Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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der  Niederlande  finden  sich  wesentlich  entsprechende
Bestimmungen,  so  daß  wohl  keine  außerdeutsche
Verfassung  existieren  dürfte,  in  der  die  fragliche
Garantie  fehlte.  Die  Verfassungen  der  deutschen
Bundesstaaten  weichen  in  Ansehung  der  Gewähr
der  Redefreiheit  sowohl  von  dem  vorbemerkten
Standpunkt  als  auch  voneinander  ab;  die  meisten
nämlich  enthalten  mehr  oder  minder  bedeutende
Beschränkungen  dieser  Freiheit  (so  Sachsen  (8831,
Württemberg  [(§  1851,  Hessen  (Art.  831|,  Sachsen-Weimar
  /8  181,  Oldenburg  [Art.  1311,  Braunschweig
  (§8  134  u.  a.).  Die  preußische  Verfassung
bestimmt  in  Art.  84,  daß  die  Mitglieder  des  preu-Whischen
  Landtags  „für  ihre  in  demselben  ausgesprochenen
  Meinungen  nur  innerhalb  der  Kammer
auf  Grund  der  Geschäftsordnung  zur  Rechenschaft
gezogen  werden“  können.  Diese  Vorschrift  hat
aber  zur  einheitlichen  Reglung  des  in  Rede  stehenden
  Punktes  für  alle  gesetzgebenden  Körperschaften
Deutschlands  geführt.  Den  Anstoß  gab  der  Fall
Twesten-Frentzel  im  preußischen  Abgeordnetenhaus
  im  Jahr  1865.  Bis  dahin  hatte  das  Preu-Pische
  Obertribunal  in  wiederholten  Entscheidungen
  aus  den  Jahren  1853  und  1865  den  in
Art.  84  gebrauchten  Ausdruck  „Meinungen“  dahin
  ausgelegt,  daß  er  alle  Außerungen  eines  Abgeordneten,
  welche  von  demselben  in  dieser  seiner
Eigenschaft  bei  Ausübung  seiner  Funktionen  in  den
Kammern  gemacht  würden,  umfasse.  In  dem  erwähnten
  Fall  jedoch  entschied  unter  dem  26.  Jan.
1866  ein  Plenarbeschluß  des  Obertribunals,
daß  der  Art.  84  eine  strafrechtliche  Verfolgung
wegen  einer  bei  Ausübung  der  Abgeordnetenfunktionen
  in  der  Kammer  ausgesprochenen  Verleumdung
  nicht  ausschließe;  nur  bei  bloßen  Beleidigungen
  ohne  verleumderischen  Charakter  finde
eine  solche  nicht  statt;  er  ging  davon  aus,  daß  der
Art.  84  eine  Ausnahmevorschrift  enthalte,  deshalb
restriktiv  zu  beurteilen  und  daß  unter  „Meinungen“
  lediglich  die  Resultate  des  Denkvermögens
im  Gegensatz  zur  Behauptung  und  Verbreitung
von  Tatsachen  zu  verstehen  seien.  Verschiedene
Versuche  des  preußischen  Abgeordnetenhauses,  eine
authentische  Interpretation  oder  ein  den  Art.  84.
abänderndes  Gesetz  im  Sinn  der  ehemaligen  Auslegung
  des  Obertribunals,  an  der  die  Auffassung
des  Abgeordnetenhauses  stets  festgehalten  hatte,
herbeizuführen,  scheiterten  regelmäßig  an  dem
Widerspruch  des  Herrenhauses.  Inzwischen  aber
war  in  die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
der  Art.  30,  und  zwar  ohne  Diskussion,  ausgenommen
  worden,  wonach  „kein  Mitglied  des  Reichstags
  zu  irgend  einer  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen
  Außerungen  gerichtlich  oder  disziplinauarisch
  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung
  zur  Verantwortung  gezogen  werden“  darf.
Im  Anschluß  daran  wurden  im  Reichstag  des
Norddeutschen  Bundes  Anträge  gestellt,  welche
durch  Gesetz  in  allen  Staaten  des  Bundes  die  gleiche
Bestimmung  einzuführen  bezweckten,  solche  auch

 

Abgeordneter.

