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Königlich=
Baierisches 98
Regierungsblatt.
V Stück. München, Mittwoch den 6. Maͤrz 1316.
Berordnung.
Die Perleihung der Buchdruckerei Koucessionen
betreffend. )
Wir Maxrimilian Jofeph,
von Gottes Guaden König von Baiern.
Wi ertheilen auf die an Uns gestellte An-
frage über die Kompetenz der Verleihung der
Buchdruckereien, folgende Bestimmung:
I.
Die Bewilligung neuer Kencessionen
zur Errichtung von Buchdruckereien ist Un-
serer allerhöchsten Stelle vorbehalten. Die
Gesuche selbst sind jedoch sogleich bet dem be-
#reffenden General-Kreis, oder Stadt-Kom-
missariate in einer legalisirten Vorstellung ein:
zureichen; von solchen sodann gehörig instruir
ren zu lassen, und mit gutachtlichem Bericher
einzusenden.
Il.
Die Wiederverleihung bloß erledigter
Buchdruckerei Koncessionen, ingleichen die
Gesuche um die Erlaubniß zur Cession oder
Transferirung von Buchdruckerei Befug-
nißen werden den General-Kreis, und Lo-
kal-Kommissartaren in erster Instanz zur Ent-
scheidung überlassen.
III.
Bei allen Gesuchen um Buchdruckerei-
Koncessionen (sub I. und II. ) sollen nicht
nur die Vorschriften Unserer Verordnung vom
2. October 1811. Et. C. nro. 2. Lll. c. genau
beobachtet, sondern insbesondere
1) außer den betheiligten Buchdruckerei-
Inhabern, auch die Besizer der in der
Rähe befindlichen lithographischen
Anstalten jedesmal vernommen, und das
Interesse derselben gehörig gewürdige;
die Bewerber, außer dem Beweise einer
tadellosen Aufführung, und eines hin-
länglichen Vermögens, dann erlangter
vollkommener Kunstfertigkeit, da, wo
das Buchdruckers Gewerbe an eine vor-
handene Zunft gebunden ist, zur Er-
fällung der in den Zunft Statuten rück
sichtlich der Wanderschaft und Meisterr
Probe vorgeschriebenen Bedingungen,
angehalten werden.
Es haben sich hienach fämtliche Kreis
und Stadr Kommissariate, so wie Unsere Hof-
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