Metadata : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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l.)  Verordnung  der  Königl.  Oberamts-Regierung  zu
E  Bhdissin,
die,  hinsichtlich  der  Unterthanen  der,  in  den  Zollvereinigungs=  Verträgen
begriffenen  Staaten,  wegfallenden  Unterschiede  zwischen  Inländern  und  Ausländern
  bei  dem  Besuche  der  Oberlausitzer  Märkte  betreffend;

vom  30sten  April  1834.

Nechdem  durch  Arc.  18.  der,  unterm  #ten  December  vorigen  Jahres  unter  A.  und  C.
publicircen  Zollvereinigungs-Verträge  uncer  andern  bestimmt  worden  ist:

„daß  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen,  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatze  eigner  Erzeugnisse  oder  Fabrikate,  in  jedem  Vereinstaare  die  Unrerthanen

  der  übrigen  contrahirenden  Scaaten  eben  so,  wie  die  eignen  Unterthanen  behbandele
  werden  sollen“

so  folge  hieraus  von  selbst,  daß  alle  Unterschiede,  welche  zeither  eitwa  auf  den  Märkten  hiesiger
  Provinz  nach  der  örtlichen  Verfassung  zwischen  In-  und  Ausländern  bestanden  haben,
binsichtlich  der  Unterthanen  der  Wereinstaaten  für  aufgehoben  zu  achten  sind.

Dagegen  liege  in  jener  Bestimmung  keineswegs  eine  gleichmäßige  Aufhebung  solcher
Beschränkungen,  welchen  auch  Inländer,  die  jedoch  dem  Marktorte  nicht  angehören,
im  Gegensatze  zu  den  Ortseinwohnern,  an  einem  oder  dem  andern  Orte  etwa  unterworfen
sind.  So  lange  daher  Beschränkungen  dieser  Arc  überhaupt  noch  bestehben,  bleiben  auch
die,  den  Vereinstaaten  angehörenden  Ausländer  solchen  allenchalben  unterworfen.

Es  wird  daher  solches,  um  Irrungen  und  Mißverständnissen  vorzubeugen,  hiermit  zu
Jedermanns  Kenntniß  gebracht  und  haben  sich  die  Ortsbehörden,  so  wie  alle,  die  es  sonst
angehr,  hiernach  zu  achten.

Budissin,  am  30sten  April  1834.

Königl.  Sächs.  Oberamts-Regierung  des  Markgrafthums
Oberlausitz.

von  Gerßdorf.

von  Criegern,  S.