Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 39. 1914. 
Berlin, den 9. Juni 1914. 
Ankauf volljähriger Fruppendienstpferde im Großberzogtum 
1. 
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Aeckhienburg-Schwerin. 
um Ankauf von warmblütigen volljährigen Reit-- und Zugpferden sollen die nach- 
ezeichneten öffentlichen Märkte abgehalten werden: 
4. Remontierungskommission. 
am 8. September 8 Uhr — Min. vormittags in Hegenom Stadt, 
9. — , 
« « « 
« « 8 11 
„10. » 7 „ 30 „ „, „ Malchow, 
„ 10. » 1 „ — „ nachmittags „ Waren, 
„ 12. „ 8 „ — „ vormittags „ Teterow, 
„ 12. „ 2 „ — „ nachmittags „ Gnoien, 
« 14. « 12 „ u mittags 7 Güstrow, 
„ 15 „ 8 „ 30 „ vormittags „ Rostock, 
„ 16. « 7 „ 30 „ « „ Grevesmühlen. 
Die Pferde sind hauptsächlich für Feldartillerie, ferner für Train usw. bestimmt. 
Beim Ankanuf werden die Anforderungen. zugrunde gelegt, die für den Remonte- 
ankauf maßgebend sud mit Rücksicht auf die große Zahl der für den sofortigen 
Truppengeb#uch erforderlichen Pferde wird allgemein ein scharfer Maßstab ange- 
legt werden. 
C= werden nur Pferde angekauft im Alter von fünf bis zu zehn Jahren und 
in einer Größe von 1,52 m bis 1,66 m Stockmaß (ohne Eisen gemessen). Pferde 
unter 1,54 m kommen nur als Reitpserde und nur in geringem Umfange in Betracht. 
Pferde, die erst 4½ jährig sind, sowie tragende Stuten sind vom Ankauf aus- 
geschlossen. 
Die angekauften Pferde werden sofort abgenommen und den Truppenteilen un- 
Witelkar überwiesen. Die Bezahlung erfolgt gegen Quittung bar oder mittels 
· s. 
. Pferbe mit Mangel, die gesetzlich den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer 
gegen Erstattung des Kaufpreises, der Transport= und sonstigen Kosten zurück- 
zunehmen, desgleichen solche Pferde, die sich binnen 45 Tagen nach dem Ankaufs- 
tage als Klophengste erweisen und Stuten, deren Trächtigkeit nachträglich fest- 
gestem wird. Da dies häufig erst im vorgeschrittenen Stadium möglich sein wird, 
muß vor dem Verkauf gedeckter Stuten gewarnt werden. 
Die gesebliche Gewährsfrist wird für periodische Augenentzsindung auf 
28 Tage, für Kehlkopfpfeisen auf 21 Tage verlängert. Mit Rücksicht aaul die durch 
die Zurücknahme für den Verkäufer entstehenden Unkosten wird empfohlen, die 
Pferde vor dem Verkauf besonders auf Roaren eingehend zu untersuchen.
	        
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