Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

262

a.  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei
Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,
gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder  nicht,  das  Personengeld
  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von
20  Pf.  zur  Erhebung.  «

b.  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden
Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  rückliegenden  Station  ab  gesichert  haben,
das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,
oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem
erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  20  Pf.  zur  Erhebung.

VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise
zu  lösen.

c.  Für  Kinder.

VII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  4  Jahren  wird  Personengeld
nicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern
muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen
  werden.

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  4  Jahren  ist  das  volle  Personengeld
  zu  erheben,  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind
bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  bis  zu  diesem  Alter  aber  können
für  das  Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  Familie
mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung
  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden
  werden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.