Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art.  304.

Was  in  den  vorerwähnten  Artikeln  in
Ansehung  des  Schwurgerichtshofes  und  des
Prästdenten  desselben  vorgeschrieben  ist,  wird
auf  den  zur  Aburtheilung  niedergesetzten
kreis=  und  stadegerichtlichen  Senat  und  den
Senatsvorstand  analog  angewendet.

Nrt.  305.

Wenn  in  dem  Beschlusse  auf  Verweisung
  einer  Strafsache  in  die  böffentliche
Sitzung  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  die
That  als  ein  Verbrechen  bezeichnet  ist,  so
wird  dem  Beschuldigten  eine  Abschrift  des
Beschlusses  zugestellt,  wobei  er  auf  das  ihm
zustehende  Rechtomittel  aufmerksam  zu  machen
  ist.

Betrifft  der  Beschluß  einen  Verhafteten,
  welcher  sich  nicht  im  Gefängnisse  des
Kreis=  und  Stadtgerichts  befindet,  so  wird
vorher  die  Ablieferung  desselben  in  das
kreis=  und  stadtgerichtliche  Gefängniß  veranlaßt.


Art.  306.

Wenn  der  Beschluß  auf  Verweisung
der  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung  nicht
durch  ein  Rechtemittel  angefochten  wird,
oder  nach  erfolgter  Anfechtung  und  darüber
ergangener  Entscheidung  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zulässig  ist,  so  wird  der  Beschuldigte
  auf  einen  von  dem  Vorstande
des  Kreis=  und  Stadegerichts  für  die  Verhandlung
  zu  bestimmenden  Tag  vorgeladen.

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Art.  307.

Ist  in  dem  Verweisungsbeschlusse  die
That  als  ein  Vergehen  bezeichner,  so  wird
dem  Beschuldigten  die  Abschrift  des  Beschlusses
  zugleich  mit  der  Ladung  (Art.  306.)
zugestellt.

Art  308.

Die  Zustellung  der  badung  geschieht
durch  den  Gerichtsbiener,  welcher  hiebei
dem  verhafieten  Beschuldigten  zu  eröffnen
hat,  daß  er  zu  der  Verhandlung  werde  vorgeführt
  werden.

Befindet  sich  der  Beschuldigte  auf  freiem
Fuße,  so  ist  die  Zustellung  an  denselben  in  Person
  oder  in  seiner  Abwesenheit  an  die  in
seiner  Wohnung  befindlichen  Diener  oder
erwachsenen  Familienglieder  zu  bewerkstel
ligen.

Wenn  in  der  Wohnung  des  Beschuldigten
  Niemand  zu  finden  ist,  oder  der  Beschuldigte
  keinen  bestimmten  Wohnort  im
Königreiche  hac,  so  ist  die  Ladung  im  ersten
  Falle  dem  Gemeindevorstande  seines
Wohnortee,  im  zweiten  Falle  dem  Gemeindevorstande
  seines  letzten  Aufenthaltsortes
zuzustellen.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  ihm

übergebene  Auefertigung  so  schnell  als  es

geschehen  kann  an  den  Beschuldigten  gelangen
  zu  lassen.
Die  an  eine  der  vorgenannten  Personen
  geschehene  Zustellung  hat  die  nämlsche
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