Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Als  nach  Ausbruch  des  deutsch-französischen  Krieges  im
Jahre  1870  der  König  von  Preussen  mittelst  eines  an  den  Kanzler
des  Norddeutschen  Bundes  und  den  Marineminister  gerichteten
Erlasses  vom  24.  Juli  den  Aufruf  zur  Bildung  einer  freiwilligen
Seewehr  genehmigt  hatte  und  die  entsprechenden  Publikationen
ergangen  waren,  erhob  die  französische  Regierung  Einspruch  gegen
die  Zulässigkeit  einer  solchen  Organisation,  weil  dieselbe  gegen
den  ersten  Satz  der  Pariser  Deklaration  vom  16.  April  1856,
betreflend  das  Seekriegsrecht,  welcher  die  Abschaffung  der  Kaperei
proklamirt,  verstosse,  und  suchte  diese  Auffassung  in  einer  von
ihrem  Botschafter  in  London  an  den  grossbritannischen  Minister
des  Auswärtigen  gerichteten  Note  zu  begründen,  wobei  zugleich
eine  Aeusserung  der  britischen  Regierung  über  die  Angelegenheit
  provozirt  wurde.  In  der  von  Seiten  der  letzteren,  auf
Grund  eines  Gutachtens  der  Kronjuristen,  ertheilten  Antwort,
wurden  die  von  französischer  Seits  erhobenen  Bedenken  als  nicht
zutreffend  bezeichnet  !).

1%)  Der  Königliche  Erlass  vom  24.  Juli  1870  genehmigte  die  Bildung
einer  freiwilligen  Seewehr  unter  folgenden  Modalitäten:

1)  Es  ist  ein  öffentlicher  Aufruf  an  alle  deutschen  Seeleute  und  Schiffseigner
  zu  erlassen,  sich  dem  Vaterlande  mit  ihren  Kräften  und  geeigneten
Schiffen  zur  Verfügung  zu  stellen,  und  zwar  unter  nachstehenden  Bedingungen:


a.  Die  zur  Disposition  zu  stellenden  Fahrzeuge  werden  von  einer  aus  zwei
Marine-Officieren  und  einem  Schiffsbau-Ingenieur  bestehenden  Commission,  in
Betreff  ihrer  Tauglichkeit  zu  dem  beabsichtigten  Zwecke,  geprüft  und  eventuell
taxirt.  Im  zutreffenden  Falle  erhält  der  Eigenthümer  sogleich  !}ıo  des  Taxpreises
  als  Handgeld,  worauf  er  sogleich  die  nöthige  freiwillige  Mannschaft  zu
heuern  hat;

b.  die  auf  solche  Weise  angeworbenen  Offiziere  und  Mannschaften  treten
für  die  Dauer  des  Krieges  in  die  Bundesmarine  und  haben  deren  Uniform  und
Gradabzeichen  anzulegen,  deren  Kompetenzen  zu  empfangen  und  sind  auf  die
Kriegsartikel  zu  vereidigen.  Die  Offiziere  erhalten  Patente  ihres  Grades  und
die  Zusicherung,  dass  sie,  für  den  Fall  ausgezeichneter  Dienste,  auf  ihren
Wunsch  auch  definitiv  in  der  Kriegsmarine  angestellt  werden  können.  Offiziere
und  Mannschaften,  welche  im  Dienste  ohne  eigenes  Verschulden  erwerbsunfähig
geworden,  erhalten  Pension  nach  den  für  die  Bundesmarine  gültigen  Sätzen.

2)  Die  gaheuerten  Schiffe  fahren  unter  der  Kriegsflagge  des  Bundes.

3)  Dieselben  werden  seitens  der  Bundesmarine  armirt  und  für  den  ihnen
zugedachten  Dienst  eingerichtet.

4)  Die  im  Dienst  des  Vaterlandes  etwa  zu  Grunde  gegangenen  Schiffe
werden  den  Eigenthümern  nach  ihrem  vollen  Taxwerth  bezahlt.  Können  sie