Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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geschuldigten sammt den Untersuchungsakten 
dem Untersuchungsgerichte so bald zugeferti- 
ger, als der Kronfiskal in dem oben (Nu- 
mer III.) bestimmten Termine diese Akten zu- 
rückgegeben hat. Bei dieser Verkündung des 
Urtheils wird dem Angeschuldigten die vom 
Kronfiskale geschehene Einwendung der Re- 
vision, jedoch ohne Bekanntmachung der 
Gründe eröffnet, wornach es sich von selbst 
versteht, daß der Angeschuldigte über die 
ihm zukommenden Rechtsmittel zu belehren, 
und gleich falls die Revision zu ergreifen be- 
rechtiget sey. 
VI. 
Die uͤber Staats Verbrechen in zweiter 
und lezter Instanz gefaͤllten Erkenntniße mit 
den Entscheidungsgruͤnden sollen dem Kron- 
fiskale, derselbe mag gegen das erstrichter- 
liche Urtheil die Revision ergriffen haben 
oder nicht, vom Criminalgerichte zugestellt 
werden. München den 19. März 1816. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
Der General Sekretär 
von Nemmer. 
  
Bekanntmachungen. 
(Den Beitrag zur Brandassekuranz Anstalt für das 
Jahr 18 betrefsend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nach Maßgabe einer von dem Central= 
Rechnungs Bureau in Brandassekuranz Sa- 
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chen entworfenen vorlusigen Berechnung, 
wird hiemit für das verfloßene Brandversi= 
cherungs Jahr vom r. Okteber 1814. bis 
zum lezten September 1815. ein Beitrag von 
sechs Kreuzern auf jedes Hundert Gul- 
gen der eingeschäzten Kapiralien, zur alsbal- 
digen Erhebung, mit dem Anhange ausges 
schrieben, daß zugleich auch der noch rück- 
ständige, und auf das vorgedachte Jahr vor- 
behaltlich übergerragene Ertrabeitrag zum all- 
gemeinen Vorschußfond von einem Kreu- 
zer ber hundert Gulden, sonach im Gan- 
zen sieben Kreuzer eingebracht werden 
sollen. 
Bei der Bestimmung dieser Konkurrenz 
ist übrigens schon darauf, daß für die ein- 
tretenden Bedürfniße des laufenden Jahres 
eine bedeutende Baarschaft zur Aushilfe ges 
wonnen werde, vorsforgliche Rücksicht genom- 
men. 
Die General Kreis= und Lokal Kommis- 
sariate haben nunmehr, der Erhebung und 
Verwendung halber, das Weitere zu ver- 
sügen, und darüber die vorschriftsmäßigen 
Anzeigen und Nachweisungen binnen zwei 
Monaten einzusenden. 
München den r4. März 1816. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der Gencral Sekreikr 
F. von Kobell.
	        
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