Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

135 
verfitaͤt, dann aus dem Direktor des Geor- 
gianischen Priesterhauses bestehen soll. 
II. 
Die zum Verwaltungs Ausschuß berufe: 
nen vier Professoren der Universität werden 
durch eine Versammlung aller öffentlich or- 
dentlichen Professoren nach der Mehrheit der 
S#timmen gewählr; in den ersten drei Jah- 
ren tritt einer derselben am Schluße des Etats- 
jahrs nach dem Loose, in den folgenden Jah- 
ren aber jedesmal der dlteste von selbst aus; 
die Austretenden können wieder gewähle, 
und die Resultate der Jahreswahl müssen 
jedesmal dem Ministerium des Innern an- 
gezeigt werden: 
III. 
Die Kompetenz des Verwaltungs Aus- 
schußes für das Vermögen der Universita#t 
und des Georgianischen Priesterhauses soll 
nachstehende Befugnisse und Verbindlichkeiten 
umfassen. 
1) der Verwaltunge Ausschuß wird er- 
mächriget, unter Anwendung der, durch die 
allgemeine Verordnung über die Erweiterung 
der Kompetenz der Kreis= und Ober Admini- 
strationen der Stiftungen vom 6. Septems 
ber 1871. (Regierungsbl. 18711. St. L.Xll. 
S. 1440 — 1473.) gegebenen Bestimmun- 
gen alle Darleihen zu bewilligen. 
Einzelne Realitäten der Univer-- 
sitäct und des Priesterhauses können durch 
den Verwaltungs Ausschuß nach den Nor- 
men vom 1. Februar rdos. (Regierungsblare 
1808. St. VIII. S. 457 — 470.), und 
nach den Vorschriften der bereits angeführten 
  
136 
Verordnung vom 6. September 1811. ver- 
dußert und verpachtet werden. 
Die Veräußerungen und Verpachtungen 
von Maiereien, Gewerben, und den 
einen ordentlichen Guts Komplex bilden- 
den Realitäten bleiben der obersten Kuratel 
vorbehalten, und es muß das Resultat eir 
ner eventuellen Unterhandlung von dem Ver- 
waltungs Ausschuß zur allerhöchsten En'- 
scheidung gutachtlich vorgelege werden. 
3) Die Ablösungen des Ober Eigen- 
thume sollen durch den Verwaltungs Aus- 
schuß nach den Bestimmungen der Verord'" 
nung vom ö. September 1311, und die Lau- 
demial Fälle bei Gütern der Grundhol= 
den nach gesezlichen Bestimmungen definitiv 
behandelt und entschieden werden. 
4) Der Verwaltunge Ausschuß wird er- 
mächriget, Verkäufe von Mobilien und 
Früchten unter Beobachtung der Vor- 
schristen vom 6. September 1811. zu ges 
nehmigen. 
§)) Die Resultate der Zehent Ver- 
pachtungen sollen auf den Grund der ein“ 
schlägigen Instruktion vom zz. Mai 18304 
(Regierungblatt 1804. St. XXII. S. 537 
— 550.), und nach den Bestimmungen der 
Verordnung vom 6. September 1811. durch 
den Verwaltungs Ausschuß gewürdiget, und 
die Verhandlungen hiernach ratificirt oder 
zurückgewiesen werden. 
6) Der Verwaltungs Ausschuß wird er- 
mächtiger, die Nachláße an den jährlichen 
Reichnissen der Grundholden, unter strenger 
Beobachtung der Verordnung vom 18. Juni
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.