Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 127 
— 
(Trtikel 13. 
, Der Vorsitzende 
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission. 
Nr. der Wehrbeitragslistte 
Feststellungsbescheio. 
Auf Grund des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag 
vom 3. Juli 1913 sind Sie nach einem Vermögen von abgerundt 
gemäß § 12 Abs. 2 a. a. O. freigestellt worden. 
Der angegebene Vermögenswert gilt nach § 20 des Besitzsteuergesetzes für eine 
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer. 
Gegen diesen Bescheid steht Ihnen binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat, 
von dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tage ab gerechnet, das bei dem 
Unterzeichneten einzulegende Rechtsmittel der Berufung offen. 
(Unterschrift.) 
Die Feststellung des Vermögens weicht von den Angaben der Vermögens- 
erklärung ab
	        
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