Metadata : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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norwegischen  und  finländischen  Verfassung  ist  des
besondern  Schutzes  während  der  Reise  ebenfalls
noch  Erwähnung  getan.  Auch  in  Deutschland
ist  die  unbehinderte  Teilnahme  der  Abgeordneten
an  den  Versammlungen  ihrer  Körperschaften  unter
besondern  Schutz  gestellt;  der  §  106  des  Strafgesetzbuchs
  bedroht  nämlich  denjenigen,  der  ein  Mitglied
  einer  gesetzgebenden  Körperschaft  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  durch  Gewalt  oder  durch
Bedrohung  mit  einer  strafbaren  Handlung  verhindert,
  sich  an  den  Ort  der  Versammlung  zu  begeben,
  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  oder  mit
Festungshaft  von  gleicher  Dauer;  das  gleiche  gilt
in  Bezug  auf  die  Verhinderung  zu  stimmen.  Wird
die  Handlung  von  einem  Beamten  begangen,  so
tritt  nach  §  339  ebd.  die  Strafe  ein,  auch  wenn  keine
Gewalt  oder  Drohung,  sondern  nur  Mißbrauch
der  Amtsgewalt  oder  Androhung  eines  bestimmten
Mißbrauchsderselben  vorliegt.  Weres  unternimmt,
ein  Mitglied  einer  solchen  Versammlung  aus  ihr
gewaltsam  zu  entfernen,  wird  aber  gemäß  8  105
des  Strafgesetzbuchs  mit  Zuchthaus  nicht  unter
fünf  Jahren  oder  mit  Festungshaft  von  gleicher
Dauer  bedroht.  Demselben  Zweck  dienen  die  Vorschriften
  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (8§§  35.85)
und  des  Gesetzes  vom  27.  Juli  1877,  daß  die  Mitglieder
  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung
die  Berufung  zum  Amt  eines  Schöffen  oder  Geschworenen
  oder  eines  Beisitzers  im  Seeamt  ablehnen
  dürfen;  desgleichen  die  Bestimmungen  der
Zivilprozeßordnung  (§§  382.  402)  sowie  der
Strafprozeßordnung  (8§  49.  72),  wonach  die  Mitglieder
  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung
als  Zeugen  oder  Sachverständige  während  der
Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Ort
der  Versammlung  nur  an  diesem  Ort  zu  vernehmen
  sind  und  zu  einer  Abweichung  davon  es
der  Genehmigung  der  Versammlung  bedarf.  Auch
gehören  hierher  die  Vorschriften,  welche  den  Beamten,
  soweit  sie  überhaupt  verfassungsgemäß  Abgeordnete
  sein  können,  die  Freiheit  wahren,  das
Amt  ungehindert  auszuüben.  In  dieser  Beziehung
enthalten  die  Verfassungen  meist  eine  Vorschrift,
nach  der  Beamte  zum  Eintritt  in  das  Parlament
eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  sollen  (Deutsches  Reich
L[Art.  21),  Preußen  /Art.  781,  Bayern  (§8  30),
Württemberg  [§  1461  usw.).  Damit  ist  ausgedrückt,
  daß  der  Beamte  weder  zur  Annahme  der
Wahl  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
noch  zur  Teilnahme  an  den  Versammlungen  eine
besondere  Dispensation  vom  Dienst  nachzusuchen
nötig  habe,  vielmehr  auf  die  bloße  Anzeige,  an
den  Sitzungen  der  Versammlung  teilnehmen  zu
wollen,  sich  von  seinem  Staatsamt  entfernen  dürfe.
Die  Vorschrift  des  Art.  21  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  geht  indessen  nur  dahin,  daß
Beamte  (d.  h.  sowohl  Reichs=  als  auch  Landesbeamte)
  eines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag
  nicht  bedürfen;  um  in  einen  der  bundesstaatlichen
  Landtage  einzutreten,  ist  daher  für  die  Reichsbeamten
  ein  Urlaub  erforderlich.  Auch  abgesehen

Abgeordneter.

