170 Nr. 26. 1914.
(5) Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Kastellan Jarmuth hier-
selbft die silberne Medaille zu verleihen geruht.
SEchwerin, den 30. April 1914.
(6. Die Gerichtsschreibergehilfen-
Franz Beckström und
Ernst Dreyer ,
sindalsetatmäßiqeGerichtsschreibergehilfenbeimAmtögärichtezuBützowbeztmbei
Amtsgerichte zu Rostock fest angestellt worden.
Schwerin, den 1. Mai 1914.
(7) Im Mecklenburgischen Kontingent haben nachstehende Personalveränderungen
stattgefunden:
Es sind befördert:
der Major und Bataillonskommandeur im Mecklenburgischen Grenadier-Regi-
ment Nr. 89 von Zimmermann zum Oberstleutnant, "
der Leutnant in demselben Regiment von Düring zum Oberleutnant,
der Oberjäger im Mecklenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 14 Wegener zum
Fähnrich,
der Oberstleutnant und Kommandeur des 1. Mecklenburgischen Dragoner-Regi-
ments Nr. 17 Freiherr von der Heyden-Rynsch zum Obersten,
die Vizefeldwebel Möller im Landwehrbezirk Belgard und Lüth im Land-
wehrbezirk Schwerin zu Leutnants der Reserve des Mecklenburgischen Füsilier-Regi-
ments Nr. 90 Kaiser Wilhelm,
der Vizewachtmeister im Landwehrbezirk Kiel Freiherr von Plessen zum Leut-
nant der Reseroe des 1. Mecklenburgischen Dragoner-Regiments Nr. 17,
der Oberleutnant der Landwehr-Kavallerie 2. Aufgebots im Landwehrbezirk
Rostock von Viereck zum Rittmeister und
der Unterarzt der Reserve im Landwehrbezirk Rostock Dr. Pflüger zum Assi-
stenzarzt.
Es haben erhalten:
der Oberstleutnant z. D. und Vorstand des Artilleriedepots in Schwerin
Grapow den Charakter als Oberst, ·
der Hauptmann z. D. und Bezirksoffizier beim Landwehrbezirk Wismar
Massonneau den Charakter als Major und
der Hauptmann und Stabshauptmann im Mecklenburgischen Grenadier-Regiment
Nr. 89 Freiherr von Khaynach ein Patent seines Dienstgrades.
Es sind versetzt:
der Oberstleutnant und Bataillonskommandeur im 2. Garde-Regiment “l Fuß
von Loeper unter Enthebung von der Stellung als außeretatsmäßiges militärisches.
Mitglied des Reichsmilitärgerichts zum Stabe des Mecklenburgischen Füsilier-Regiments
Nr. 90 Kaiser Wilhelm,