 

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angenommen,  aber  von  dem  Bundesrat  abgelehnt.
Als  dann  die  Beratung  des  Strafgesetzbuchs  kam,
wurden  die  Versuche  erneuert,  eine  entsprechende
Vorschrift  in  das  letztere  einzustellen;  dieselben
hatten  den  Erfolg,  daß  eine  solche  als  §  11  in  das
Strafgesetzbuch  aufgenommen  ist.  Als  Reichsgesetz
geht  sie  den  landesgesetzlichen  Vorschriften,  auch
wenn  es  verfassungsmäßige  sind,  vor;  der  erwähnte
Art.  30  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
ist  in  die  des  Deutschen  Reichs  übergegangen;  der
einheitliche  Rechtszustand  ist  also  geschaffen.  Der
Schutz,  den  diesen  Bestimmungen  gemäß  der  Abgeordnete
  genießt,  bezieht  sich,  wie  der  Wortlaut
ergibt,  auf  jede  Art  der  Verantwortung  außerhalb
der  Versammlung,  der  er  angehört.  Auf  den  Inhalt
  der  Außerungen  kommt  es  nicht  an,  mag  er
auch  den  Tatbestand  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  enthalten,  den  des  Hochverrats,  Landesverrats,
  der  Majestätsbeleidigung,  Aufreizung  zum
Klassenkampf,  Verleumdung,  Beleidigung  usw.
nicht  ausgeschlossen.  Auch  die  Form  ist  unerheblich;
die  „Außerungen"  können  schriftlich,  mündlich  oder
durch  konkludente  Handlungen  gemacht  werden.
Nur  das  ist  wesentlich,  daß  sie  das  Merkmal  eines
Berufsaktes  an  sich  tragen.  Die  Ausübung  des
Abgeordnetenberufs  beschränkt  sich  nun  keineswegs
auf  die  Plenarversammlungen  der  gesetzgebenden
Körperschaft;  auch  in  den  Abteilungen,  Kommissionen,
  Ausschüssen  kann  der  Abgeordnete  berufsmäßig
  tätig  sein.  Anderseits  ist  es  nicht  ausreichend,
  daß  die  Außerung  innerhalb  einer  solchen
offiziellen  Versammlung  fällt;  nicht  jede  dort  gemachte
  Außerung  ist  ein  Berufsakt,  selbst  wenn  sie
mit  Bezug  auf  den  Beratungsgegenstand  erfolgt,
z.  B.  nicht  eine  in  der  Unterhaltung  mit  einem
Nachbar  fallende.  Indessen  ist  es  auch  wieder  nicht
notwendig,  daß  die  Außerung  in  der  Kammer
getan  werde,  um  straflos  zu  bleiben,  wie  dies
der  Wortlaut  des  Art.  84  der  preußischen  Verfassung
  verlangte;  auch  außerhalb  nicht  bloß  des
„Hauses“,  sondern  auch  einer  Versammlung  der
erwähnten  Art  ist  eine  jede  Außerung  als  immun
zu  betrachten,  wenn  sie  nur  in  Ausübung  des  Berufes
  getan  wurde;  als  solche  dürfte  daher  stets
jede  Außerung  zu  gelten  haben,  welche  in  Ausführung
  eines  von  der  gesetzgebenden  Versammlung
gegebenen  Auftrags,  z.  B.  bei  Deputationen,
Enqueten,  getan  wird,  selbst  wenn  nur  ein  einzelner
  Abgeordneter  dabei  tätig  wäre.  Nicht  zu
den  amtlichen  Versammlungen  der  Abgeordneten
gehören  die  Zusammenkünste  der  einzelnen  Fraktionen,
  der  freien  Vereinigungen  und  ähnlicher
Assoziationen;  wie  überhaupt  die  Parteien,  so
haben  auch  diese  Vereinigungen  nur  eine  politische,
aber  keine  rechtlich  relevante  Bedeutung;  Außerungen,
  hier  gemacht,  stehen  unter  dem  gemeinen
Recht.  Dasselbe  gilt  von  Außerungen  (Reden,
Rechenschaftsberichten  usw.)  in  Wählerkreisen
(Vertrauensmänner-,  Volksversammlungen).  Die
Wiederholung  einer  in  dem  Parlament  gehaltenen,
  daher  straflosen  Rede  außerhalb  desselben