Nr. 28. 1914. 179
bie Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Lehr-
befähigung an höheren Mädchenschulen, sowie etwaige andere Prüffungs-
zeugnisse;
3. der swoeis über die bisherige Lehrtätigkeit;
4. ein Führungszeugnis (für die nicht im Schulamte stehenden Lehrerinnen).
Die auf Grund der eingereichten Zeugnisse zur Prüfung zugelassenen Bewerbe-
rinnen werden hiervon durch das unterzeichnete Ministerium in Kenntnis gesetzt und
von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Prüfung geladen werden.
Schwerin, den 7. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betreffend Besetzung von Oberlehrer-
stellen bei den Bildungsanstalten der Kaiserlichen Marine.
Un bei den Bildungsanstalten der Kaiserlichen Marine (Marineschule in Mürwick
und Deckoffizierschule in Wilhelmshaven) freiwerdende Oberlehrerstellen (für Franzö-
sisch, Englisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Mathematik, Chemie und Physik) jederzeit
ohne Aufenthalt besetzen zu können, ist es für die Marineverwaltung erwünscht, laufende
Bewerberlisten zu sehenn ·
Solche Lehrer, welche Lust haben, in den nächsten Jahren in den Marinelehrdienst
siberzutreten, haben ihre Absicht dem Staatssekretär des Reichsmarineamts kundzugeben
und von diesem die Zusendung einer Zusammenstellung der Grundsätze für die Anstellung
der Marineoberlehrer zu erbitten.
Schwerin, den 9. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.
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Intert
(6) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betreffend die Tierkörperverwertungs-
anstalt in Gnoien.
Das unterzeichnete Ministerium bringt hierdurch zur Kenntnis, daß die Tierkörper-
verwertungsanstalt in Gnoien als geeignet anzusehen ist, auch Seuchenkadaver unschäd-