Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich= 
Baierisches 98 
Regierungsblatt. 
  
V Stück. München, Mittwoch den 6. Maͤrz 1316. 
  
Berordnung. 
Die Perleihung der Buchdruckerei Koucessionen 
betreffend. ) 
Wir Maxrimilian Jofeph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Wi ertheilen auf die an Uns gestellte An- 
frage über die Kompetenz der Verleihung der 
Buchdruckereien, folgende Bestimmung: 
I. 
Die Bewilligung neuer Kencessionen 
zur Errichtung von Buchdruckereien ist Un- 
serer allerhöchsten Stelle vorbehalten. Die 
Gesuche selbst sind jedoch sogleich bet dem be- 
#reffenden General-Kreis, oder Stadt-Kom- 
missariate in einer legalisirten Vorstellung ein: 
zureichen; von solchen sodann gehörig instruir 
ren zu lassen, und mit gutachtlichem Bericher 
einzusenden. 
Il. 
Die Wiederverleihung bloß erledigter 
Buchdruckerei Koncessionen, ingleichen die 
Gesuche um die Erlaubniß zur Cession oder 
Transferirung von Buchdruckerei Befug- 
nißen werden den General-Kreis, und Lo- 
kal-Kommissartaren in erster Instanz zur Ent- 
scheidung überlassen. 
III. 
Bei allen Gesuchen um Buchdruckerei- 
Koncessionen (sub I. und II. ) sollen nicht 
nur die Vorschriften Unserer Verordnung vom 
2. October 1811. Et. C. nro. 2. Lll. c. genau 
beobachtet, sondern insbesondere 
1) außer den betheiligten Buchdruckerei- 
Inhabern, auch die Besizer der in der 
Rähe befindlichen lithographischen 
Anstalten jedesmal vernommen, und das 
Interesse derselben gehörig gewürdige; 
die Bewerber, außer dem Beweise einer 
tadellosen Aufführung, und eines hin- 
länglichen Vermögens, dann erlangter 
vollkommener Kunstfertigkeit, da, wo 
das Buchdruckers Gewerbe an eine vor- 
handene Zunft gebunden ist, zur Er- 
fällung der in den Zunft Statuten rück 
sichtlich der Wanderschaft und Meisterr 
Probe vorgeschriebenen Bedingungen, 
angehalten werden. 
Es haben sich hienach fämtliche Kreis 
und Stadr Kommissariate, so wie Unsere Hof- 
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2)
	        
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