266 Nr 20. 1914.
§5 2.
Das Landeskulturamt besteht aus einem geschäftsleitenden Vorsitzenden,
einem technischen Mitgliede und zwei landwirtschaftlichen Mitgliedern.
Als technisches Mitglied wird ein höherer Kulturtechniker mit besonderer
Vorbildung im Meliorationsdienst und in der Moorkultur hauptamtlich an-
estellt.
0 Die Berufung des Vorsitzenden und eines der beiden landwirtschaftlichen
Mitglieder erfolgt nebenamtlich durch einen von Uns zu erteilenden Auftrag.
Das zweite landwirtschaftliche Mitglied wird von dem Engeren Ausschuß
der Ritter= und Landschaft auf einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
83.
Die Mitglieder des Landeskulturamts berechnen bei Ausführung dienst-
licher Reisen ihre Unkosten nach Klasse III der Anlage A zum Regulativ Unserer
Verordnung vom 2. Juni 1877, betreffend die Vergütung von Reisekosten und
Diäten bei Ausrichtung von Kommissorien in den Zweigen der Zivilverwaltung
(Röl. 1877 Nr. 15).
Der geschäftsleitende Vorsitzende erhält daneben für seine Mühewaltung eine
jährliche feste Arbeitsentschädigung.
8 4.
Der Geschäftsbetrieb des Landeskulturamts unterliegt neben den Vorschrif-
ten dieser Verordnung einer von Unserem Ministerium des Innern nach Gehör
des Kulturamtes zu erlassenden Dienstanweisung.
Die Dienstanweisung soll über die Gestaltung der für den Geschäftsbetrieb
erforderlichen Bureaueinrichtungen, über die Regelung der Etatsaufstellung und
der Kassen= und Rechnungsführung sowie namentlich darüber Bestimmung
treffen, inwieweit das kulturtechnische Mitglied zur Wahrnahme der laufenden
Geschäfte ohne Mitwirkung der anderen Mitglieder befugt sein soll.
86.
Zu den Aufgaben des Landeskulturamts gehört insbesondere
1. die Anregung zu nutzbringenden Meliorationen von allgemeiner Be-
deutung, namentlich durch Bearbeitung von Meliorationsprojekten von
Amtswegen oder auf Antrag;
2. die Vorbereitung und Gründung von Ent= und Bewässerungsver-
bänden sowie von sonstigen Meliorationsverbänden (Weidegenossen-
schaften) — namentlich Ausarbeitung von Mustersatzungen für der-
artige Verbände;