346 Nr. 69. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 9. September 1914, betreffend die Aufstellung der
Urlisten für Schöffen für das Jahr 1915.
Die Personen, welche nach § 36 des Deutschen GVerichtsversassungsgesetzes und nach
der Bestimmung unter I, 1 der Bekanntmachung vom 17. Juni 1879, betreffend die
Schlsengerichte (Rbl. Nr. 29), zur Aufstellung der Urlisten für Schöffen berufen sind,
nämlich:
5 für die Domänen, einschließlich der Inkamerata die Ortsvorsteher,
b) für die ritterschaftlichen Landgüter und die Besitzungen der übrigen Land-
begüterten, mit Ausnahme der Kämmereigüter, die Träger der Ortsobrigkeit,
c) für die Städte und deren Gebiet mit Einschluß der Kämmereigüter, der
Hebungsgüter und der Dörfer, sowie in Rostock auch mit Einschluß der
Hospitalgüter und des Hafenorts Warnemünde, die Bürgermeister oder die
von den Magistraten mit der Vertretung der Bürgermeister beauftragten
Magistratsmitglieder
werden daran erinnert, daß nach den Vorschriften unter I, 4 und unter II der Bekannt-
machung vom 17. Juni 1879 die Urlisten für Schöffen für das Jahr 1915 bis zum
1. Oktober d. Is. aufzustellen, an diesem Tage, nach voraufgegangener ordnungs-
mäßiger Bekanntmachung, in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht
auszulegen und nach Ablauf dieser Frist mit dem vorschriftsmäßigen Zeugnis an den
Amtsrichter des Bezirks einzusenden sind.
Schwerin, den 9. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Im Auftrage: Mühlenbruch. Im Auftrage: Lübcke.
(3) Bekanntmachung vom 2. September 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche
Anordnung zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Die zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche in der Bekanntmachung vom
5. Juni d. Is. (Rbl. 1914 Amtl. Beil. Nr. 34) erlassene und durch Bekanntmachung
vom 29. Juni d. Js. (Rbl. 1914 Amtl. Beil. Nr. 42) auf die
Amtsgerichtsbezirke Penzlin und Waren
beschränkte viehseuchenpolizeiliche Anordnung wird hierdurch wieder aufgehoben.
Schwerin, den 2. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Im Auftrage: Mühlenbruch.