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Als nach Ausbruch des deutsch-französischen Krieges im
Jahre 1870 der König von Preussen mittelst eines an den Kanzler
des Norddeutschen Bundes und den Marineminister gerichteten
Erlasses vom 24. Juli den Aufruf zur Bildung einer freiwilligen
Seewehr genehmigt hatte und die entsprechenden Publikationen
ergangen waren, erhob die französische Regierung Einspruch gegen
die Zulässigkeit einer solchen Organisation, weil dieselbe gegen
den ersten Satz der Pariser Deklaration vom 16. April 1856,
betreflend das Seekriegsrecht, welcher die Abschaffung der Kaperei
proklamirt, verstosse, und suchte diese Auffassung in einer von
ihrem Botschafter in London an den grossbritannischen Minister
des Auswärtigen gerichteten Note zu begründen, wobei zugleich
eine Aeusserung der britischen Regierung über die Angelegenheit
provozirt wurde. In der von Seiten der letzteren, auf
Grund eines Gutachtens der Kronjuristen, ertheilten Antwort,
wurden die von französischer Seits erhobenen Bedenken als nicht
zutreffend bezeichnet !).
1%) Der Königliche Erlass vom 24. Juli 1870 genehmigte die Bildung
einer freiwilligen Seewehr unter folgenden Modalitäten:
1) Es ist ein öffentlicher Aufruf an alle deutschen Seeleute und Schiffseigner
zu erlassen, sich dem Vaterlande mit ihren Kräften und geeigneten
Schiffen zur Verfügung zu stellen, und zwar unter nachstehenden Bedingungen:
a. Die zur Disposition zu stellenden Fahrzeuge werden von einer aus zwei
Marine-Officieren und einem Schiffsbau-Ingenieur bestehenden Commission, in
Betreff ihrer Tauglichkeit zu dem beabsichtigten Zwecke, geprüft und eventuell
taxirt. Im zutreffenden Falle erhält der Eigenthümer sogleich !}ıo des Taxpreises
als Handgeld, worauf er sogleich die nöthige freiwillige Mannschaft zu
heuern hat;
b. die auf solche Weise angeworbenen Offiziere und Mannschaften treten
für die Dauer des Krieges in die Bundesmarine und haben deren Uniform und
Gradabzeichen anzulegen, deren Kompetenzen zu empfangen und sind auf die
Kriegsartikel zu vereidigen. Die Offiziere erhalten Patente ihres Grades und
die Zusicherung, dass sie, für den Fall ausgezeichneter Dienste, auf ihren
Wunsch auch definitiv in der Kriegsmarine angestellt werden können. Offiziere
und Mannschaften, welche im Dienste ohne eigenes Verschulden erwerbsunfähig
geworden, erhalten Pension nach den für die Bundesmarine gültigen Sätzen.
2) Die gaheuerten Schiffe fahren unter der Kriegsflagge des Bundes.
3) Dieselben werden seitens der Bundesmarine armirt und für den ihnen
zugedachten Dienst eingerichtet.
4) Die im Dienst des Vaterlandes etwa zu Grunde gegangenen Schiffe
werden den Eigenthümern nach ihrem vollen Taxwerth bezahlt. Können sie