Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regictrungsblatt. 
  
IX. Stuͤck. 
Muͤnchen, Mittwoch den 27. Maͤrz 1816. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Rechtsmittel wider Criminal Erkenntniße bet 
Staats Perbrechen betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben in dem Strafgesezbuche über 
Verbrechen und Vergehen Theil II. Artikel 
367 — 369. die Vorstände des Criminal= 
gerichts berechtiget, wider dessen Erkenne#- 
niße das Rechtsmittel der Revision gegen den 
Angeschuldigten zu ergreifen; nachdem aber 
bei Staats Verbrechen die Rechte des Staats 
unmittelbar verlezt werden, und deren Vers 
tretung vor Gericht den Kronfiskalen ob- 
liegr, so finden Wir Uns bewogen, nach 
dem Gutachten Unserer Gesezkommission zu 
verordnen, wie folgt: 
I. 
Bei allen, im Theil I. Buch II. Titel II. 
des Strafgesezbuches aufgezählten Staats= 
Verbrechen steher den Kronfiskalen das Recht 
zu, in den, Theil II. Artikel 368. bestimm- 
ten Fällen die Revision wider das Erkenntniß 
des Criminalgerichts erster Instanz einzu- 
wenden. Die Befugniß der Vorstände der- 
Criminalgerichte zur Einwendung der Revi- 
  
sion ist künftig auf die Privat Verbrechen be- 
schraͤnkt. 
II. 
Den Kronfiskalen soll daher bei allen 
Staats Verbrechen das Urtheil erster Instanz 
sammt Entscheidungsgruͤnden und den Un- 
tersuchungsakten vom Criminalgerichte un- 
verzuͤglich zugestellt werden. 
III. 
Der Kronfiskal ist verbunden, inner- 
halb des nicht zu verlängernden Termins von 
drei Tagen, vom Tage der Zustellung an 
gerechner, die Untersuchungsakten an das 
Criminalgericht zurückzugeben, und sich zu 
erklären, ob er gegen das Erkenntniß die 
Rewisson ergreife oder nicht. 
V 
Erklaͤrt er sich fuͤr die Einwendung der 
Revision, so muß er die schriftliche Ausfuͤh- 
rung der Gruͤnde innerhalb vierzehn Tagen 
bei dem Criminalgerichte erster Instanz ein- 
reichen. Dieser Termin darf, nur wegen 
unvermeidlicher Hinderniße, auf weitere vier- 
zehn Tage erstreckt werden. 
V. 
Das Urtheib des Criminalgerichts erster 
Instanz wird zur Verkündung an den An- 
(9)
	        
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