Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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den  Antrag  auf  Anwendung  des  Gesetzes
zu  verbinden.
Art.  317.

Der  Protokollführer  des  kreis=  und
stadtgerichtlichen.  Senates  hat  die  Namen
der  vernommenen  Zeugen,  ihre  Beeidigung
und  etwatge  Abweichungen,  Zusäße  oder
Veränderungen  bezüglich  der  von  ihnen
in  der  Voruntersuchung  gemachten  Aussagen,
sowie  die  wesentlichen  Punkte  der  Erklärung
  des  Beschuldigten  vorzumerken.

Werden  die  Zeugen  in  der  Sibung
zum  ersten  Male  vernommen,  so  ist  nebst
Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Stand  und
Wohnort  derselben,  auch  der  wesentliche
Inhalt  ihrer  Aussagen  in  die  Vormerkung
  aufzunehmen.

Der  Scaatsanwalt  und  der  Beschuldigte
  können  den  Senatsvorstand  ersuchen,
dergleichen  Vormerkungen  machen  zu  lassen.

Art.  318.

Der  Senatsvorstand  har  die  Richtigkeit
  der  Vormerkungen  durch  seine  Unterschrift
  zu  bekräftigen.

Wenn  die  Berufung  ergriffen  oder
gegen  ein  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenes
Urtheil  Einspruch  erhoben  wird,  so  ist  eine
Reinschrift  der  Vormerkungen  den  Akten
beizulegen-Art.

  319.

Ergibt  sich  am  Schlusse  der  Verhandlung,

  daß  die  Sache  nicht  gehörig  aufge-366



klärt  ist,  so  kann  die  Aburtheilung  ausgesetze,
  und  zu  weiterer  Aufklärung  entweder
die  Vernehmung  anderer  Zeugen  oder  Sachverständiger
  in  einer  späteren  Sitzung  verfügt
  oder  die  Sache  an  den  Untersuchungsrichter
  zurückverwiesen  werden.

Im  ersten  Falle  kann  nach  Umständen
das  Wiedererscheinen  der  bereits  vernommenen
  Zeugen  und  Sachverständigen  angeordnet
  werden.

Außerdem  wird  das  Urtheil  sogleich
oder  längstens  binnen  acht  Tagen  gefüäll
und  verkündigt.

Art.  320.

Ueberzeugt  sich  das  Gericht,  daß  die
in  dem  Verweisungsbeschlusse  als  ein  Verbrechen
  bezeichnete  That  blos  ein  Vergehen
oder  eine  Polizeiübertretung  sei,  so  stehr
dieser  Umstand  der  sofortigen  Aburtheilung
nicht  entgegen.

Art.  321.

Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung
Umstände,  zufolge  welcher  sich  die  That  zur
Aburtheilung  durch  das  Schwurgericht  eigner,
so  ist  die  Sache  eneweder  an  das  Appellationsgericht
  oder,  wenn  noch  weitere
Erhebungen  erforderlich  scheinen,  an  den

Untersuchungsrichter  zu  verweisen.

Zugleich  wird  geeigneren  Falles  dit
Verhaftung  des  Beschuldigten  angeordner.
Art.  322.

Wenn  bei  der  Berathung  sich  heraus-27*