Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungshblat t. 
  
X. Stück. München, Samstag den zo. März 1816. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Strafgeseze wider den Diebftahl betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. bei allen Gerichtshöfen Unsers Rei- 
ckes gesammelte Erfahrung hat Uns von der 
Nothwendigkeit überzeugt, die Bestimmun= 
gen des Strafgesezbuches über den Diebstahl 
in einigen Punkten zu berichtigen, und nach 
dem Gutachten Unserer Gesez Kommission in 
der Art festzusezen: 
Artikel I. 
II. Vom einfachen Diebstahle. 
Der Diebstahl, welcher keine von den 
im folgenden Artikel 6. bestimmen Aus- 
zeichnungen an sich trägt, ist ein Verbrechen, 
wenn das Entwendete in Geld oder Geldes- 
werth die Summe von fünf und zwanzig 
Gulden baierischer Reichswährung über- 
steigt; beträgt das Entwendete mehr als fünf 
Gulden, jedoch nicht mehr als fünf und 
zwanzig Gulden, so ist ein solcher Diebstahl 
als Vergehen strafbar. . 
Artikel II. 
Erschwerende Umstände des Dieb- 
stahls. 
Bei Zumessung der Strafe sind außer 
den allgemeinen, die Strafbarkeit erhöhen- 
den Gründen (Strafgesezbuch Theil I. Ar- 
tikel 0I. und 92.) folgende Umstände als 
besonders erschwerende bei dem Diebstahle zu 
betrachten: 1) wenn der Diebstahl began- 
gen worden an Sachen, welche zum Ver- 
mögen des Staats oder zu den unverdußer- 
lichen Gütern des königlichen Hauses, oder 
2) zu dem Eigenthume einer frommen Stif- 
tung für Gottesdienst, Unterricht oder 
Wohlthärigkeit, oder einer öffentlichen ge- 
meinnützigen Anstalt gehören; 3) an Sa- 
chen, welche unter obrigkeitlichem Schutze 
hinterlege, oder mit obrigkeitlichem Siegel 
geschlossen sind; 4) auf öffentlichen Stra- 
ßen an dem Gepäcke der Reisenden, oder 
an den von Fuhrleuten oder Boten ver- 
führten Waaren, oder an solchen Sachen, 
welche der Post anvertrauet sind. §) Wenn 
ein Diebstahl verübt wird bei Feuers; oder 
Wassersnorh, in dringenden Kriegsgefahren, 
oder anderen dergleichen Unglücksfällen; des- 
gleichen 0) auf Jahr= eder Wochenmärk- 
ten, oder im Gedränze einer an öffentlichen 
Orten versammelten Volksmenge. 7) Wenn 
der Diebstahl begangen wird am Viehe auf 
der Weide, im Pferche oder vom Triebe, 
an Bienenstöcken, an Baum= Feld: oder 
( 10) .
	        
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