146 Nr. 22. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 7. April 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche An-
ordnung.
Wiehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die Vorschriften unter 1 Abs. 1 und 2 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des
unterzeichneten Ministeriums vom 28. November 1913 (Rbl. Amtl. Beil. Nr. 72) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1913 (Rbl. Amtl. Beil. Nr. 78)
werden durch die folgenden Anordnungen ersetzt:
Alles Klauenvieh, welches aus den preußischen Provinzen Pommern, Branden-
burg, Ostpreußen, Westpreußen, Posen und Schlesien stammt und mit der Eisenbahn
in das Großherzogtum eingeführt wird, muß bei der Entladung einer tierärztlichen
Untersuchung unterzogen, am Körper desinfiziert, auf die Dauer von 10 Tagen in ge-
sonderten Stallräumen aufgestellt und unter polizeiliche Beobachtung gestellt werden,
welche mit einer tierärztlichen Untersuchung abzuschließen hat. Ein Wechsel des Stand-
ortes des unter polizeiliche Beobachtung gestellten Viehes ist verboten. Die Ausfuhr
des Viehs zur Abschlachtung ist während der Beobachtungsfrist unter den für die Aus-
fuhr von Vieh aus Beobachtungsgebieten geltenden Bedingungen mit polizeilicher Ge-
nehmigung gestattet. Auf Vieh, welches unmittelbar einem öffentlichen Schlachthause
zur Abschlachtung zugeführt wird, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Von der
tierärztlichen Untersuchung bei der Entladung des Viehs kann abgesehen werden, wenn
die Tiere innerhalb der letzten 24 Stunden vor der Einfuhr durch einen deutschen be-
amteten Tierarzt untersucht und gesund befunden sind. Bei Ferkeln und Pölken beträgt
die Dauer der Beobachtungsfrist 5 Tage.
Ferkel und Pölke, welche zu Nutz= und Zuchtzwecken in das Großherzogtum ein-
geführt werden, sind auch dann unter polizeiliche Teobachtung zu stellen, wenn sie aus
den in Abs. 1 genannten Gebieten auf andere Weise wie mit der Eisenbahn in das
Großherzogtum eingeführt werden. Von diesen Beschränkungen kann jedoch auf An-
trag von der Polizeibehörde Entfreiung erteilt werden, wenn vom Züchter ohne Ver-
mittelung von Händlern für den eigenen Bedarf Ferkel oder Pölke eingeführt werden,
welche weder in den letzten 2 Wochen auf Märkten oder Viehhöfen gewesen, noch auf dem
Transport mit anderen Ferkeln zusammengebracht sind. "
Schwerin, den 7. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
M # r - 1..2.
Im Auftrage: Mühlenbruch.