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1) wenn eine zum Gottesdienft gewidmete
Sache aus einem dem Gottesdienste bestimm-
ten Orte entwendet wurde; 2) Wenn der
Dieb in ein Haus oder in dessen eingeschlos-
senen Hofraum, oder in ein darin stehendes
Gebäude durch selbst herbeigeschaffte Hilfs-
mittel oder veranstaltete Vorrichtung einge-
stiegen ist; 3) Wenn der Dieb, um stehlen
zu können, in ein Haus oder den dazu ge-
hörigen geschlossenen Hofraum, oder in ein
darin stehendes Gebäude eingebrochen ist,
oder wenn er die darin befindlichen Thüren
oder Behälrnisse erbrochen, oder aufgesprenge,
oder daran die Schlôsser mit Instrumenten,
zum Beispiel: Sperrhacken, Dietrichen,
nachgemachten Schlüsseln, oder auf andere
unerlaubte Art, oder auch mit den rechten
Schlüsseln, welche er sich vorher heimlich
eder mit List verschaffte, gedssnet hat. Das
Einsteigen und der Einbruch in einsam ste-
hende unbewohnte Gebäude, so wie das Er-
brechen der darin oder im Freyen stehenden
Behältnisse, und das Oeffnen der hieran be-
findlichen Schlösser ist als erschwerender Um-
stand des einfachen Diebstahls (Artikel 2.)
zu betrachten; 4) Wem der Diebstahl von
Banden (Strafgesezbuch Theil 1. Areikel
54.) verübt worden ist; §) Weimn der Dieb,
um sich allenfalls zur Wehre zu sezen, mit
Wassen (Strafgesezbuch Th. 1. Artikel 222.)
scch versehen hat.
Artikel VII.
Strafe des ausgezeichneten Dieb-
stahls.
Der ausgezeichnete Diebstahl wird mit
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Arbeitshaus auf vier bis acht Jahre be-
straft, den Gerichten ist jedoch verstarter,
diese Strafe bei besonders mildernden Um-
ständen auf die Hälfte herabzusezen. Ueber-
steigt der Werth des in einem ausgezeichne-
ten Diebstahle Enewenderen die Summe von
vier hundert Gulden, so kann nach Erwaͤ-
gung aller Umstände auf Juchthaus von
acht bis zehn Jahren erkannt werden.
Artikel VIII.
Vom Wilddiebstahle.
Die Bestrafung des Wilddiebstahlsrich-
tet sich nach besonderen Verordnungen.
Artikel IX.
Vom Zusammenfluße bei Diebstählen.
Wenn 1) ein ausgezeichneter Diebstahl
(Arrikel 6.) zugleich dem Berrage nach ein
Verbrechen (Artikel 1.) und überdieß durch
einen oder den andern Umstand besonders
erschwert (Artikel 3.) ist; so kann, Falls
das Entwendete nicht mehr als vier hundert
Gulden beträgt, nach Erwägung aller Um-
stände auf Zuchthaus von acht bis zehn Jah-
ren erkannt werden; übersteige aber das Ent-
wendete diese Summe, so soll der Dieb zum
Zuchthaus auf acht bis zehn Jahre verur-
theilt werden. 2)) Treffen in einem, schon
dem Betrage nach als Verbrechen strafbaren
Diebstahle, zwei oder mehrere Auszeichnun=
zen (Artikel o.) zusammen, so steil die
Strase auf acht bis zehn Jahre Zuchthaus,
und diese kann auf zwölf Jahre erhöhetr wer-
den, wenn die Sunme des Entwendeten
io"!)