Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

202 Nr. 34. 1914. 
lichen Anordnung vom 15. April 1912 und der Bekanntmachung vom heutigen Tage 
zu richten haben. Die hierin vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen sind von den 
Polizeibehörden neben den Kreistierärzten in wirksamster Weise zu handhaben. Eine 
Verständigung mit den Kreistierärzten zwecks Ermöglichung einer systematischen Kon- 
trolle wird zweckdienlich sein. Besondere Beachtung verdient die Überwachung des 
Viehverkehrs sowie der Molkereien in den Grenzbezirken. Das aus den verseuchten 
Gebietsteilen (vol. Ziffer 1 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom heutigen Tage 
eingeführte Klauenvieh ist unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. Soll das — 
sogleich nach der Entladung an einen Ort gebracht werden, welcher einer anderen Polizei- 
behörde untersteht als derienigen des Entladeortes, so hat diese sofort der für den Be- 
stimmungsort zuständigen 25 izeibehörde Mitteilung zu machen. 
III. Die beteiligten v6 sind wiederholt auf die bestehenden Korschriften durch 
Abdruck derselben in den Lokalblättern hinzuweisen. Zuwiderhandlungen sind unnach- 
sichtlich zur Anzeige zu bringen. 
IV. Wenn auf Grund der Vorschrift in § 51 der viehseuchenpolizeilichen Anord- 
nung vom 15. April 1912 die Genehmigung zur Ausführung von Vieh, welches in ein. 
öffentliches Schlechthaus übergeführt war, beantragt wird, so ist solche Genehmigung 
nur unter der Bedingung zu erteilen, daß das betreffende Vieh an seinem neuen Stand- 
ort eine Woche lang unter polizeiliche Beobachtung gestellt und sein Besitzer angehalten 
wird, für die Dauer der Beobachtung Einrichtungen zu treffen, damit es seinen Stand- 
ort nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderem 
Klauenvieh bleibt. 
VI. Die Polizeibehörden haben ferner die ihnen unterstellten Organe, namentlich 
die Ortsvorsteher, anzuweisen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf verdächtige Er- 
heinungen beim Klauenvieh zu achten und, falls sie solche bemerken, sofort Anzeige 
zu erstatten. 
VI. Sollte ein Fall von Seuche oder Seuchenverdacht im Lande auftreten, so ist 
nach § 158 Abs. 3 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 15. April 1912 sofort 
telegraphisch dem unterzeichneten Ministerium Meldung zu machen. Auch ist über 
den ungefähren Wert des Viehbestandes, in welchem die Seuche ausgebrochen ist, gleich- 
zeitig zu berichten. 
Schwerin, den 3. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
M dizi V. 7Y. L424 
  
Langfeld. 
E Bekanntmachung vom 3. Juni 1914, betressend Maul- und Klauenseuche. 
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. 
Unter Aufhebung der viehseuchenpolizeilichen Anordnungen vom 28. November 1913 
(Rbl. Amtl. Beil. Nr. 72), 13. Dezember 1913 (Rbl. Amtl. Beil. Nr. 78) und 7. Wril
	        
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