Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

280 Nr. 50. 1914. 
(2) VBekanntmachung vom 27. Juli 1914, betreffend Geländeerwerb aus der 
Gutsfeldmark Mallin. 
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, §8 1, Absatz 2, ist auf 
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig 
erkannte Erweiterung des Bahnhoses Mallin der Erwerb von rund 1850 qm Gelände 
aus der Gutsfeldmark Mallin genehmigt worden. 
Die zu erwerbenden Flächen liegen nördlich und südlich der Eisenbahnstrecke 
Ludwigslust—Neubrandenburg zwischen den Stationen 132,6 + 90 bis 132,9 + 10. 
Schwerin, den 27. Juli 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(3) Bekanntmachung vom 1. August 1914, betrefsend die für geistungen an 
das Militär zu verglitenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat 
Juli 1914. ' 
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete 
Macht zu verglltenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekanntmachung 
vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat 
k für den Monat Juli 1914 
ermittelt und betragen für . 
LIOOKilogtammWeizen...«....20.-«51Pfg., 
4 
2. s Roggen 17 - 
3. - - Gerse 15 70 = 
4. - Kaeftr 16 75 
5. - rbsen. .. . . 40--— 
6. - - Stroh 3 56 = 
7 1 a) alter Ernte 5 76= 
* " se neuer Ernte 5- 26= 
8. ein Raummeter Buchenholz .. .13 50 
9. - Tannenholz.. . . 12 - 6850 - 
10. 1000 Soden Torf . .. 5.38 
Der gemäß 1 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1898 nach dem 
Durchschnitt der höchsten Tagespreise des Monats Juli 1914 berechnete und 
mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat 
August d. Is. an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt 
— einschließlich dieses Aufschlags — für
	        
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