Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

264 Nr. 43. 1914. 
. ein Raummeter Buchenholz . 13 50 Pffg. 
9. - Tannenholz 12 = 50 
10. 1000 Soden Toarrrfp 5 38 - 
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1898 nach dem OVurch— 
schnitt der höchsten Tagespreise des Monats Juni 1914 berechnete und mit einem 
Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat Juli d. Is. 
an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt — einschließlich 
dieses Aufschlags — für 
100 Kilogramm Hafers 197 60 Pfg. 
- - Stroh«....·..Z-99- 
Heu a) alter Ernte. . 6 30 
b) neuer Ernte 5.*. 67 
Schwerin, den 2. Juli 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(2) Bekanntmachung vom 1. Juli 1914, betreffend Ausbruch der Maul- und 
Klauenseuche im Domanialdorf Neu Lübstorf, Amts Schwerin. 
Im Domanialdorf Neu Lübstorf, Amts Schwerin, ist die Maul= und Klauenseuce 
ausgebrochen. 
Schwerin, den 1. Juli 1914. 
G) Bekanntmachung vom 1. Juli 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche An- 
orbnung. 
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. 
In Ergänzung der viehseuchenpolizeilichen Bekanntmachung vom 2. Juni 1914 
wird hierdurch zum Schutze gegen die Gefahr einer Weiterverbreitung der Maul= und 
Klauenseuche auf Grund der 9§ 18 ff. des Viehseuchengesetzes bis auf weiteres angeordnet 
daß die Vorschriften unter 11—3 der genannten Anordnung auch auf das Klauenvie 
aus den Regierungsbezirken Schleswig, Lüneburg und Stade sowie aus dem Gebiet der 
freien Hansestädte Hamburg und Lübeck Anwendung finden sollen. 
Schwerin, den 1. Juli 1914. 
rium, Abteilung für 
Mediz i n 
Großhexzoglich Mecklenburgisches Ministe 
Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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