Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

286 Nr. 51. 1914. 
b) im Amtsgerichtsbezirk Malchin: der Kreistierarzt Rassow zu 
eterow. 
Für den Vall daß auch der FPenanntte Vertreter des Kreistierarztes behindert 
ist, wird auf die Bestimmung in § 2 Absatz 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 
verwiesen. 
Schwerin, den 3. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
  
Im Auftrage: Mühlenbruch. 
  
(2) Bekanntmachung vom 2. August 1914, betreffend verstärkte Beschränkungen 
für den Post, Telegraphen= und Fernsprechverkehr mit dem Auslande. 
WMekanntmachung Nr. 3. 
Auf Anordnung des Staatssekretärs des Reichs-Postamts. 
Verstärkte Beschränkungen für den Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehr 
mit dem Auslande. 
Der Postverkehr zwischen Deutschland und Rußland und Frankreich ist 
gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr 
statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach den angegebenen fremden Ländern 
mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung 
gelangende Sendungen werden den Absendern zurückgegeben. 
Der private Telegraphen= und Fernsprechverkehr zu und von diesen 
Ländern ist ebenfalls eingestellt. 
Schwerin, den 2. August 1914. 
Kaiserliche Ober-Postdirektion. 
II. Abteilung. 
(1) Dem Kandidaten der Medizin Wilhelm Krüger aus Potsdam ist, nachdem 
derselbe am 18. Dezember 1912 die ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission zu 
Rostock bestanden und den Bestimmungen über das praktische Jahr mit dem 31. v. Mts. 
entsprochen hat, die Approbation als Arzt mit der Geltung vom leptztbezeichneten Tage 
ab für das Gebiet des Deutschen Reichs erteilt. 
Schwerin, den 3. August 1914. 
 
	        
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