Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

280 Nr. 53. 1914. 
) Bekanntmachung vom 4. August 1914, betreffend die französischen Konsular- 
beamten für Mecklenburg-Schwerin. 
Dem französischen Generalkonsul Paul Claudel zu Hamburg und dem Konsular- 
agenten Wilhelm Josephi zu Nostock ist nach Entziehung des Exequaturs für das 
Reichsgebiet auch die Anerkennung als Konsularbeamte für das Großherzogtum ent- 
zogen worden. 
Schwerin, den 4. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium#sder auswärtigen Angelegenheiten. 
Langfeld. 
(3) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend Annahme der Reichsbank- 
noten als Zahlungsmittel. 
Die nachstehende Bekanntmachung des kommandierenden Generals des IX. Armee- 
korps wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. ç 
Die in derselben angedrohte Schließung der Verkaufsstellen und Gastwirtschaften 
ist bei Zuwiderhandlungen der Geschäftsinhaber von der Polizeibehörde durchzuführen. 
Schwerin, den 5. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
An die Bevölkerung im BSezirk des IX. Armeekorps. 
In verschiedenen Geschäften und Gastwirtschaften der Stadt wird dem Publikum 
die Annahme von Reichsbanknoten verweigert und Zahlung in Metallgeld verlangt. 
Einzelne Gastwirtschaften gehen sogar so weit, durch Aushang bekannt zu geben, daß 
ihren Angestellten die Annahme von Papiergeld untersagt sei. Dieses, durch nichts zu 
rechtfertigende Verfahren hat eine ungeheure Erregung in die Bevölkerung hinein- 
etragen. - 
g bestimme daher: 
Alle gesetzlichen Zahlungsmittel, insbesondere auch 
Reichsbanknoten, sind zu vollem Wert in Zahlung 
zu nehmen. Verkaufsstellen, Gastwirtschaften, deren In- 
haber diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, sind von 
der Polizeibehörde zu schließen. 
Der kommandierende General des IX. Armeekorps. 
A. B. 
gez. v. Voß, 
Hauptmann im Generalstabe. 
 
	        
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