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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Amtliche Beilage.
Nr. 34.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Juni 1914.
Inhalt.
L. Abteniung. (I) Bekanntmachung, betreffend Maul- und Klauenseuche. (2) Bekannt—-
machung, betreffend Maul- und Klauenseuche. (3) Bekanntmachung,
betreffend viehseuchenpolizeiche Anordnung zum Schutze gegen die Maul-
und Klauenseuche. (4) und (5) Bekanntmachungen, betreffend Ausbruch
der Maul= und Klauenseuche.
II. Abteilung. Dienst= pp. Nachrichten.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. Juni 1914, betressend Maul= und Klauenseuche.
Nachdem die Maul= und Klauenfeuche sich den Grenzen des Landes wiederum genähert
hat und auch vereinzelt in das Großherzogtum eingeschleppt ist, werden den Orts-
polizeibehörden (Domanialämter, Klosterämter, Magistrate, Gutsobrigkeiten) hierdurch
solgende Anweisungen erteilt:
I. Die Bekämpfung der Seuche hat nach Maßgabe des Reichsviehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (Röl. 1909 S. 519 ff.), der Ausführungsverordnung zu diesem
Gesetz vom 19. Januar 1912 (Rbl. 1912 S. 85) und der Ausführungsanweisung des
unterzeichneten Ministeriums vom 15. April 1912 (Rbl. 1912 S. 187) zu erfolgen.
Vorschriffen für die beteiligten Bevölkerungskreise enthält außerdem die viehsenchen-
polizeiliche Anordnung des unterzeichneten Ministeriums vom heutigen Tage.
II. Zur Zeit, wo die Seuche noch nicht im Lande ist, werden die Polizeibehörden
hauptsächlich ihr Augenmerk auf die Befolgung der §5 6—93 der viehseuchenpolizei-
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