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sichern kann, was nicht gerade geschriebener Vertrag ist. Und
schon schlimm genug, wenn die Sache als Vertrag betrachtet
werden solle, daß die Causæ majores nebst den Wahl-Sachen
der Dom-Kirchen und der dem heil. Stuhl unmittelbar
unterworfenen Klöster feierlich ausgenommen sind. Hier gerade
begegnen wir uns, warum es mir nichts weniger als
gleichgültig scheint, ob man diese Basler Decrete als Theile
eines ordentlichen, mit dem Pabst errichteten Vertrógs ansieht,
oder nur als allgemeine Kirchen-Gesetze annimmt, und warum
ich auch glaube, daß die letztere Partie, bei der man,
wie ich gezeigt habe, nichts verlierr, sogar noch gewinnvoller
für die Freiheiten der Deutschen Kirche seyn müsse.
Unstreitig sind in den acceptirten Basler Deereten hie
und da noch sehr starke Spuren Pseudisidorischer Grundsätze;
unverkennbare Reliquien eines Kirchenrechts, das sich auf
falsche historische Suppositionen gründete. Wer also jene
als Deutsche Reichs= und Kirchen-Gesetze ansieht, als ordentliche
mit dem Pabst errichtete Verträge ansieht, der gibt auch
den inficirten Stellen derselben eine heilige Unverletzlichkeit,
die keine kritische Verbesserung zuläßt; denn fest und unverbrüchlich
bleibt, was einmal in dem wechselsweise verabredeten
Vertrage steht, ob auch die Enkel entdeckten, daß der
contrahirende Großvater auf eine unrichtige Prämisse hin, die
er nicht hinlänglich prüfte, in manche Artikel jenes Vertrages
gewilliget habe.
Wie anders aber, wenn man diese Basler Decrete bloß
als allgemeine Kirchen-Gesetze annimmt, die von einer allgtmeinen
Synode, zum Theil anerkannt vom Pabst, zum Theil
unter wirklicher Mitwirkung des Pabstes, errichtet worden
sind. Ein Gesetz, das der Gesetzgeber sichtbar in alleiniger
Beziehung auf eine falsche Prämisse gab, hebt sich von selbst
wieder, sobald die Unrichtigkeit jener Praͤmisse *W enthüllt
Spittlers sämmtl. Werke VIII. Bd.