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der Niederlande finden sich wesentlich entsprechende
Bestimmungen, so daß wohl keine außerdeutsche
Verfassung existieren dürfte, in der die fragliche
Garantie fehlte. Die Verfassungen der deutschen
Bundesstaaten weichen in Ansehung der Gewähr
der Redefreiheit sowohl von dem vorbemerkten
Standpunkt als auch voneinander ab; die meisten
nämlich enthalten mehr oder minder bedeutende
Beschränkungen dieser Freiheit (so Sachsen (8831,
Württemberg [(§ 1851, Hessen (Art. 831|, Sachsen-Weimar
/8 181, Oldenburg [Art. 1311, Braunschweig
(§8 134 u. a.). Die preußische Verfassung
bestimmt in Art. 84, daß die Mitglieder des preu-Whischen
Landtags „für ihre in demselben ausgesprochenen
Meinungen nur innerhalb der Kammer
auf Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft
gezogen werden“ können. Diese Vorschrift hat
aber zur einheitlichen Reglung des in Rede stehenden
Punktes für alle gesetzgebenden Körperschaften
Deutschlands geführt. Den Anstoß gab der Fall
Twesten-Frentzel im preußischen Abgeordnetenhaus
im Jahr 1865. Bis dahin hatte das Preu-Pische
Obertribunal in wiederholten Entscheidungen
aus den Jahren 1853 und 1865 den in
Art. 84 gebrauchten Ausdruck „Meinungen“ dahin
ausgelegt, daß er alle Außerungen eines Abgeordneten,
welche von demselben in dieser seiner
Eigenschaft bei Ausübung seiner Funktionen in den
Kammern gemacht würden, umfasse. In dem erwähnten
Fall jedoch entschied unter dem 26. Jan.
1866 ein Plenarbeschluß des Obertribunals,
daß der Art. 84 eine strafrechtliche Verfolgung
wegen einer bei Ausübung der Abgeordnetenfunktionen
in der Kammer ausgesprochenen Verleumdung
nicht ausschließe; nur bei bloßen Beleidigungen
ohne verleumderischen Charakter finde
eine solche nicht statt; er ging davon aus, daß der
Art. 84 eine Ausnahmevorschrift enthalte, deshalb
restriktiv zu beurteilen und daß unter „Meinungen“
lediglich die Resultate des Denkvermögens
im Gegensatz zur Behauptung und Verbreitung
von Tatsachen zu verstehen seien. Verschiedene
Versuche des preußischen Abgeordnetenhauses, eine
authentische Interpretation oder ein den Art. 84.
abänderndes Gesetz im Sinn der ehemaligen Auslegung
des Obertribunals, an der die Auffassung
des Abgeordnetenhauses stets festgehalten hatte,
herbeizuführen, scheiterten regelmäßig an dem
Widerspruch des Herrenhauses. Inzwischen aber
war in die Verfassung des Norddeutschen Bundes
der Art. 30, und zwar ohne Diskussion, ausgenommen
worden, wonach „kein Mitglied des Reichstags
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen
Außerungen gerichtlich oder disziplinauarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden“ darf.
Im Anschluß daran wurden im Reichstag des
Norddeutschen Bundes Anträge gestellt, welche
durch Gesetz in allen Staaten des Bundes die gleiche
Bestimmung einzuführen bezweckten, solche auch
Abgeordneter.
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angenommen, aber von dem Bundesrat abgelehnt.
Als dann die Beratung des Strafgesetzbuchs kam,
wurden die Versuche erneuert, eine entsprechende
Vorschrift in das letztere einzustellen; dieselben
hatten den Erfolg, daß eine solche als § 11 in das
Strafgesetzbuch aufgenommen ist. Als Reichsgesetz
geht sie den landesgesetzlichen Vorschriften, auch
wenn es verfassungsmäßige sind, vor; der erwähnte
Art. 30 der Verfassung des Norddeutschen Bundes
ist in die des Deutschen Reichs übergegangen; der
einheitliche Rechtszustand ist also geschaffen. Der
Schutz, den diesen Bestimmungen gemäß der Abgeordnete
genießt, bezieht sich, wie der Wortlaut
ergibt, auf jede Art der Verantwortung außerhalb
der Versammlung, der er angehört. Auf den Inhalt
der Außerungen kommt es nicht an, mag er
auch den Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens
enthalten, den des Hochverrats, Landesverrats,
der Majestätsbeleidigung, Aufreizung zum
Klassenkampf, Verleumdung, Beleidigung usw.
nicht ausgeschlossen. Auch die Form ist unerheblich;
die „Außerungen" können schriftlich, mündlich oder
durch konkludente Handlungen gemacht werden.
Nur das ist wesentlich, daß sie das Merkmal eines
Berufsaktes an sich tragen. Die Ausübung des
Abgeordnetenberufs beschränkt sich nun keineswegs
auf die Plenarversammlungen der gesetzgebenden
Körperschaft; auch in den Abteilungen, Kommissionen,
Ausschüssen kann der Abgeordnete berufsmäßig
tätig sein. Anderseits ist es nicht ausreichend,
daß die Außerung innerhalb einer solchen
offiziellen Versammlung fällt; nicht jede dort gemachte
Außerung ist ein Berufsakt, selbst wenn sie
mit Bezug auf den Beratungsgegenstand erfolgt,
z. B. nicht eine in der Unterhaltung mit einem
Nachbar fallende. Indessen ist es auch wieder nicht
notwendig, daß die Außerung in der Kammer
getan werde, um straflos zu bleiben, wie dies
der Wortlaut des Art. 84 der preußischen Verfassung
verlangte; auch außerhalb nicht bloß des
„Hauses“, sondern auch einer Versammlung der
erwähnten Art ist eine jede Außerung als immun
zu betrachten, wenn sie nur in Ausübung des Berufes
getan wurde; als solche dürfte daher stets
jede Außerung zu gelten haben, welche in Ausführung
eines von der gesetzgebenden Versammlung
gegebenen Auftrags, z. B. bei Deputationen,
Enqueten, getan wird, selbst wenn nur ein einzelner
Abgeordneter dabei tätig wäre. Nicht zu
den amtlichen Versammlungen der Abgeordneten
gehören die Zusammenkünste der einzelnen Fraktionen,
der freien Vereinigungen und ähnlicher
Assoziationen; wie überhaupt die Parteien, so
haben auch diese Vereinigungen nur eine politische,
aber keine rechtlich relevante Bedeutung; Außerungen,
hier gemacht, stehen unter dem gemeinen
Recht. Dasselbe gilt von Außerungen (Reden,
Rechenschaftsberichten usw.) in Wählerkreisen
(Vertrauensmänner-, Volksversammlungen). Die
Wiederholung einer in dem Parlament gehaltenen,
daher straflosen Rede außerhalb desselben