Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Zweite  Abtheilung.
Von  dem  Verfahren  in  Straffällen,  welche  vor  die  niedere  Gerichtsbarkeit  gehören.

(Standrechtliches  Verfahren).  §  196.
I.  Untersuchungsverfahren  .  -197.
A.  Beweisaufnahme  .  ....  .  -198,199.
B.  Vertheidigung  .  .  -200.
C.  Beweiskraft  der  Aussagen  Vorgesetzter  .  .  -201.
II.  Spruchverfahren:
A.  Verpflichtung  der  Richter  -202.
Vortrag  des  Referenten  203.
C.  Form  und  Inhalt  des  Erkenntnisses  204.
D.  Bestätigung  des  Erkenntnisses  .  205,  206.
E.  Publication  und  Vollstrecung  207.
III.  Abgabe  der  Sache  im  Falle  der  Incompetenz  .  208.
IV.  Erledigung  vorkommender  Zweifel  .  209.
V.  Revision  der  rechtskräftigen  Erkenntnisse  -210.

Zweiter  Abschnitt.

Von  dem  Verfahren  gegen  Militärbeamte  §  211.

J.  Verfahren  in  erster  Instanz.
A.  Untersuchungsverfahren.

Allgemeine  Bestimmung  .2212.

2.  Verfahren  im  dallt  der  Dienfenilassung  eines  auf  Lündigung  gssel  Beamten
  *.  213.
3.  Amtssuspension  .  214.
4.  Verhaftung  215.
5.  Beweis  .  -216.
6.  Artikulirtes  Verhör  217.
7.  Vertheidigung  218.

B.  Spruchverfahren:

1.  Vereidung  der  Richter  219.
2.  Abstimmung  .  220.
3.  Ausfertigung  des  Erkenntnisses  .  221.
4.  Publication  und  Vollstreckung  -222.
5.  Eintritt  der  Rechtskraft  .  223.
II.  Verfahren  in  zweiter  Instanz  .  224—227.
III.  Abfassung  des  Erkenntnisses,  wenn  Militärbeamte  und  2  des  olbatfe
228.

Mitangeschuldigte  sind

Dritter  r
Von  dem  Verfahren  bei  Ehrverletzungen  8  229.

I.  Unzulässigkeit  der  Vereidung  des  Denuncianten  230.
II.  Schlußerklärung  des  Denuncianten  .  -231,232.
III.  Rechtsmittel  233.
IV.  Vollstreckung  des  Erkenntnisses  .  -234.
V.  Benachrichtigung  des  Denuncianten  von  dem  kn  der  Sache  235.
VI.  Zurücknahme  des  Strafantrags  .  -236-VII.
  Benachrichtigung  der  Dienstbehörden  237.
VIII.  Verpflichtung  zur  Kostenzahlung  .  238—241.