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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungshblat t.
X. Stück. München, Samstag den zo. März 1816.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Strafgeseze wider den Diebftahl betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. bei allen Gerichtshöfen Unsers Rei-
ckes gesammelte Erfahrung hat Uns von der
Nothwendigkeit überzeugt, die Bestimmun=
gen des Strafgesezbuches über den Diebstahl
in einigen Punkten zu berichtigen, und nach
dem Gutachten Unserer Gesez Kommission in
der Art festzusezen:
Artikel I.
II. Vom einfachen Diebstahle.
Der Diebstahl, welcher keine von den
im folgenden Artikel 6. bestimmen Aus-
zeichnungen an sich trägt, ist ein Verbrechen,
wenn das Entwendete in Geld oder Geldes-
werth die Summe von fünf und zwanzig
Gulden baierischer Reichswährung über-
steigt; beträgt das Entwendete mehr als fünf
Gulden, jedoch nicht mehr als fünf und
zwanzig Gulden, so ist ein solcher Diebstahl
als Vergehen strafbar. .
Artikel II.
Erschwerende Umstände des Dieb-
stahls.
Bei Zumessung der Strafe sind außer
den allgemeinen, die Strafbarkeit erhöhen-
den Gründen (Strafgesezbuch Theil I. Ar-
tikel 0I. und 92.) folgende Umstände als
besonders erschwerende bei dem Diebstahle zu
betrachten: 1) wenn der Diebstahl began-
gen worden an Sachen, welche zum Ver-
mögen des Staats oder zu den unverdußer-
lichen Gütern des königlichen Hauses, oder
2) zu dem Eigenthume einer frommen Stif-
tung für Gottesdienst, Unterricht oder
Wohlthärigkeit, oder einer öffentlichen ge-
meinnützigen Anstalt gehören; 3) an Sa-
chen, welche unter obrigkeitlichem Schutze
hinterlege, oder mit obrigkeitlichem Siegel
geschlossen sind; 4) auf öffentlichen Stra-
ßen an dem Gepäcke der Reisenden, oder
an den von Fuhrleuten oder Boten ver-
führten Waaren, oder an solchen Sachen,
welche der Post anvertrauet sind. §) Wenn
ein Diebstahl verübt wird bei Feuers; oder
Wassersnorh, in dringenden Kriegsgefahren,
oder anderen dergleichen Unglücksfällen; des-
gleichen 0) auf Jahr= eder Wochenmärk-
ten, oder im Gedränze einer an öffentlichen
Orten versammelten Volksmenge. 7) Wenn
der Diebstahl begangen wird am Viehe auf
der Weide, im Pferche oder vom Triebe,
an Bienenstöcken, an Baum= Feld: oder
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