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norwegischen und finländischen Verfassung ist des
besondern Schutzes während der Reise ebenfalls
noch Erwähnung getan. Auch in Deutschland
ist die unbehinderte Teilnahme der Abgeordneten
an den Versammlungen ihrer Körperschaften unter
besondern Schutz gestellt; der § 106 des Strafgesetzbuchs
bedroht nämlich denjenigen, der ein Mitglied
einer gesetzgebenden Körperschaft des Reichs
oder eines Bundesstaats durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit einer strafbaren Handlung verhindert,
sich an den Ort der Versammlung zu begeben,
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit
Festungshaft von gleicher Dauer; das gleiche gilt
in Bezug auf die Verhinderung zu stimmen. Wird
die Handlung von einem Beamten begangen, so
tritt nach § 339 ebd. die Strafe ein, auch wenn keine
Gewalt oder Drohung, sondern nur Mißbrauch
der Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten
Mißbrauchsderselben vorliegt. Weres unternimmt,
ein Mitglied einer solchen Versammlung aus ihr
gewaltsam zu entfernen, wird aber gemäß 8 105
des Strafgesetzbuchs mit Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer bedroht. Demselben Zweck dienen die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes (8§§ 35.85)
und des Gesetzes vom 27. Juli 1877, daß die Mitglieder
einer deutschen gesetzgebenden Versammlung
die Berufung zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen
oder eines Beisitzers im Seeamt ablehnen
dürfen; desgleichen die Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung (§§ 382. 402) sowie der
Strafprozeßordnung (8§ 49. 72), wonach die Mitglieder
einer deutschen gesetzgebenden Versammlung
als Zeugen oder Sachverständige während der
Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Ort
der Versammlung nur an diesem Ort zu vernehmen
sind und zu einer Abweichung davon es
der Genehmigung der Versammlung bedarf. Auch
gehören hierher die Vorschriften, welche den Beamten,
soweit sie überhaupt verfassungsgemäß Abgeordnete
sein können, die Freiheit wahren, das
Amt ungehindert auszuüben. In dieser Beziehung
enthalten die Verfassungen meist eine Vorschrift,
nach der Beamte zum Eintritt in das Parlament
eines Urlaubs nicht bedürfen sollen (Deutsches Reich
L[Art. 21), Preußen /Art. 781, Bayern (§8 30),
Württemberg [§ 1461 usw.). Damit ist ausgedrückt,
daß der Beamte weder zur Annahme der
Wahl die Genehmigung der vorgesetzten Behörde
noch zur Teilnahme an den Versammlungen eine
besondere Dispensation vom Dienst nachzusuchen
nötig habe, vielmehr auf die bloße Anzeige, an
den Sitzungen der Versammlung teilnehmen zu
wollen, sich von seinem Staatsamt entfernen dürfe.
Die Vorschrift des Art. 21 der Verfassung des
Deutschen Reichs geht indessen nur dahin, daß
Beamte (d. h. sowohl Reichs= als auch Landesbeamte)
eines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag
nicht bedürfen; um in einen der bundesstaatlichen
Landtage einzutreten, ist daher für die Reichsbeamten
ein Urlaub erforderlich. Auch abgesehen
Abgeordneter.
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hiervon fehlt es nicht an gegenteiligen oder einschränkenden
Bestimmungen. Sobesteht für Bayern
die Vorschrift (Art. 35 des Landtagswahlgesetzes
vom 9. April 1906), daß Offizieren und Militärbeamten
der Urlaub verweigert werden darf, wenn
außerordentliche Verhältnisse ihrer Entfernung entgegenstehen.
Nach § 75 der sächsischen Verfassung
haben Staatsdiener, andere Beamte, Geistliche,
Lehrer und Militärpersonen ihre Wahl der vorgesetzten
Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse,
ob die Annahme der Wahl genehmigt werden
könne; die Genehmigung kann ohne erhebliche im
Wesen des Amtes beruhende und den Ständen zur
Nachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt werden;
städtische Beamte haben die Genehmigung
der Stadträte einzuholen, die nur aus denselben
Gründen verweigert werden kann; über Reklamationen
wegen verweigerter Genehmigung entscheidet
die Regierung. Ahnlich Oldenburg (Art. 121),
nur wird hier Einverständnis des Landtags und
der Regierung über die Urlaubsversagung vorausgesetzt.
Diese beschränkenden Bestimmungen kommen,
was den Reichstag betrifft, gegenüber dem
Art. 21 der Reichsverfassung nicht in Betracht.
2. Redefreiheit, Zeugniszwang.
Die zweite und wesentlichste Schutzbestimmung
betrifft die Abstimmung der Abgeordneten bei
der parlamentarischen Beschlußfassung sowie die
damit in Verbindung stehende freie Meinungsäußerung.
Daß die Abstimmung von jeder Verantwortlichkeit,
sowohl außerhalb wie innerhalb der
Versammlung, freigestellt werden mußte, ist von
allen Verfassungen anerkannt. Nicht so verhält
es sich aber mit der Garantie der Redefreiheit.
In England wurde dieses Recht nach mannigfachen
Kämpfen bereits durch die Declaration of Rights
unter Wilhelm III. im Jahr 1689 dahin sichergestellt,
daß die Freiheit der Meinungsäußerung
und des Verhaltens im Parlament in keinem Gerichtshof
und an keinem Ort außerhalb des Parlaments
angefochten oder in Frage gestellt werden
dürfe. Die Bestimmung ging dann im wesentlichen
in die Konstitution der Vereinigten Staaten
von Amerika vom 15. Sept. 1787 (Art. 1,
Sektion 6, Nr 1) und die Verfassungen der einzelnen
Staaten dieser Union über. Von den französischen
Verfassungsgesetzen enthielt das von 1791
ebenfalls die unbedingte Garantie der Redefreiheit;
in mehreren der späteren Zeit fehlte es dagegen
an Bestimmungen hierüber; das Verfassungsgesetz
vom 16. Juli 1875 endlich enthält in
Art. 13 die Vorschrift, daß kein Mitglied des Parlaments
wegen seiner in Ausübung des Berufs getanen
Außerungen und Abstimmungen verfolgt
oder in Untersuchung gezogen werden könne, eine
Vorschrift, die wörtlich aus der belgischen Verfassung
vom 7. Febr. 1831 (Art. 44) entnommen
ist, mit welcher auch die der luxemburgischen Verfassung
(Art. 68) wörtlich übereinstimmt. Auch in
den Verfassungen von Italien, Schweden, Norwegen,
Dänemark, Finland, Spanien, Portugal,