280 Nr. 50. 1914.
(2) VBekanntmachung vom 27. Juli 1914, betreffend Geländeerwerb aus der
Gutsfeldmark Mallin.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, §8 1, Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Erweiterung des Bahnhoses Mallin der Erwerb von rund 1850 qm Gelände
aus der Gutsfeldmark Mallin genehmigt worden.
Die zu erwerbenden Flächen liegen nördlich und südlich der Eisenbahnstrecke
Ludwigslust—Neubrandenburg zwischen den Stationen 132,6 + 90 bis 132,9 + 10.
Schwerin, den 27. Juli 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(3) Bekanntmachung vom 1. August 1914, betrefsend die für geistungen an
das Militär zu verglitenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat
Juli 1914. '
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete
Macht zu verglltenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekanntmachung
vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat
k für den Monat Juli 1914
ermittelt und betragen für .
LIOOKilogtammWeizen...«....20.-«51Pfg.,
4
2. s Roggen 17 -
3. - - Gerse 15 70 =
4. - Kaeftr 16 75
5. - rbsen. .. . . 40--—
6. - - Stroh 3 56 =
7 1 a) alter Ernte 5 76=
* " se neuer Ernte 5- 26=
8. ein Raummeter Buchenholz .. .13 50
9. - Tannenholz.. . . 12 - 6850 -
10. 1000 Soden Torf . .. 5.38
Der gemäß 1 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1898 nach dem
Durchschnitt der höchsten Tagespreise des Monats Juli 1914 berechnete und
mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat
August d. Is. an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt
— einschließlich dieses Aufschlags — für