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verfitaͤt, dann aus dem Direktor des Geor-
gianischen Priesterhauses bestehen soll.
II.
Die zum Verwaltungs Ausschuß berufe:
nen vier Professoren der Universität werden
durch eine Versammlung aller öffentlich or-
dentlichen Professoren nach der Mehrheit der
S#timmen gewählr; in den ersten drei Jah-
ren tritt einer derselben am Schluße des Etats-
jahrs nach dem Loose, in den folgenden Jah-
ren aber jedesmal der dlteste von selbst aus;
die Austretenden können wieder gewähle,
und die Resultate der Jahreswahl müssen
jedesmal dem Ministerium des Innern an-
gezeigt werden:
III.
Die Kompetenz des Verwaltungs Aus-
schußes für das Vermögen der Universita#t
und des Georgianischen Priesterhauses soll
nachstehende Befugnisse und Verbindlichkeiten
umfassen.
1) der Verwaltunge Ausschuß wird er-
mächriget, unter Anwendung der, durch die
allgemeine Verordnung über die Erweiterung
der Kompetenz der Kreis= und Ober Admini-
strationen der Stiftungen vom 6. Septems
ber 1871. (Regierungsbl. 18711. St. L.Xll.
S. 1440 — 1473.) gegebenen Bestimmun-
gen alle Darleihen zu bewilligen.
Einzelne Realitäten der Univer--
sitäct und des Priesterhauses können durch
den Verwaltungs Ausschuß nach den Nor-
men vom 1. Februar rdos. (Regierungsblare
1808. St. VIII. S. 457 — 470.), und
nach den Vorschriften der bereits angeführten
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Verordnung vom 6. September 1811. ver-
dußert und verpachtet werden.
Die Veräußerungen und Verpachtungen
von Maiereien, Gewerben, und den
einen ordentlichen Guts Komplex bilden-
den Realitäten bleiben der obersten Kuratel
vorbehalten, und es muß das Resultat eir
ner eventuellen Unterhandlung von dem Ver-
waltungs Ausschuß zur allerhöchsten En'-
scheidung gutachtlich vorgelege werden.
3) Die Ablösungen des Ober Eigen-
thume sollen durch den Verwaltungs Aus-
schuß nach den Bestimmungen der Verord'"
nung vom ö. September 1311, und die Lau-
demial Fälle bei Gütern der Grundhol=
den nach gesezlichen Bestimmungen definitiv
behandelt und entschieden werden.
4) Der Verwaltunge Ausschuß wird er-
mächriget, Verkäufe von Mobilien und
Früchten unter Beobachtung der Vor-
schristen vom 6. September 1811. zu ges
nehmigen.
§)) Die Resultate der Zehent Ver-
pachtungen sollen auf den Grund der ein“
schlägigen Instruktion vom zz. Mai 18304
(Regierungblatt 1804. St. XXII. S. 537
— 550.), und nach den Bestimmungen der
Verordnung vom 6. September 1811. durch
den Verwaltungs Ausschuß gewürdiget, und
die Verhandlungen hiernach ratificirt oder
zurückgewiesen werden.
6) Der Verwaltungs Ausschuß wird er-
mächtiger, die Nachláße an den jährlichen
Reichnissen der Grundholden, unter strenger
Beobachtung der Verordnung vom 18. Juni