Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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VI. Charakterzüge, Erinerungen und Anekder 
ten aus der ältern und neuern Zeit, aus dem öffent- 
lichen und Privatleben; insbesondere aus den Feld- 
zügen teutscher Volker. 
VII. Nachrichten, verdiente oder ausgezeichnete Män- 
ner und Frauen aller Klassen, in Baiern und in den 
angränzenden Ländern betreffend. 
VIII. Auszüge aus Briefen von Reisenden, über be- 
sondere Ereiguisse, Feierlichkeiten, Unglücksfälle u. s. w. 
IX. Gemischte und nachgesuchte Intelligenz= und Korre- 
spondenz-Artikel, Inserate und Anzeigen. 
Zu Ende eines jeden Monaks erscheint ein Heft von 
&8 Bogen Terr, mit einer Abbildung, Charte u. s. w. 
Drei Hefte machen einen Vand. Ein vollständiges Re- 
eister umfaßt jeden Jahrgang. 
Bedingungen für Mitarbeiter und Theilnehmer 
an dieser Zeieschrift. 
J)) Die zum Einrücken eingehenden Aufsätze und Bei- 
träge, welche durch allgemeineres Interesse und Neu- 
heit ansprechen sollen, werden auf Verlangen und 
nach besonderem Uebereinkommen honorirt. In dem 
Grade, als ein reichlicherer Absatz den Aufwand deckr, 
wird auch das Honorar verbessert werden. 
a)) Urkunden und Aktenstücke, welche als Beilagen gege- 
ben werden, dürfen nicht anderewo schon abgedruckt 
sepn, und müssen sich auf ein wesentliches Datum der 
erzählten Tharsache beziehen. 
3) Alle Beilagen werden mit kleinern Lettern gedruckt, 
und nur mit dem dritten Theile des für die Ausar- 
beitung behandelten Honorarö vergütet. 
4) Abbildungen, Ansichten, Grundrifse, auch schon vore 
gearbeitete Kupferplatten u. s. w., in so ferne sie sich 
zur Herausgabe eignen, sind der Redaktion willkommen.
	        
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