Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

346 Nr. 69. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 9. September 1914, betreffend die Aufstellung der 
Urlisten für Schöffen für das Jahr 1915. 
Die Personen, welche nach § 36 des Deutschen GVerichtsversassungsgesetzes und nach 
der Bestimmung unter I, 1 der Bekanntmachung vom 17. Juni 1879, betreffend die 
Schlsengerichte (Rbl. Nr. 29), zur Aufstellung der Urlisten für Schöffen berufen sind, 
nämlich: 
5 für die Domänen, einschließlich der Inkamerata die Ortsvorsteher, 
b) für die ritterschaftlichen Landgüter und die Besitzungen der übrigen Land- 
begüterten, mit Ausnahme der Kämmereigüter, die Träger der Ortsobrigkeit, 
c) für die Städte und deren Gebiet mit Einschluß der Kämmereigüter, der 
Hebungsgüter und der Dörfer, sowie in Rostock auch mit Einschluß der 
Hospitalgüter und des Hafenorts Warnemünde, die Bürgermeister oder die 
von den Magistraten mit der Vertretung der Bürgermeister beauftragten 
Magistratsmitglieder 
werden daran erinnert, daß nach den Vorschriften unter I, 4 und unter II der Bekannt- 
machung vom 17. Juni 1879 die Urlisten für Schöffen für das Jahr 1915 bis zum 
1. Oktober d. Is. aufzustellen, an diesem Tage, nach voraufgegangener ordnungs- 
mäßiger Bekanntmachung, in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht 
auszulegen und nach Ablauf dieser Frist mit dem vorschriftsmäßigen Zeugnis an den 
Amtsrichter des Bezirks einzusenden sind. 
Schwerin, den 9. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
der Justiz. des Innern. 
Im Auftrage: Mühlenbruch. Im Auftrage: Lübcke. 
(3) Bekanntmachung vom 2. September 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche 
Anordnung zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche. 
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. 
Die zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche in der Bekanntmachung vom 
5. Juni d. Is. (Rbl. 1914 Amtl. Beil. Nr. 34) erlassene und durch Bekanntmachung 
vom 29. Juni d. Js. (Rbl. 1914 Amtl. Beil. Nr. 42) auf die 
Amtsgerichtsbezirke Penzlin und Waren 
beschränkte viehseuchenpolizeiliche Anordnung wird hierdurch wieder aufgehoben. 
Schwerin, den 2. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
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Im Auftrage: Mühlenbruch.
	        
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