 

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hiervon  fehlt  es  nicht  an  gegenteiligen  oder  einschränkenden
  Bestimmungen.  Sobesteht  für  Bayern
die  Vorschrift  (Art.  35  des  Landtagswahlgesetzes
vom  9.  April  1906),  daß  Offizieren  und  Militärbeamten
  der  Urlaub  verweigert  werden  darf,  wenn
außerordentliche  Verhältnisse  ihrer  Entfernung  entgegenstehen.
  Nach  §  75  der  sächsischen  Verfassung
haben  Staatsdiener,  andere  Beamte,  Geistliche,
Lehrer  und  Militärpersonen  ihre  Wahl  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  anzuzeigen,  damit  diese  ermesse,
  ob  die  Annahme  der  Wahl  genehmigt  werden
könne;  die  Genehmigung  kann  ohne  erhebliche  im
Wesen  des  Amtes  beruhende  und  den  Ständen  zur
Nachricht  mitzuteilende  Gründe  nicht  versagt  werden;
  städtische  Beamte  haben  die  Genehmigung
der  Stadträte  einzuholen,  die  nur  aus  denselben
Gründen  verweigert  werden  kann;  über  Reklamationen
  wegen  verweigerter  Genehmigung  entscheidet
  die  Regierung.  Ahnlich  Oldenburg  (Art.  121),
nur  wird  hier  Einverständnis  des  Landtags  und
der  Regierung  über  die  Urlaubsversagung  vorausgesetzt.
  Diese  beschränkenden  Bestimmungen  kommen,
  was  den  Reichstag  betrifft,  gegenüber  dem
Art.  21  der  Reichsverfassung  nicht  in  Betracht.
2.  Redefreiheit,  Zeugniszwang.
Die  zweite  und  wesentlichste  Schutzbestimmung
betrifft  die  Abstimmung  der  Abgeordneten  bei
der  parlamentarischen  Beschlußfassung  sowie  die
damit  in  Verbindung  stehende  freie  Meinungsäußerung.
  Daß  die  Abstimmung  von  jeder  Verantwortlichkeit,
  sowohl  außerhalb  wie  innerhalb  der
Versammlung,  freigestellt  werden  mußte,  ist  von
allen  Verfassungen  anerkannt.  Nicht  so  verhält
es  sich  aber  mit  der  Garantie  der  Redefreiheit.
In  England  wurde  dieses  Recht  nach  mannigfachen
Kämpfen  bereits  durch  die  Declaration  of  Rights
unter  Wilhelm  III.  im  Jahr  1689  dahin  sichergestellt,
  daß  die  Freiheit  der  Meinungsäußerung
und  des  Verhaltens  im  Parlament  in  keinem  Gerichtshof
  und  an  keinem  Ort  außerhalb  des  Parlaments
  angefochten  oder  in  Frage  gestellt  werden
dürfe.  Die  Bestimmung  ging  dann  im  wesentlichen
  in  die  Konstitution  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vom  15.  Sept.  1787  (Art.  1,
Sektion  6,  Nr  1)  und  die  Verfassungen  der  einzelnen
  Staaten  dieser  Union  über.  Von  den  französischen
  Verfassungsgesetzen  enthielt  das  von  1791
ebenfalls  die  unbedingte  Garantie  der  Redefreiheit;
  in  mehreren  der  späteren  Zeit  fehlte  es  dagegen
  an  Bestimmungen  hierüber;  das  Verfassungsgesetz
  vom  16.  Juli  1875  endlich  enthält  in
Art.  13  die  Vorschrift,  daß  kein  Mitglied  des  Parlaments
  wegen  seiner  in  Ausübung  des  Berufs  getanen
  Außerungen  und  Abstimmungen  verfolgt
oder  in  Untersuchung  gezogen  werden  könne,  eine
Vorschrift,  die  wörtlich  aus  der  belgischen  Verfassung
  vom  7.  Febr.  1831  (Art.  44)  entnommen
ist,  mit  welcher  auch  die  der  luxemburgischen  Verfassung
  (Art.  68)  wörtlich  übereinstimmt.  Auch  in
den  Verfassungen  von  Italien,  Schweden,  Norwegen,
  Dänemark,  Finland,  Spanien,  Portugal,