Nr. 53. 1914. 291
(4) Bekanntmachung vom 5. August 1914, betreffend das Verbot der Einfuhr.
von lebenden Wiederkäuern und Schweinen aus Belgien und den Niederlanden.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Ungeachtet des bestehenden Einfuhrverbots — pogl. Bekanntmachung vom
9. August 1907 (Rbl. 1907, Amtl. Beil. Nr. 24) — wird während der Dauer des
Kriegszustandes die Einfuhr von Rindvieh, Schafen und Schweinen zu Schlachtzwecken
aus Belgien und Holland in das Großherzegtum landespolizeilich hierdurch gestattet.
Schwerin, den 5. August 1914. ·
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Im Auftrage: Mühlenbruch.
II. Abteilung.
(1) Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Stabshauptmann im Meck-
lenburgischen Grenadier-Regiment Nr. 89 von Holstein das Ritterkreuz mit der
Krone des Greifenordens zu verleihen geruht.
Schwerin, den 14. Juli 1914.
(2) Dem Kandidaten der Medizin Ludwig Disquc aus Alt Thann ist, nach-
dem derselbe am 29. Mai 1913 die ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission zu
Rostock bestanden und den Bestimmungen über das praktische Jahr mit dem 31. v. M.
entsprochen hat, die Approbation als Arzt mit der Geltung vom letztbezeichneten Tage
ab für das Gebiet des Deutschen Reichs erteilt.
Schwerin, den 4. August 1914.
(3) Dem Kandidaten der Medizin Rudolf Greve aus Dresden ist, nachdem
derselbe am 12. Juni 1913 die ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommission zu
Rostock bestanden und den Bestimmungen über das praktische Jahr mit dem 31. v. N.
entsprochen hat, die Approbation als Arzt mit der Geltung vom letztbezeichneten Tage
ab für das Gebiet des Deutschen Reichs erteilt.
Schwerin, den 4. August 1914.