmungen oder überhaupt gegen die schon 
in der allgemeinen Zoll und Mau#rd- 
nung dießfalls festgesezten Verbindlichkei- 
ten wird wie die Defrandation der Essito- 
Mauten nach G. s. der Verordnung vom 
I7. November mit der Konfiskation der 
ganzen Ladung, und der betheiligte Fuhr= 
mann mit der Konftskation des Wagens 
und der Pferde bestraft, wovon gleich= 
salls die Hälste dem Anzeiger, und 
!(57)
	        
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